Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_161/2015
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Urteil vom 8. Juli 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 12. November 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Hinterrhein verurteilte X.________ am 21. Januar 2014 wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 520.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von Fr. 4'500.-- sowie zu den Verfahrenskosten.
B.
Gegen das Urteil erhob X.________ Berufung. Am 12. November 2014 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung teilweise gut und sprach X.________ vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG frei. Es erklärte ihn der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 520.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 4'400.-- und überband ihm
9 / 10 der erst- sowie der zweitinstanzlichen Kosten. Es sprach ihm für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'879.-- und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 793.-- zu.
Das Kantonsgericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Auf der A13 von Nufenen Richtung Hinterrhein beschreibt die Strasse am Ende des Cassanawald-Tunnels eine langgezogene Rechtskurve. Als Höchstgeschwindigkeit ist 100 km/h angegeben. Die Sicherheitslinie wird nach der erwähnten Rechtskurve durch eine Leitlinie ersetzt. Später beschreibt die Strasse eine Linkskurve, verläuft kurze Zeit gerade und mündet in eine unübersichtliche Rechtskurve, wo die Leitlinie in eine doppelte Sicherheitslinie überführt wird. Die Distanz zwischen dem Ende der Sicherheitslinie und dem Beginn der doppelten Sicherheitslinie beträgt rund 260 m, die Sichtdistanz ab dem Ende der Sicherheitslinie bis in die unübersichtliche Rechtskurve maximal 360 m. X.________ fuhr am 8. Juli 2011 um 14:55 Uhr mit seinem 4,88 m langen Wagen hinter einem 16 m langen Sattelschlepper, der mit 60 km/h unterwegs war, überholte diesen ausgangs des Cassanawald-Tunnels mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h, schloss sein Manöver in der unübersichtlichen Rechtskurve ab und überfuhr dabei die doppelte Sicherheitslinie.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, Ziff. 2, 3, 5, 6 und 7 des Urteils vom 12. November 2014 seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine Beschwerde gegen die Abweisung der von ihm beantragten Protokollberichtigung sei von der 2. Strafkammer des Kantonsgerichts zur Behandlung im Rahmen des pendenten Berufungsverfahrens an die 1. Strafkammer überwiesen worden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es könne auf die Protokollberichtigung verzichtet werden, weil die betreffende Aussage des Staatsanwalts nicht entscheidrelevant sei. Sie habe das an sie überwiesene Verfahren zudem formell nicht abgeschlossen, weil eine entsprechende Erwähnung im Dispositiv ihres Entscheids gänzlich fehle. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre bei den Gerichtskosten und der Verlegung der Parteikosten zu berücksichtigen gewesen.
1.2. Die vom Beschwerdeführer beantragte Protokollberichtigung betrifft Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem replizierenden Plädoyer. Der Staatsanwalt äusserte sich darin zur Beweiswürdigung, wobei er sich darauf beschränkte, Aussagen der Polizisten A.________ und B.________ zu würdigen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die betreffenden Ausführungen nicht entscheidrelevant sind, da die Beweiswürdigung dem Gericht obliegt und die Würdigung der Staatsanwaltschaft für das Gericht nicht bindend ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 37). Zwar geht die Lehre überwiegend davon aus, dass die Parteivorträge im gerichtlichen Verfahren nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 76 Abs. 1 StPO zu protokollieren sind (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 76 StPO und N. 1 zu Art. 346 StPO; Max Hauri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 346 StPO; Philipp Näpfli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 76 StPO; Gut/Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 346 StPO). An die Protokollierung einer mündlichen Replik der Staatsanwaltschaft können aber keine hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn diese im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur in den Grundzügen wiedergegeben wird. Auf jeden Fall legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm aus der angeblich ungenügenden Protokollierung ein Nachteil hätte erwachsen können und weshalb er ein Interesse an der exakten Wiedergabe der betreffenden Aussage des Staatsanwalts haben könnte. Die Vorinstanz durfte den Antrag des Beschwerdeführers auf Protokollberichtigung daher ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen. Dass dies keinen Eingang in das Dispositiv des angefochtenen Entscheids fand, gereichte dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Nachteil. Dieser hat angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz mehrfach verletzt. Die Anklageschrift enthalte weder Ausführungen über die Länge seines Fahrzeugs noch über die des Sattelschleppers. Ebenso fehlten Angaben zum Abstand zwischen dem überholenden und dem überholten Fahrzeug sowie Angaben zum Überholweg. Die Vorinstanz stelle zudem zu Unrecht darauf ab, dass Pflanzen die Übersicht eingeschränkt hätten, obwohl dies in der Anklageschrift nicht erwähnt sei. Sie gehe entgegen der Anklage demnach davon aus, die frei übersehbare Strecke habe nicht 360 m betragen und er habe das Überholmanöver nicht am Ende der Sicherheitslinie begonnen. Dadurch sei das Anklageprinzip verletzt.
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3).
2.3. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer u.a. vor, am 8. Juli 2011 um 14:55 Uhr auf der Autostrasse A13 bei Nufenen in Fahrtrichtung Süden nach dem Cassanawald-Tunnel ein Überholmanöver ausgeführt zu haben, obwohl für ihn bei Beginn des Manövers wegen der folgenden unübersichtlichen Rechtskurve und der die Sicht nach vorne zusätzlich einschränkenden Grösse des Sattelschleppers der notwendige Raum nicht einsehbar gewesen sei und er die Gewissheit, wieder rechtzeitig auf die Normalspur zurückfahren zu können, nicht gehabt habe. Das Überholmanöver habe er erst in der unübersichtlichen Rechtskurve abgeschlossen und dabei die doppelte Sicherheitslinie überfahren. Damit ist der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt genügend präzise umschrieben, sodass es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Verteidigung vorzubereiten. Dazu bedurfte es in der Anklageschrift keiner detaillierten Angaben und Berechnungen zur Länge der involvierten Fahrzeuge sowie zu den Abständen vor dem Überholen und beim Wiedereinbiegen. Der Beschwerdeführer wusste gestützt auf diese Angaben genügend genau, was ihm vorgeworfen wird. Dass er seine Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise nicht hätte wahrnehmen können, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet.
2.4. Das Urteil der Vorinstanz erwähnt in seiner Begründung die Bepflanzung, die die Einsicht in die Kurve nach dem sogenannten Wyberstutz ab Ende der Sicherheitslinie nach dem Cassanawald-Tunnel uneinsehbar mache; dadurch habe der Beschwerdeführer sein Überholmanöver nicht schon am Ende der Sicherheitslinie, sondern erst später beginnen können und damit würde sich die ursprünglich freie und übersichtliche Strecke von 360 m erheblich verkürzen (angefochtenes Urteil S. 30). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz indessen die durch die Pflanzen bewirkte eingeschränkte Sicht nicht, da sie die Frage, wo der Beschwerdeführer das Überholmanöver begann, im Ergebnis offenlässt (vgl. angefochtenes Urteil S. 35). Dies wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus. Seine Rüge ist unbehelflich.
2.5. Inwiefern die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt haben könnte, weil sie bezüglich des Abstands des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zum Stattelschlepper zu Beginn des Überholmanövers vom Plädoyer der Staatsanwaltschaft abgewichen sein soll (vgl. Beschwerde S. 26), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Entscheidend ist die Anklageschrift und nicht, was die Staatsanwaltschaft später dazu ergänzte.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt, diese sei willkürlich. Er macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise und willkürlich von einem Abstand vor dem Überholmanöver von 20 m aus, obwohl hierfür keine Beweise vorlägen. Korrekt wäre das Abstellen auf 10 m gewesen, entsprechend den Angaben seiner Ehefrau, die 10 bis 15 m ausgesagt habe. Für den Abstand nach dem Überholmanöver fehlten irgendwelche Beweise. Auch sei die Berechnung des Überholwegs mit 180,1 m falsch und damit willkürlich. Die Vorinstanz stelle sodann auf die widersprüchlichen Angaben der Zeugen A.________ und B.________ ab, was willkürlich sei. Daher sei er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht oder wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 4.2; 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz stellt zunächst Überlegungen zum Überholweg an. Dabei geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Überholmanöver mit einem Abstand von ihm zum Sattelschlepper von 20 m begonnen und mit einem solchen von 41 m beendet hat. Sie stellt dabei auf die Angaben in den Privatgutachten ab, die im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt worden seien und auf dessen Angaben zurückgehen würden, sowie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Für die Frage, wo der Beschwerdeführer sein Überholmanöver begonnen und vor allem, wo er dieses zu Ende geführt hat, wägt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der weiteren Zeugen und die Erkenntnisse aus dem Augenschein ab. Sie beurteilt die unterschiedlichen Aussagen und schält innerhalb der Ungenauigkeiten und Widersprüche in den einzelnen Zeugenaussagen die übereinstimmenden Aspekte nachvollziehbar und klar heraus. Letztlich lässt sie die Frage des exakten Überholweges jedoch offen, da sie auf die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten A.________ und B.________ abstellt, die sahen, dass der Beschwerdeführer neben dem Lastwagen in die unübersichtliche Rechtskurve verschwand, womit er zwangsläufig die Sicherheitslinie überfahren habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 11e in fine S. 30 und S. 33 ff.).
3.4. Der Beschwerdeführer zeigt im Einzelnen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sei, sondern beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen und die Widersprüche in den einzelnen Zeugenaussagen zu betonen. Soweit auf seine Rügen einzutreten ist, vermag er damit nicht darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sei.
3.5. Die Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweislastregel prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Als Beweislastregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Dies war vorliegend entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 40 f.) nicht der Fall, da die Vorinstanz den Schuldspruch nicht auf den Vorwurf stützt, dieser habe seine Unschuld nicht nachgewiesen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, sein Antrag auf Zeugeneinvernahme des Fahrers des Sattelschleppers sei zu Unrecht abgewiesen worden. Dieser sei neben seiner Ehefrau der Einzige, der uneingeschränkte Sicht auf das Geschehen gehabt habe; als Entlastungszeuge müsse er einvernommen werden. Die Überlegungen der Vorinstanz, weshalb auf die Zeugenaussagen des Chauffeurs zu verzichten sei und dessen Aussagen als Auskunftsperson gewichtet werden könnten, überzeugten nicht. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.2. Das Gericht kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3).
4.3. Der Führer des Sattelschleppers wurde in der Schweiz polizeilich und in der Folge in Italien rechtshilfeweise einvernommen, wobei er den Beschwerdeführer klarerweise belastete. Die Vorinstanz erklärte die beiden Einvernahmen aus formellen Gründen für unverwertbar (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f. und 38), weshalb darauf nicht zuungunsten des Beschwerdeführers abgestellt werden darf. Dennoch ist nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer seine Behauptung stützt, beim Lastwagenchauffeur könnte es sich um einen Entlastungszeugen handeln. Die Darstellung des Beschwerdeführers, der Chauffeur könnte eine andere Kurve bezeichnen als jene, an der ihm das fragliche Überholmanöver vorgeworfen werde (Beschwerde S. 9 f.), muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. In Anbetracht der übrigen Beweise und der darauf abgestützten Überzeugung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die antizipierte Beweiswürdigung nicht korrekt vorgenommen. Die Rüge ist daher unbegründet.
4.4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, man hätte den Fahrtenschreiber des Sattelschleppers sicherstellen und auswerten müssen. Die Vorinstanz begründet, dass dieses Beweisangebot nicht abgenommen worden ist, weil sich daraus keine verwertbaren Daten für den Ablauf des Überholmanövers ergeben (angefochtenes Urteil S. 13). Die Überlegungen der Vorinstanz überzeugen. Die Rüge ist unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG. Die Vorinstanz gehe bei der Berechnung des Überholweges entgegen der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem Sicherheitsabstand von vier Sekunden aus, da sie nicht nur beim entgegenkommenden, sondern auch beim überholenden Fahrzeug zwei Sekunden dazurechne.
5.2. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner darf "im Bereich von unübersichtlichen Kurven" (BGE 109 IV 134 E. 3 S. 136 f.) gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden.
Das Überholen - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 157 f. mit Hinweisen; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2002, N. 716 f.). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 121 IV 235 E. 1b S. 237 f. mit Hinweisen). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen (BGE 96 I 766 E. 7 S. 777 f. mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz geht gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten davon aus, der Beschwerdeführer sei bei seinem Überholmanöver auf der linken Seite der doppelten Sicherheitslinie in die unübersichtliche Rechtskurve gefahren und habe damit in der unübersichtlichen Rechtskurve überholt (angefochtenes Urteil S. 38). Dieser missachtete folglich Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG , da er das Überholmanöver nicht rechtzeitig abschliessen konnte. Damit erübrigen sich die Berechnungen des Beschwerdeführers, weil sich die Frage, ob ein Überholmanöver auf der besagten Strecke unter den gegebenen Bedingungen rein theoretisch möglich und zulässig gewesen wäre, nicht stellt. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der mündlichen Eröffnung des Urteils am 12. November 2014 und anschliessend bei der schriftlichen Mitteilung des Dispositivs vom 13. November 2014 noch eine Verurteilung wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochen. Mit der schriftlichen Urteilsbegründung sei er von diesem Vorwurf freigesprochen worden, ohne dass sich dies auf die Strafe oder die Kostenfolgen ausgewirkt hätte.
6.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
6.3. Der Beschwerdeführer wurde zweitinstanzlich vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich dadurch begangen, dass er die Richtungsänderung nach dem Überholmanöver nicht angezeigt habe, freigesprochen. In der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte zudem ein Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG. Fraglich ist, ob diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen hatte oder ob die Vorinstanz nicht vielmehr eine abweichende rechtliche Würdigung vornahm, die sich nicht in einem Freispruch niederzuschlagen hat (siehe etwa Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Vorliegend ist der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz grossmehrheitlich unterlegen; die Freisprüche betrafen Nebenpunkte. Die Vorinstanz hat die Busse marginal gesenkt, dem Beschwerdeführer nicht die ganzen, sondern lediglich
9 / 10 der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt und ihm eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte. Auf die Rüge ist mangels Begründung nicht einzutreten.
7.
Der Beschwerdeführer ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit dem Institut der aufschiebenden Wirkung können nur durch das angefochtene Urteil angeordnete Rechtsfolgen bis zum Entscheid des Bundesgerichts einstweilen suspendiert werden. Im vorliegenden Strafverfahren kann entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf ein allfälliges Administrativmassnahmeverfahren gewährt werden.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld