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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_126/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz.  
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 20. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________ war vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 als Printmedienverarbeiterin bei der B.________ AG angestellt. Sie meldete sich am 10. Mai 2012 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22. August 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2012, wobei sie erklärte, sie sei bereit und in der Lage, Vollzeit zu arbeiten. Bereits seit März 2012 besuchte sie den Lehrgang "European Computer Driving License" (nachfolgend: ECDL) bei C.________. Die Kursdaten wurden in Absprache mit den Teilnehmern flexibel, je nach Bedürfnis auch auf den Abend, festgelegt). Im September 2012 fing A.________ zusätzlich eine Weiterbildung zur diplomierten Ernährungsberaterin an der Swiss Prävensana Akademie (nachfolgend: SPA), an. Die Kurskosten betrugen Fr. 5'885.- (zuzüglich Prüfungs- und Diplomarbeitsgebühr von Fr. 750.-). Die SPA-Schulung fand jeweils ganztägig an Montagen (ein- bis viermal pro Monat) statt. Am 13. November 2012 trat A.________ eine 60%ige Teilzeittätigkeit als Kinderbetreuerin an. Der Lohn aus dieser Beschäftigung wurde als Zwischenverdienst angerechnet. Mit Verfügung vom 18. März 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz die "Vermittlungsfähigkeit" für einzelne halbe und ganze Tage in der Zeit vom 2. August 2012 bis 31. Januar 2013 und gab zur Begründung an, A.________ besuche während der normalen Arbeitszeit privat einen ECDL- und einen SPA-Kurs, welche von der Arbeitslosenversicherung nicht bewilligt seien, weshalb für die Kurstage kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Auf Einsprache hin stellte die Kasse fest, dass die fünf halben, wegen des Besuchs des ECDL-Kurses in der Zeit vom 29. August bis 31. Oktober 2012 nicht ausgerichteten Taggelder, nachzuzahlen seien (Dispositiv-Ziffer 2), während die Ablehnung des Taggeldanspruchs für die Zeit der Ausbildung zur Ernährungsberaterin vom 10. September 2012 bis 28. Januar 2013, total für zehn volle Tage, wegen fehlender "Vermittlungsfähigkeit" zu bestätigen sei (Dispositiv-Ziffer 1; Einspracheentscheid vom 23. September 2013). 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat auf eine am 14. September 2013 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde der A.________ nicht ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziffer 1); sodann trat es im gleichen Entscheid auf die Beschwerde vom 28. September 2013 gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2013 nicht ein, soweit darin Forderungen aus Verantwortlichkeit der Arbeitslosenkasse als Durchführungsorgan gemäss Art. 78 ATSG geltend gemacht wurden (Dispositiv-Ziffer 2, erster Teil, in Verbindung mit Erwägung 1.2); soweit es auf die Beschwerde eintrat, hiess es sie insofern gut, als es Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids aufhob und feststellte, es bestehe Anspruch auf die zehn Taggelder während der Ausbildung zur Ernährungsberaterin vom 10. September 2012 bis 28. Januar 2013 (Dispositiv-Ziffer 2, zweiter Teil; Entscheid vom 20. Dezember 2013). 
 
C.   
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Gerichtsentscheids sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 23. September 2013 sei zu bestätigen. 
 
Das kantonale Gericht schliesst am 1. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ - nunmehr anwaltlich vertreten - lässt im Schreiben vom 13. Juni 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen; sie reicht zudem eine Ausbildungsbestätigung der SPA vom 22. Mai 2014 ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. Juni 2014 äussert sich ihr Rechtsvertreter ausserdem zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Mai 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde des SECO ist am 10. Februar 2014 und damit rechtzeitig innert der Beschwerdefrist der Post aufgegeben worden. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, kann auf das Rechtsmittel eingetreten werden. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).  
 
3.2. Besuchen arbeitslose Personen einen ganztägigen Kurs, ohne dass die Bedingungen der Art. 59 ff. AVIG (Anerkennung des Kurses als arbeitsmarktliche Massnahme durch die Verwaltung) erfüllt sind, kann ihre Vermittlungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 265 E. 4 S. 266) nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie bereit und in der Lage sind, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung der Versicherten allein genügt dazu nicht. An deren Disponibilität und Flexibilität werden erhöhte Anforderungen gestellt. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegen stehen, können Versicherte sich nicht darauf berufen, sie hätten die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewünscht (Urteil C 374/01 vom 28. August 2002 E. 3.2).  
 
3.3. Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist dabei insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1 hievor; Urteil 8C_172/2008 vom 5. Juni 2008, E. 3 mit Hinweisen). Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie beispielsweise was jemand wollte, wusste, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er rechnete, in welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte oder hypothetisch gehandelt hätte - sind Sachverhaltsfeststellungen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_250/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.1.2).  
 
4.   
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich lediglich noch, ob die Versicherte für die zehn Tage, an welchen sie im Zeitraum vom 10. September 2012 bis 28. Januar 2013 den SPA-Kurs besuchte, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, nachdem das SECO das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nicht thematisiert und gegen die kantonalgerichtliche Bestätigung einer Taggeldberechtigung bezüglich der ECDL-Kurshalbtage keine Einwände erhoben hat. 
 
4.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass die Versicherte - überwiegend wahrscheinlich - bereit gewesen wäre, den SPA-Kurs zugunsten einer sofortigen Anstellung aufzugeben. Deshalb seien ihr die zehn Taggelder für die Kurstage der Ausbildung zur Ernährungsberaterin nachzuzahlen. Zur Begründung gab sie an, Hinweise dafür, dass die Versicherte ihre Arbeitsbemühungen vernachlässigt hätte, seien nicht vorhanden. Zudem habe sie neben ihrer Weiterbildung auch den Basiskurs I vom 16. bis 26. Oktober 2012 (ununterbrochen, jeweils von Dienstag bis Freitag) besucht, wie dies vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) gefordert worden sei. Eine Verletzung anderer arbeitslosenversicherungsrechtlicher Pflichten, woraus auf einen fehlenden Willen geschlossen werden könnte, die Weiterbildung für den Antritt einer zumutbaren Arbeitsstelle aufzugeben, werde ihr ebenfalls nicht angelastet. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sie auf eigene Initiative eine Anstellung als Kinderbetreuerin gefunden habe und damit einen Zwischenverdienst generieren könne. Es sei mit Blick auf das ärztliche Attest einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Druckerei und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht zu beanstanden, dass sie aus eigener Initiative die SPA-Weiterbildung in Angriff genommen habe, zumal sie auch zuvor während noch laufendem Arbeitsverhältnis einen ECDL-Kurs begonnen habe, um ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu wahren oder zu verbessern. Insgesamt könne im Besuch des SPA-Lehrgangs keine Disposition erkannt werden, welche eine fehlende Vermittlungsfähigkeit rechtfertigen könnte. Schliesslich sei auch noch zu berücksichtigen, dass die zuständigen Behörden anlässlich eines Beratungsgesprächs unter besonderer Berücksichtigung des SPA-Kurses eine "Vermittlungsfähigkeit (...) von 100 %" bejaht hätten. Auch wenn sich die Versicherte nicht auf den Vertrauensschutz berufe, dürfe diese initiale behördliche Bestätigung der Vermittlungsfähigkeit trotz des Kursbesuches im Lichte von Treu und Glauben ebenfalls in die Gesamtbeurteilung einfliessen.  
 
4.2. Das SECO ist der Auffassung, die Versicherte hätte angesichts ihrer Äusserungen und des finanziellen sowie zeitlichen Umfangs des SPA-Kurses den Lehrgang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für jede zumutbare Stelle im Sinne des Gesetzes aufgegeben. Darum sei sie für die Tage, an welchen sie die Ausbildung besucht habe, als vermittlungsunfähig einzustufen und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei insoweit zu verneinen. Dieser Schluss ergebe sich aus den Akten. So habe die Versicherte anlässlich des Beratungsgesprächs mit dem RAV am 29. November 2012 erwähnt, dass eine andere Person ihre (Zwischenverdienst-) Tätigkeit als Nanny übernehme, wenn sie jeweils am Montag die Schule zur Ernährungsberaterin besuche. Dies bedeute, dass sie auch montags als Nanny hätte arbeiten können. In drei Bewerbungen vom 28. Dezember 2012 gebe sie an, aufgrund ihrer Weiterbildung als Ernährungsberaterin komme lediglich eine Teilzeitstelle im Umfang von 30 bis 40 % in Frage. Die von der Vorinstanz zur Beantwortung der vorliegend strittigen Frage berücksichtigten Fakten (so unter anderem der Besuch des Basiskurses I und die Generierung eines Zwischenverdienstes) seien insoweit irrelevant, als sie nichts darüber aussagen würden, ob die Versicherte bereit gewesen wäre, zugunsten einer zumutbaren Stelle auf ihre Weiterbildung zu verzichten.  
 
4.3. Dagegen wendet das kantonale Gericht im Verfahren vor Bundesgericht ein, bei den drei Bewerbungsschreiben vom 28. Dezember 2012, welche im Übrigen an der Beurteilung nichts ändern könnten, handle es sich um unbeachtliche Noven. Es habe bei seiner Beurteilung davon ausgehen können, dass sämtliche bis Ende Februar 2013 erstellten Akten im von der Verwaltung eingereichten Dossier enthalten seien. In jedem Verfahren eine Nachfrage bei den vorinstanzlichen Behörden von ihm zu verlangen, ob die eingereichten Unterlagen vollständig seien, würde den Untersuchungsgrundsatz sprengen. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Versicherte einerseits durch aktive Stellensuche sowie durch ihre Tätigkeit als Kinderbetreuerin und andererseits durch Kursbesuche aktiv darum bemüht habe, die Folgen der Arbeitslosigkeit zu mildern. Hingegen sei sie weder auf die Notwendigkeit eines unverzüglichen Kursabbruchs hingewiesen worden, sofern ihr eine Festanstellung vermittelt würde, noch sei ihr eine solche Arbeit auch tatsächlich angeboten worden.  
 
4.4. Die Versicherte lässt geltend machen, sie habe während der gesamten Dauer ihrer Arbeitslosigkeit eine Vollzeitstelle gesucht und sich auch dementsprechend beworben. Der Wortlaut der drei Stellenbewerbungen vom 28. Dezember 2012 täusche, da sie allesamt Teilzeitstellen betrafen. Sie habe nämlich neben Vollzeit- auch Teilzeitstellen gesucht, um das bereits bestehende 60%ige Teilzeitpensum um weitere 30 bis 40 % auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufzustocken. Entscheidend sei aber, dass sie trotz ihrer Ausbildung zur Ernährungsberaterin mit Montagskurs jederzeit in der Lage gewesen wäre, eine Vollzeitstelle anzunehmen unter gleichzeitiger Fortsetzung - notwendigenfalls Unterbrechung - der Ausbildung. Die SPA-Ausbildung sei im Modulsystem erfolgt und es seien zum Kursbesuch wahlweise Montage und Samstage zur Verfügung gestanden. Bei Antritt einer Vollzeitstelle hätte sie den Kurstag mit anderen Worten von Montag auf Samstag verlegen können. Dies ergebe sich aus der Bestätigung der SPA vom 22. Mai 2014.  
 
5.   
 
5.1.  
 
5.1.1. Von der Vermittlungsfähigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor) zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt anderseits eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 51 E. 6b S. 58 f. mit Hinweisen; Urteil C 359/01 vom 16. August 2002 E. 2.2).  
 
5.1.2. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59). Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte die ganz arbeitslose versicherte Person lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c/aa S. 59 f.; Urteil C 359/01 vom 16. August 2002 E. 2.3).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Diese Klarstellung der Begriffe der Vermittlungsfähigkeit und des anrechenbaren Arbeitsausfalls drängt sich mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen die Frage der Vermittlungsfähigkeit geprüft wird, und den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse, welcher auf eine fehlende Vermittlungsfähigkeit für die Zeit des Besuchs des SPA-Kurses schliesst, auf. Die Vermittlungsfähigkeit ist keine masslich abstufbare Grösse (E. 2.1 hiervor). In Wirklichkeit nahmen die Vorinstanzen zwar eine zutreffende rechtliche Wertung vor, indem die Verwaltung darauf schloss, dass die Versicherte in der strittigen Zeit lediglich einen Arbeitsausfall von 80 % erleide und folglich auch nur in diesem Umfang entschädigungsberechtigt sei, während das kantonale Gericht einen uneingeschränkten Taggeldanspruch (bei impliziertem voll anrechenbarem Arbeitsausfall) annahm. Die Feststellung, wonach die Versicherte Anspruch auf die zehn Taggelder während der Ausbildung zur Ernährungsberaterin habe, wird im angefochtenen Gerichtsentscheid allerdings mit irreführenden Argumenten zur Vermittlungsfähigkeit, welche in realiter zu keiner Zeit umstritten war, begründet. Deshalb sah sich das kantonale Gericht nicht mit der Tatsache konfrontiert, dass der Sachverhalt, auf welchen es sich für seinen (sinngemässen) Schluss auf einen 100%igen anrechenbaren Arbeitsausfall abstützte, lückenhaft war (E. 5.2.2 hiernach).  
 
5.2.2. Konkret lassen sich aus dem Umstand, dass die Versicherte in der vorliegend relevanten Zeit den Basiskurs I besuchte, der ihr vom RAV zugewiesen worden war, und einer teilzeitlichen Zwischenverdiensttätigkeit nachging, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht keine Rückschlüsse für die Beantwortung der Frage ziehen, ob der anrechenbare Arbeitsausfall 80 oder 100 % betrug. Diese Fakten wie auch die übrigen Sachverhaltselemente, welche im angefochtenen Gerichtsentscheid genannt werden, vermögen - wie das SECO zu Recht bemängelt - keine Hinweise darauf zu geben, ob die Versicherte bei einem Angebot für eine Vollzeitstelle den SPA-Lehrgang abgebrochen hätte. Das kantonale Gericht räumte ein, dass der "Tatbeweis" nie erbracht werden musste, da während des fraglichen Zeitraums keine zumutbare Arbeit zugewiesen worden war. Es ging davon aus, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer fehlenden Bereitschaft bestanden hätten, den Kurs für eine Anstellung abzubrechen. Einziges aussagekräftiges Indiz bildete dabei aber lediglich die Aussage der Versicherten in ihrer Einsprache vom 12. April 2013, wonach sie bereit sei, ihre Ausbildung zugunsten einer für sie "zumutbaren Arbeitsstelle zu beenden". Auf diese Behauptung allein lässt sich die vorinstanzliche Annahme eines 100%igen anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht stützen. Zudem geht das kantonale Gericht offensichtlich fälschlicherweise von einer vertrauensbildenden Zusage der Behörde anlässlich des RAV-Beratungsgesprächs vom 20. September 2012 aus. Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass die Versicherte gemäss Rücksprache mit der Arbeitslosenkasse weiterhin "zu 100% Vermittlung angemeldet bleiben" könne. Dies war entgegen der letztinstanzlichen Stellungnahme der Vorinstanz keine Zusicherung des RAV. Die Versicherte gab lediglich den Inhalt der Rücksprache wieder und daraus kann - mit dem SECO - auch nicht geschlossen werden, dass ihr seitens der Kasse im Zusammenhang mit der Aufnahme der SPA-Ausbildung weiterhin ungekürzte Taggelder zugesagt worden wären. Die Auskunft der Arbeitslosenkasse erfolgte - vor Beginn und ohne Erwähnung des Lehrgangs - im Hinblick auf die ärztlicherseits ab 1. August 2012 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten. Andererseits kann dem SECO allein gestützt auf die vorliegenden Akten nicht gefolgt werden, soweit es annimmt, die Versicherte hätte angesichts ihrer Äusserungen und des finanziellen sowie zeitlichen Umfangs des SPA-Kurses den Lehrgang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für jede zumutbare Stelle im Sinne des Gesetzes aufgegeben. Solches ergibt sich nicht schon aus der Angabe der Versicherten im Beratungsprotokoll des RAV vom 29. November 2012, wonach montags jeweils eine Drittperson als Nanny im Haushalt ihrer Zwischenverdienst-Arbeitgeber tätig sei. Es könnten auch andere Gründe für die Teilzeitbeschäftigung verantwortlich sein. Dies wurde jedoch nicht abgeklärt. Wie sich auch nachfolgend (E. 4.2.3) ergibt, ist der Sachverhalt insgesamt lückenhaft erhoben worden, weshalb sich eine Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung und erneuten Entscheidung aufdrängt. In diesem Rahmen werden auch die letztinstanzlich von der Versicherten eingebrachten Argumente samt SPA-Ausbildungsbestätigung vom 22. Mai 2014 Berücksichtigung finden können. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Beratungsprotokoll vom 29. November 2012, welches vom SECO mit der letztinstanzlichen Beschwerde eingereicht wurde und dem kantonalen Gericht nicht zur Verfügung stand, überhaupt berücksichtigt werden darf (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die grundsätzliche Frage, ob das SECO, welches erst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Partei auftritt, neue Beweismittel vorbringen darf, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden.  
 
5.2.3. Zu Unrecht keine Beachtung schenkte die Vorinstanz auch den konkreten Arbeitsbemühungen der Versicherten ab Anmeldung zum SPA-Lehrgang. Das SECO verweist in diesem Zusammenhang auf drei Bewerbungen vom 28. Dezember 2012, welche es mit der letztinstanzlichen Beschwerde ins Recht legt. Darin gibt die Versicherte an, dass aufgrund ihrer Weiterbildung als Ernährungsberaterin lediglich eine Teilzeitstelle im Umfang von 30 bis 40 % in Frage komme. Es erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob auf die vom SECO erstmals ins Verfahren eingebrachten Bewerbungen abgestellt werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 5.2.2 hiervor). Aus den vom kantonalen Gericht eingereichten Unterlagen ergeben sich nämlich ebenfalls schon Fragen zur Verfügbarkeit der Versicherten. So führte diese im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat November 2012" aus, dass sie ab sofort nur noch im Umfang von 40 % Arbeit suche. Sollte sich erhärten, dass sie sich für die Zeit ab Kursbeginn (September 2012) auf das Finden einer Teilzeitstelle konzentrierte, um daneben die Ausbildung zur Ernährungsberaterin zu absolvieren, so wären der anrechenbare Arbeitsausfall und die auszurichtenden Taggelder entsprechend - nicht nur nach Massgabe der (vorliegend allerdings einzig strittigen) Anzahl Kurstage - reduziert. Davon müsste allerdings Abstand genommen werden, falls sich die letztinstanzlich vorgebrachte Behauptung der Versicherten bestätigen würde, dass sie mit diesen Bewerbungen das Ziel verfolgte, ihr damaliges 60%-Pensum (im Zwischenverdienst) insgesamt auf 100 % aufzustocken. Andererseits wurde ebenfalls nicht untersucht, ob die Versicherte sowohl die organisatorische Möglichkeit als auch die Absicht und Flexibilität gehabt hätte, den Kursbesuch den Anforderungen einer Vollzeitanstellung anzupassen, indem sie die Ausbildung je nach Bedürfnissen des neuen Arbeitgebers auf einen arbeitsfreien Wochentag verschoben (die Schule bietet neben Montags- auch Samstagskurse an) und die Lernziele in ihrer Freizeit - also neben der 100%igen Erwerbstätigkeit - verwirklicht hätte. Solches wird denn von der Versicherten mangels Anlass im vorinstanzlichen Prozess erst im Verfahren vor Bundesgericht vorgebracht und mit einer Bestätigung der Ausbildungsinstitution untermauert. Sollte sich herausstellen, dass der SPA-Lehrgang auch neben einer Vollzeitstelle hätte absolviert werden können, erübrigt sich die Abklärung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Versicherte bei einem Kursabbruch die Kosten der Weiterbildung zurückerstattet bekommen hätte.  
 
6.   
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt lückenhaft abgeklärt ist. Dies stellt eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG dar (vgl. E. 1 hiervor) Die Frage, ob die Versicherte in der vorliegend relevanten Zeit Anspruch auf volle oder reduzierte Taggelder hatte, lässt sich deshalb vom Bundesgericht gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht beantworten. Die Angelegenheit wird demzufolge zur Sachverhaltsergänzung unter Berücksichtigung des Gehörsanspruchs der Versicherten und zur nachfolgenden neuen Prüfung des Taggeldanspruchs an das kantonale Gericht zurückgewiesen. 
 
7.   
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz