Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_499/2022
Urteil vom 8. Juli 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach,
Dorfstrasse 100, 8706 Meilen,
1. Stadtrichteramt Zürich,
Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
2. Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Uetlibergstrasse 301, Postfach, 8036 Zürich,
3. Politische Gemeinde Schlieren,
handelnd durch den Rechtsdienst der Finanzverwaltung der Stadt Schlieren,
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Juni 2022 (PS220011-O/U).
Erwägungen:
1.
Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach pfändete am 10. September 2021 in der Betreibung Nr. xxx das Fahrzeug der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin per E-Mail geltend gemacht hatte, auf das Fahrzeug angewiesen zu sein, hielt das Betreibungsamt mit Schreiben vom 16. September 2021 an der Pfändung fest.
Am 4. Oktober 2021 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen. Mit Urteil vom 29. Dezember 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 3. Juni 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einer auf den 27. Juni 2022 datierten und gleichentags der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht. Am 28. Juni 2022 (Postaufgabe) hat sie die Beschwerde ergänzt.
2.
Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 14. Juni 2022 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann demnach am 15. Juni 2022 zu laufen und lief am Freitag, 24. Juni 2022, ab. Die erst am 27. und 28. Juni 2022 der Post übergebenen Beschwerde-Eingaben sind verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg