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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 177/05 
 
Urteil vom 8. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
K.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, Poststrasse 8, 3400 Burgdorf, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 28. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1969 und als selbstständigerwerbender Zimmermann tätig, erlitt am 27. März 2002 bei einem Arbeitsunfall eine intraartikuläre Calcaneusfraktur rechts, welche operativ versorgt wurde. Er meldete sich im Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zur Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit an, worauf die IV-Stelle Bern Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vornahm (unter anderem Beizug jeweils mehrerer Berichte des Prof. Dr. med. S.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie des Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH). Der Berufsberater der IV-Stelle schlug im März 2004 eine Abklärung durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) vor. Diese war ab dem 30. August 2004 für eine Dauer von vier Wochen vorgesehen, wurde jedoch bereits nach einigen Tagen wegen einer geplanten Operation (Versteifung des Fussgelenkes) verschoben und schliesslich auf November/Dezember 2004 geplant. Mit Verfügung vom 10. August 2004 lehnte die Verwaltung den Anspruch auf Wartezeittaggelder ab, da während des Aufenthalts in der BEFAS nur die Anspruchsvoraussetzungen der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit abgeklärt werden sollten und somit noch keine berufliche Eingliederungsmassnahme vorliege, die objektiv und subjektiv angezeigt sei. Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2004 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung von August 2004. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Januar 2005 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm nach Ablauf von vier Monaten seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung Wartezeittaggelder zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder unter anderem für Wartezeiten gewährt werden können (Art. 22 Abs. 6 IVG). Gestützt auf diese Ermächtigung hat er Art. 18 IVV erlassen. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte, der zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch beginnt laut Art. 18 Abs. 2 IVV im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle auf Grund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. 
 
Zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG ist der Versicherte, wenn er die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausüben kann. Auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVV bezieht sich das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auf die vom Versicherten bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit setzt weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind. Die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten muss mit andern Worten in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein. Der Anspruch auf Wartetaggeld nach Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 2 IVV) verlangt anderseits nicht, dass die IV-Stelle bereits die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen beschlossen hat, sondern es genügt, dass diese ernsthaft in Frage kommen (zum Ganzen: BGE 117 V 277 Erw. 2a; AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; Urteil O. vom 26. August 2003, I 753/02). 
3. 
Zwischen den Parteien ist der Anspruch auf Wartezeittaggelder streitig. 
3.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass der Berufsberater Zweifel an der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten hatte, weshalb sich die Abklärung in der BEFAS als Massnahme zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit erwiesen habe; es sei aber noch nicht klar, ob Eingliederungsmassnahmen überhaupt ernsthaft in Frage kämen. 
 
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für Wartezeittaggelder, insbesondere sei eine Eingliederung im Sinne des Art. 18 IVV angezeigt, wobei es sich nicht um eine bereits angeordnete Massnahme handeln müsse. Bei der Abklärungsmassnahme in der BEFAS handle es sich sogar um eine Eingliederungsmassnahme, so dass der Anspruch auf Wartezeittaggelder in jedem Fall erfüllt sei. 
3.2 Massgebend ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 22. September 2004 (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Bis zu diesem Zeitpunkt wusste die IV-Stelle, dass der am 30. August 2004 begonnene Aufenthalt in der BEFAS bereits nach wenigen Tagen wieder hatte abgebrochen werden müssen, da im November 2004 eine Operation (Versteifung des Fussgelenkes) geplant war; es bestätigte sich damit der protrahierte Heilungsverlauf, der sich anhand der medizinischen Berichte - vor allem derjenigen des Prof. Dr. med. S.________ - schon seit einiger Zeit abgezeichnet hatte. Solange aber eine Operation ernsthaft in Frage kommt, ist das Behandlungspotential noch nicht ausgeschöpft, und es kann der Zustand des verletzten Fusses und deshalb auch die Steh- und Gehfähigkeit des Versicherten noch nicht definitiv beurteilt werden. Solange dies der Fall ist, kann jedoch noch nicht ernsthaft mit der Wiedereingliederung oder auch nur mit vertieften Abklärungen in dieser Hinsicht begonnen werden (aus diesem Grund ist denn auch der Aufenthalt in der BEFAS vorzeitig beendet worden), da es in dieser Hinsicht an der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten fehlt. Die Eingliederungsfähigkeit - als eine der allgemeinen Voraussetzungen für Eingliederungsansprüche - ist jedoch für den Anspruch auf Wartezeittaggelder notwendig (Urteil O. vom 26. August 2003, I 753/02); diese war hier nicht gegeben, so dass der Anspruch schon aus diesem Grund zu verneinen ist. Ob der geplante Aufenthalt in der BEFAS eine berufliche Massnahme oder eine Abklärungsmassnahme im Sinn des Art. 69 IVV darstellt, kann deshalb letztlich offen bleiben. 
 
Daran ändert nichts, dass nach Lage der Akten keine Klarheit darüber besteht, ob die für den 26. November 2004 geplante Operation an diesem Datum durchgeführt worden ist oder nicht und ob ein Aufenthalt in der BEFAS - wie in der Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2005 erwähnt - vom 22. November bis zum 17. Dezember 2004 stattgefunden hat oder nicht. Denn medizinische Behandlungsmassnahmen waren im Zeitpunkt des Einspracheentscheides klar indiziert; damit fehlt es aber - wie ausgeführt - an der Eingliederungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Wartezeittaggelder. 
3.3 Ebenfalls nichts zu Gunsten eines Anspruches auf Wartezeittaggelder kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass die Verwaltung mit Verfügung vom 29. September 2003 "Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingleiderungsmöglichkeiten durch unsere Berufsberatung" zugesprochen hat, welche am 15. November 2003 und 17. Februar 2004 durchgeführt worden ist. Denn die Eingliederungsfähigkeit war zu dieser Zeit nicht gegeben (Erw. 3.2 hievor); es kann deshalb offen bleiben, ob die von der Verwaltung zugesprochene Massnahme wirklich eine Berufsberatung im Sinn des Art. 15 IVG oder - in Anbetracht des bisher kaum abgeklärten Sachverhaltes - nicht vielmehr eine Abklärung im Sinn des Art. 69 IVV darstellte. 
 
Damit ist der Anspruch auf Wartezeittaggelder zu verneinen. 
4. 
Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil B. vom 18. August 2003, I 848/02). 
Dies war hier insoweit der Fall, als sich die Prüfung des Rentenanspruches aufgedrängt hätte. Wie sich den in den Akten liegenden medizinischen Berichten entnehmen lässt, schätzten die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer seit dem Unfall von März 2002 im angestammten Beruf als Zimmermann zwischen 100 % und (ab Mai 2003) 70 % arbeitsunfähig ein, weshalb die nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG verlangte Wartezeit allenfalls erfüllt ist; der Berufsberater hat in seinem Bericht vom 8. März 2004 denn auch angeregt, es müsse "dringend der Anspruch auf Wartetaggeld/befristete Rente geprüft werden". Gegen einen eventuell möglichen Rentenanspruch spricht im Übrigen nicht, dass in einem späteren Zeitpunkt allenfalls Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind; denn solange ein Versicherter - wie hier - nicht eingliederungsfähig ist, kann eine - befristete - Rente schon vorher in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 121 V 193 Erw. 4c sowie Urteil B. vom 22. November 2001, I 287/01). 
 
Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb die Voraussetzungen des Rentenanspruches abzuklären haben und anschliessend neu verfügen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Als Obsiegen gilt nach ständiger Rechtsprechung unter anderem die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärung (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb in fine). Hier ist die Sache jedoch nicht zu weiteren Abklärungen über den Anspruch auf Wartezeittaggelder an die IV-Stelle zurückgewiesen worden, sondern die Verwaltung hat den Anspruch auf Invalidenrente zu prüfen, was sie schon im Verfügungs- und Einsprachezeitpunkt hätte tun sollen. In dieser Verfahrenslage rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: