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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_411/2024  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Präsident, vom 27. Mai 2024 (300.2024.58). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 22. November 2023 aberkannte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ das Recht, von seinem ausländischen Führerausweis sowie einem allfälligen internationalen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen, und verweigerte ihm die Abgabe eines schweizerischen Führerausweises ohne ordentliche Führerprüfung. Weiter entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und auferlegte A.________ eine Entscheidgebühr von Fr. 250.--. 
Nachdem die Verfügung A.________ zunächst nicht mitgeteilt werden konnte und dieser gegen die ihm am 19. Januar 2024 zugesandte Rechnung für die Entscheidgebühr "Wiederspruch" erhoben hatte, stellte das SVSA A.________ am 5. März 2024 die Verfügung per Einschreiben nochmals zu. Dieser gelangte gegen die Verfügung an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, wobei er für das Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 wies der Präsident der Rekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte A.________ auf, bis am 17. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. 
 
2.  
Mit vom 26. Juni 2024 datierter Eingabe erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission vom 27. Mai 2024. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Zustellnachweis der Post ("Track and Trace") am 29. Mai 2024 mitgeteilt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am Donnerstag, 30. Mai 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, 28. Juni 2024. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 3. Juli 2024 der Post zuhanden des Bundesgerichts. Damit ist die Beschwerde verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist damit gegenstandslos (vgl. Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur