Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_21/2023
Urteil vom 8. Juli 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Harburger,
gegen
Amt für Städtebau der Stadt Zürich,
Postfach, 8021 Zürich, vertreten durch das Hochbaudepartement der Stadt Zürich,
Rechtsdienst, Lindenhofstrasse 19, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Werbemonitore und Wiederherstellungsbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 27. Oktober 2022 (VB.2022.00148).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer des Gebäudes an der Froschaugasse 3 in Zürich. Dieses verfügt über zwei in die Fassade eingelassene Schaukästen, die von der B.________ AG gemietet werden. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt stellte die B.________ AG zwei 28-Zoll-Monitore als Reklameanlagen in die Schaukästen. Mit Schreiben vom 9. April 2021 forderte sie das Amt für Städtebau der Stadt Zürich auf, ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch einzureichen, was sie mit Eingabe vom 31. Mai 2021 auch tat. Das Amt führte am 29. Juni 2021 einen Augenschein durch und verweigerte mit Verfügung vom 30. Juli 2021 die Baubewilligung für die beiden Werbemonitore. Gleichzeitig forderte es von der B.________ AG und A.________, die Reklameanlagen innert zehn Tagen ab Rechtskraft zu beseitigen, wobei es für den Unterlassungsfall die zwangsweise Vollstreckung bzw. Ersatzvornahme androhte. Die städtische Finanzverwaltung wurde ersucht, nötigenfalls zur Deckung der Kosten einer allfälligen Zwangsvollstreckung ein Grundpfandrecht über den Betrag von Fr. 3'000.-- zulasten der betreffenden Liegenschaft eintragen zu lassen.
Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und die B.________ AG mit gemeinsamer Eingabe Rekurs. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich führte einen Referentenaugenschein durch und wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Eine von A.________ und der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Oktober 2022 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 9. Januar 2023 beantragen A.________ und die B.________ AG, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Verfügung des Amts für Städtebau seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht oder das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Städtebau schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführer sind zur Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihr Rechtsmittel ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Diese kommen auch zum Tragen, wenn eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit sie nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, genügt die Beschwerde diesen Anforderungen teilweise nicht.
2.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie werfen dem Amt für Städtebau vor, nur die Bildschirme der Beschwerdeführerin der Bewilligungspflicht zu unterstellen und verweisen zum Beleg auf ihre Beschwerde ans Verwaltungsgericht und auf eine im Rekursverfahren eingereichte Dokumentation. Insbesondere wenn öffentlich-rechtliche Institutionen Schaukästen mit Bildschirmen erstellten, lege das Amt deutlich geringere Massstäbe an die Einordnung an. So habe es kürzlich eine Vitrine mit Bildschirm an der Fraumünsterkirche ohne Weiteres bewilligt. Zudem hätten sie zum Beweis die Edition der Schreiben des Amts an die Vertragsparteien der Beschwerdeführerin beantragt. Das Verwaltungsgericht habe diesem Beweisantrag nicht entsprochen und damit den Anspruch auf Beweisführung vereitelt.
2.3. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es gebe keine Anhaltspunkte, dass das Amt für Städtebau die Beschwerdeführerin anders behandeln würde als andere. In diesem Zusammenhang zitierte es den städtischen "Leiter Reklamebewilligungen", der angab, dass digitale Anlagen in Schaufenstern und Vitrinen relativ einfach und unbemerkt installiert und in Betrieb genommen werden könnten und dass die Durchsetzung der Bewilligungspflicht nicht lückenlos sein könne. Das Amt führe gebietsweise Stichproben durch und gehe Hinweisen aus der Bevölkerung nach, so auch hier, wo Nachbarn sich mit einer E-Mail über die als störend empfundenen Monitore beschwert hätten.
2.4. Die Beschwerdeführer zeigen nicht konkret auf, inwiefern die Praxis des Amts für Städtebau rechtsungleich sein sollte. Der pauschale Hinweis auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Auch hinsichtlich der Vitrine an der Fraumünsterkirche legen sie nicht dar, inwiefern vergleichbare Verhältnisse vorliegen sollten. Nicht nachvollziehbar ist, was mit den Schreiben des Amts für Städtebau an die Vertragsparteien der Beschwerdeführerin gemeint ist und was mit deren Edition konkret hätte bewiesen werden sollen. Auch in dieser Hinsicht genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das Vorhaben bedürfe nach Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) keiner Baubewilligung. Mit zwei Fällen, die das Bundesgericht früher zu beurteilen gehabt habe, seien die hier in Frage stehenden Monitore nicht vergleichbar (Urteile 1C_12/2007 vom 8. Januar 2008, in: URP 2008 S. 257; 1C_538/2010 vom 18. Mai 2011). Diese seien klein und leuchteten deutlich weniger hell als die beiden Schaufenster an der Froschaugasse 3. Dass die Leuchtkraft 250 cd/m2 betrage und damit das Zehnfache der beiden Schaufenster, sei falsch. Es werde auf die bereits im Rekursverfahren eingereichten Fotos verwiesen. Die Messung vom 29. Juni 2021 sei von einer nicht befähigten Person vorgenommen worden, das Messgerät sei unbekannt und wahrscheinlich falsch bedient worden. Der Wert sei darüber hinaus ohnehin nicht aussagekräftig. Dasselbe gelte für die am Augenschein erstellten Fotos, wobei die Monitore auf den Fotos 3 bis 6 kaum wahrnehmbar seien. Denn letztlich müsse auf direkt gewonnene Sinneseindrücke abgestellt werden. Es sei unter diesen Umständen nicht zulässig, dass im Verfahren vor Baurekursgericht nicht der gesamte Spruchkörper am Augenschein teilgenommen habe.
3.2. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige Folgen für Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.2 mit Hinweisen). Gewisse Vorhaben sind wegen ihres Betriebs und weniger wegen ihrer konstruktiven Anlage baubewilligungspflichtig. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden (zum Ganzen: zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3. Das Bundesgericht hat sich im von den Beschwerdeführern erwähnten Urteil 1C_12/2007 vom 8. Januar 2008 bereits eingehend mit der Bewilligungspflicht von Werbemonitoren in Vitrinen auseinandergesetzt. Es erwog, im Hinblick auf die räumlichen Auswirkungen fielen die Veränderungen bei den Lichtemissionen in Betracht. Bei der Beleuchtung einer Vitrine handle es sich vom Ansatz her um eine Innenbeleuchtung. Die Vitrine lade Passanten ein, unmittelbar vor das Geschäft bzw. den Betrieb heranzutreten und davor zu verweilen. Selbst das Ausstellen kleinerer Bildschirme oder anderer leuchtender Objekte (z.B. Lampen) in einer Vitrine bewirke in der Regel nur eine punktuelle Zunahme der Lichtemissionen. Demgegenüber führe die Installation grosser Leuchtreklamen in einer Vitrine zu einer beträchtlichen Intensivierung der Lichtimmissionen in der Umgebung. Derartige Apparate bzw. die von ihnen vermittelten Werbebotschaften wollten direkt ein Publikum erreichen, das in erheblicher Entfernung vom Gebäude stehe oder vorbeigehe. Das hierbei ausgestrahlte Licht sei somit notwendigerweise in einer weiteren Umgebung wahrnehmbar. Im Ergebnis werde die Fassadenöffnung der Vitrine in einem solchen Fall dazu benutzt, das Gebäude mit einer Aussenbeleuchtung auszustatten. Mittels grossformatiger Bildschirme würden nicht nur grossflächig Lichtemissionen aus der Fassadenöffnung hinaus ausgestrahlt, die Lichtsignale könnten zudem rasch verändert werden. Die mit den Bildschirmen im Ergebnis erzielte Aussenbeleuchtung des Gebäudes wirke unruhig bzw. instabil. Eine langfristig angelegte Umgestaltung der Vitrine mittels eines grossformatigen Bildschirms sei als Nutzungsänderung einzustufen, bei der die Öffentlichkeit und die Nachbarn ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle hätten (a.a.O., E. 2.5).
In Anwendung dieser Grundsätze beurteilte das Bundesgericht das Aufstellen der damals zur Diskussion stehenden 50-Zoll-Bildschirme als baubewilligungspflichtig. Dabei berücksichtigte es, dass sie bzw. die von ihnen ausgestrahlten Werbebotschaften in einem Umkreis von bis zu 6 Metern sichtbar und auf die Passanten ausgerichtet waren. Auch ging es davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine grosse Leuchtkraft habe bejahen dürfen, obwohl die Bildschirme nur matt und nicht grell leuchteten. Weiter berücksichtigte es, dass die Lichtemissionen in kurzen Zeitabständen wechselten (a.a.O., E. 2.6).
Im vorliegenden Fall sind die Bildschirme mit einer Diagonale von 28 Zoll bzw. ca. 71 cm kleiner. Sie entsprechen damit eher den vier 30-Zoll-Monitoren, die das Bundesgericht im Urteil 1C_538/2010 vom 18. Mai 2011 zu beurteilen hatte. Die Baubewilligungspflicht war in jenem Verfahren von der Beschwerdeführerin allerdings nicht in Frage gestellt worden.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Fernwirkung bei Dunkelheit mehrere Meter beträgt. Dies ist gestützt auf die Augenscheinfotos ohne Weiteres nachvollziehbar, wobei hinzu kommt, dass die Froschaugasse zum Zeitpunkt des Augenscheins durch die Weihnachtsbeleuchtung erhellt war und somit davon auszugehen ist, dass die Leuchtkraft der Monitore ohne eine solche zusätzliche Beleuchtung noch stärker zum Tragen kommt. Indem das Verwaltungsgericht auch die in candela (cd) pro m2 ausgewiesene Lichtdichte (als Mass für den Helligkeitseindruck) heranzog, berücksichtigte es den von den Beschwerdeführern kritisierten Umstand, dass Fotos die Lichtverhältnisse teilweise nicht realistisch abbildeten. Weshalb der gemessene Wert von 250 cd/m2 offensichtlich falsch sein sollte (Art. 97 Abs. 1 BGG), ist gestützt auf die pauschale Bestreitung nicht erkennbar, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführer ohne Weiteres die technischen Parameter der beiden Monitore hätten zum Beweis vorlegen können, wovon sie jedoch offenbar absahen. Schliesslich berücksichtigte das Verwaltungsgericht zu Recht auch den Umstand, dass alle zehn Sekunden ein Bildwechsel stattfindet, womit die Aussenbeleuchtung unruhig wird, und dass es sich um kalt-weisses Licht handelt, das als weniger angenehm empfunden wird. Insgesamt hat es vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung Art. 22 Abs. 1 RPG nicht verletzt, wenn es die Baubewilligungspflicht bejahte.
Aus bundesrechtlicher Sicht (Art. 29 Abs. 2 BV) erweisen sich die von den kantonalen Vorinstanzen vorgenommenen Beweiserhebungen als ausreichend. Es ist danach auch nicht zu beanstanden, wenn am Augenschein des Baurekursgerichts nicht der gesamte Spruchkörper teilnahm (vgl. BGE 110 Ia 81 E. 5c mit Hinweis; Urteil 1C_554/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.4). Dass sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht etwas andere ergibt, behaupten die Beschwerdeführer nicht.
4.
4.1. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, die Monitore genügten den erhöhten ästhetischen Anforderungen von § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) nicht. Die Beschwerdeführer rügen, dies sei willkürlich (Art. 9 BV), verletze das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV).
4.2. Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht - kein verfassungsmässiges Individualrecht ist, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung insbesondere des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 134 I 322 E. 2.1 mit Hinweis). Das Vorbringen, die Vorinstanz habe das Legalitätsprinzip verletzt, hat somit keine über die anderen erhobenen Rügen hinausgehende Bedeutung.
4.3. Werbebotschaften fallen nach der Konzeption der Bundesverfassung grundsätzlich nur unter Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) und nicht auch unter Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit; BGE 128 I 295 E. 5a mit Hinweisen). Anders verhält es sich mit der Freiheit der Meinungsäusserung gemäss Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die keine Garantie der Wirtschaftsfreiheit enthält; BGE 127 II 79 E. 4b/bb mit Hinweisen). Allerdings ergibt sich daraus im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Schutz.
4.4. Die Anordnung der Beseitigung der Monitore schränkt den Eigentümer des Grundstücks in der Nutzung seiner Liegenschaft und die Mieterin in ihrer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ein (vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Die damit verbundene Einschränkung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit muss die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein sowie den Kerngehalt wahren. Für schwere Eingriffe ist eine klare und eindeutige Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Bundesgericht überprüft bei schweren Grundrechtseingriffen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ohne Beschränkung der Kognition, andernfalls nur auf Willkür hin (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.5 mit Hinweisen). Ob ein Grundrechtseingriff im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft es frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.2 mit Hinweis).
4.5. Ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich vor, wenn die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1 mit Hinweis). Solches ist hier zu verneinen. Ebensowenig liegt ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor, zumal entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift kein generelles Verbot von Monitoren in Vitrinen in Frage steht, sondern nur ein solches, das sich im Interesse des Ortsbildschutzes als erforderlich erweist (vgl. Urteile 1C_12/2007 vom 8. Januar 2008 E. 5.2 und 2P.247/2006 vom 21. März 2007 E. 3.1, in: ZBl 109/2008 S. 378). Die Prüfung der Anwendung der massgeblichen Bestimmung des kantonalen Rechts (§ 238 PGB) erfolgt damit nur auf Willkür hin.
4.6.
4.6.1. Gemäss Abs. 1 von § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss Abs. 2 ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Unterhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurechtliche Bewilligung nötig ist.
4.6.2. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich das in Frage stehende Gebäude an der Froschaugasse 3 in der Zürcher Altstadt befindet und somit Teil eines Ortsbilds von nationaler Bedeutung (ISOS) ist. Das Verwaltungsgericht legte dar, es gehöre zur westlichen Häuserzeile der Froschaugasse und sei im Inventar der kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekte der Stadt Zürich enthalten. Das Haus trage die Bezeichnung "Hintere alte Burg" und sei vor dem Jahr 1812 erbaut worden. Von den die Froschaugasse bildenden insgesamt 17 Gebäuden seien lediglich zwei weder inventarisiert noch formell unter Schutz gestellt. Im Bereich bis zur Krümmung, die die Gasse aufweise, und damit in unmittelbarer Umgebung der Hausnummer 3, befänden sich gleich vier unter Schutz stehende Gebäude sowie ein weiteres inventarisiertes.
Wie die Fotos des Augenscheins zeigten, so das Verwaltungsgericht weiter, wiesen die beiden Monitore eine deutlich ausgeprägtere Helligkeit auf als die übrige Beleuchtung in der kleinen Altstadtgasse. Die Beleuchtung der angrenzenden beiden Schaufenster sei zum Zeitpunkt des Augenscheins ausgeschaltet gewesen; aufgrund der zehnmal geringeren Leuchtdichte der Schaufenster dürften sich die Monitore auch diesen gegenüber markant abheben. Die Verhältnisse in der Froschaugasse, einer engen und etwas gekrümmt verlaufenden Altstadtgasse, seien sodann sehr kleinräumig, sodass die Lichtemissionen der zur Gasse hin markant abstrahlenden Monitore störend wirkten. Hinzu komme, dass die ungefähr alle zehn Sekunden erfolgenden Bildwechsel ungeachtet der Helligkeit der Bildschirme den Eindruck von Unruhe und Instabilität vermittelten. Schliesslich wiesen die Monitore ein anderes Format auf als die in die Fassade eingelassenen Vitrinen. Ein Bezug zu den Vitrinen und dem Gebäude fehle. Insgesamt entstehe der Eindruck eines störenden oder gar irritierenden Fremdkörpers in der wenig erhellten, kleinräumigen, beschaulichen und mittelalterlich wirkenden Umgebung. Die Monitore liessen eine hinreichende Rücksichtnahme auf das denkmalpflegerisch sensible Umfeld vermissen.
4.6.3. Die Beschwerdeführer halten diese Beurteilung für nicht nachvollziehbar. Alle Bauten entlang der Froschaugasse wiesen im Erdgeschoss Räume für gewerbliche Nutzungen auf, nämlich Handwerksbetriebe, Werkstätten, Lager, Läden, Verlage, Ateliers, Gaststätten usw. Geschäftiges Treiben charakterisiere die Froschaugasse. Zu diesem geschäftigen Charakter passten die mit Monitoren bestückten Vitrinen ausgezeichnet. Die beiden links und rechts der grossflächigen Schaufenster angeordneten Vitrinen mit Monitoren würden die strenge Fassadensymmetrie unterstreichen. Die dezent und lichtschwach leuchtenden Monitore würden gekonnt den Bogen zwischen gestern und heute schlagen und insofern auch ein spannendes Gestaltungselement bilden, das für die ästhetische Qualität der historischen Baute und Umgebung einen Zugewinn darstelle.
4.6.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 II 32 E. 5.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen).
4.6.5. Die Augenscheinfotos bestätigen, dass die Froschaugasse eng und (abgesehen von der Weihnachtsbeleuchtung) zurückhaltend ausgeleuchtet ist. Bereits im Urteil 1C_538/2010 vom 18. Mai 2011 hielt das Bundesgericht fest, dass in einer kleinräumigen Umgebung jede Form von beleuchteter bzw. leuchtender Werbung stark in Erscheinung tritt (a.a.O., E. 3.7). Auch hat es zugelassen, dass zur Vermeidung einer zu hohen Reklamedichte an die Einordnung von Fremdwerbung etwas höhere Anforderungen gestellt werden als bei Eigenwerbung, wobei in jedem Fall eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (a.a.O., E. 3.5 und 3.7). Auf das vom Verwaltungsgericht beschriebene, sensible Umfeld nehmen die beiden Monitore trotz ihrer verhältnismässig kleinen Masse nicht hinreichend Rücksicht. Dass es sie nicht als ästhetischen Zugewinn betrachtete, sondern mit ihrem verhältnismässig starken, kalten Licht und wechselnden Bildern als ein störendes Element, ist nachvollziehbar. Im Licht der erhöhten Anforderungen an die Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG und der Zurückhaltung, welches sich das Bundesgericht bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse auferlegt (vgl. E. 4.4 hiervor), ist der angefochtene Entscheid haltbar.
4.7. Der Ortsbildschutz stellt ein öffentliches Interesse dar, das es erlaubt, die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie einzuschränken (Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. Urteil 1C_12/2007 vom 8. Januar 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Weiter ist erforderlich, dass die Einschränkung dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt (Art. 36 Abs. 3 BV). Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Die Verweigerung der Baubewilligung ist nach dem Ausgeführten sowohl geeignet als auch erforderlich, um den Ortsbildschutz zu gewährleisten. Weiter ist sie den Beschwerdeführern auch zumutbar. Da sich das betreffende Gebäude im Perimeter eines ISOS-Objekts befindet und von zahlreichen inventarisierten und unter Schutz gestellten weiteren Gebäuden umgeben ist, ist das Interesse am Ortsbildschutz hoch zu gewichten. Die Einschränkung, die der Eigentümer in der Nutzung seiner Liegenschaft erfährt, fällt dagegen kaum ins Gewicht. Zwar ist die Bedeutung der Bewilligungsverweigerung für die Beschwerdeführerin im Vergleich dazu grösser. Sie wird jedoch dadurch relativiert, dass sich die erhöhten ästhetischen Anforderungen aus der besonderen Situation ergeben und damit örtlich beschränkt sind. Auch insofern erweist sich die Bewilligungsverweigerung deshalb als zumutbar. Insgesamt liegen somit weder eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit noch der Eigentumsgarantie vor.
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold