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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_36/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Erlass von Gerichtsgebühren, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen 
die Verfügung des Präsidenten des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 8. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
Am 2. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde von A.________ betreffend eine Verwarnung wegen geringfügiger Verkehrsregelverletzung ab. Das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Betroffenen, wobei es die Gerichtsgebühr wegen dessen bescheidenen finanziellen Verhältnissen auf Fr. 500.-- reduzierte. 
 
 Am 26. Mai 2015 ersuchte A.________ um Erlass der Gerichtsgebühr. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch mit Verfügung seines Präsidenten vom 8. Juni 2015 ab. Dagegen hat A.________ am 7. Juli 2015 subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben; er beantragt im Wesentlichen, das Erlassgesuch sei gutzuheissen. 
 
 Mit der vorliegend einzig zulässigen (vgl. Art. 83 lit. m BGG) subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer nennt als verfassungsmässiges Recht Art. 2 Abs. 2 BV. Aus dem Kontext ergibt sich, dass er Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) meint, will er doch geltend machen, die Erlassverfügung entbehre der erforderlichen Begründung. 
 
 Das Verwaltungsgericht nennt die einschränkenden Bedingungen, unter welchen der Erlass einer Gebühr in Betracht fällt. Es führt dann auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogen aus, dass eine Gebühr auch bei Mittellosigkeit dann nicht erlassen werden könne, wenn sie nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit auferlegt worden sei; dem Erlassgesuch könne aus dem Grunde nicht entsprochen werden. Es bleibt unerfindlich, warum das Verwaltungsgericht damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sein soll; der Beschwerdeführer legt mit seinen Äusserungen nicht dar, worin die angefochtene Verfügung ihm zustehende verfassungsmässige Rechte missachte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller