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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_489/2008 
 
Urteil vom 8. Juli 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
EGK-Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 12. Juni 2008 (Poststempel) gegen den nach Durchführung einer Parteiverhandlung vom 28. April 2008 ergangenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt betreffend Kostenbeteiligung vom 16. Mai 2008, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen eindeutig nicht genügt, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darin erschöpfen, es sei ihm als Bezüger einer Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen nicht möglich, den täglichen Beitrag von Fr. 10.- an die Kosten seiner Spitalaufenthalte zu bezahlen, den Ausführungen somit auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ohne Weiterungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Juli 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz