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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_35/2013  
   
   
 
 
 
 
Verfügung vom 8. Juli 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________ und B.X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2013. 
 
 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2013 mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 beim Bundesgericht anfochten; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2013 den Rückzug der Beschwerde erklärten; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
dass die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin