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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_91/2024  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ilhan Gönüler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, 
Brunngasse 5, Postfach 59, Schlieren, 
 
B.________.  
 
Gegenstand 
Publikation von Zahlungsbefehlen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Januar 2024 (PS230135). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2022 leitete B.________ (Gläubiger) beim Betreibungsamt Schlieren/Urdorf gegen A.________ (Schuldner) eine Betreibung über Fr. 1'213'667.32 nebst Zins ein (Betreibung Nr. xxx). Für die Angabe der Koordinaten des Schuldners stützte er sich auf eine Adressauskunft der Stadt U.________ (ZH) vom 8. Dezember 2022, wonach A.________ "c/o C.________ GmbH", der ehemaligen Untervermieterin, an der D.________strasse ww in U.________ (ZH) gemeldet sei.  
 
A.b. Nachforschungen des Betreibungsamts ergaben, dass A.________ anscheinend per 31. Dezember 2021 aus der Wohnung an der angegebenen Adresse in U.________ (ZH) ausgezogen und rückwirkend per 21. Januar 2022 aus dem Einwohnerregister gestrichen worden war, ohne dass eine neue Adresse bekannt war. Das Betreibungsamt wandte sich an B.________ und erkundigte sich nach weiteren Informationen, wobei es erklärte, dass ohne weitere Angaben nur eine Publikation des Zahlungsbefehls möglich sei. In der Folge beantragte der Gläubiger die Publikation. Am 30. Januar 2023 wurde der Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB veröffentlicht.  
 
A.c. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 stellte der Gläubiger beim Betreibungsamt Schlieren/Urdorf ein weiteres Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 899'143.18 nebst Zins und verlangte ebenfalls die Publikation des Zahlungsbefehls. Am 22. Februar 2023 wurde der Zahlungsbefehl Nr. yyy vom 20. Februar 2023 im SHAB publiziert.  
 
A.d. Am 28. Februar 2023 erschien A.________ auf dem Betreibungsamt Schlieren/Urdorf und erhob in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag. Hinsichtlich der Betreibung Nr. xxx (Bst. A.b) bescheinigte das Betreibungsamt den verspäteten Rechtsvorschlag. Am 1. März 2023 brachte A.________ gegen diese Betreibung beim Betreibungsamt einen schriftlichen Rechtsvorschlag vorbei, wobei er als Absenderadresse "ohne festen Wohnsitz" vermerkte.  
 
B.  
 
B.a. Mit Beschwerde vom 9. März 2023 focht A.________ die Publikation der Zahlungsbefehle Nrn. xxx und yyy beim Bezirksgericht Dietikon als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter an und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2023 ab.  
 
B.b. A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte festzustellen, dass die Betreibungen sowie die entsprechenden Zahlungsbefehle (Bst. A) nichtig sind (Ziffer 1). Eventualiter verlangte er, die Betreibungen und Zahlungsbefehle "wegen rechtlicher Ungültigkeit aufzuheben" (Ziffer 2). Subeventualiter stellte er das Begehren, die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx per Mittwoch, 1. März 2023 (Beginn der wiederhergestellten Frist), wiederherzustellen; subsubeventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Sein Urteil datiert vom 18. Januar 2024 und wurde A.________ am 29. Januar 2024 eröffnet.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und hält in der Sache an den Begehren fest, die er im kantonalen Beschwerdeverfahren stellte (Bst. B.b). Weiter ersuchte er darum, der Beschwerde (vorab superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Betreibungsamt Rapperswil-Jona im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf und in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Rapperswil-Jona Betreibungs- und/oder Vollstreckungshandlungen durchzuführen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung entsprach den prozessualen Anträgen mit Bezug auf die beiden Betreibungen des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf superprovisorisch mit Verfügung vom 12. Februar 2024. Mit Verfügung vom 13. März 2024 wies er das Betreibungsamt Rapperswil-Jona an, in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf bzw. nunmehr Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Rapperswil-Jona für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Verwertungs- oder Verteilungshandlungen durchzuführen. Soweit weitergehend, wies er die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ab.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf (Beschwerdegegner), B.________ und das Obergericht in der Verfügung vom 12. Februar 2024 (Bst. C.a) auch eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. In seiner Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 beantragt B.________, den Beschwerdeführer zu verpflichten, seine Wohnadressen und Aufenthaltsorte "seit Beginn der dubiosen Machenschaften der E.________ AG bzw. der F.________ AG... offenzulegen". Weiter sei der Beschwerdeführer für sein wiederholtes Versäumnis, sich bei der jeweiligen Wohngemeinde an- bzw. abzumelden, angemessen zu büssen und ausserdem zu verpflichten, ihn, B.________, für die daraus entstandenen Umtriebe und erheblichen unnötigen zeitlichen und finanziellen Aufwände angemessen zu entschädigen. Zur Beschwerde selbst, das heisst in der Sache, äussert sich B.________ in dieser "Beschwerdeantwort" jedoch nicht. Auch das Betreibungsamt und das Obergericht haben sich in der Sache nicht vernehmen lassen. In einer Stellungnahme zu den Vernehmlassungsantworten hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren (Bst. C.a und B.a) fest. Die Eingabe vom 19. März 2024 wurde dem Beschwerdegegner und B.________ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
Von vornherein unzulässig sind hingegen die Begehren, mit denen der Gläubiger die Offenlegung der Wohnadressen und Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers verlangt, für diesen wegen unterbliebener An- und Abmeldungen bei den jeweiligen Wohngemeinden eine Busse fordert und in diesem Zusammenhang Entschädigungsansprüche geltend macht (s. Sachverhalt Bst. C.b). Diese Begehren haben mit dem Rechtsstreit vor Bundesgericht, der allein die Beschwerde des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, nichts zu tun. 
 
 
2.  
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt der Vorwurf, der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich darauf, dass die Ediktalzustellungen vom 30. Januar und 22. Februar 2023 (s. Sachverhalt Bst. A.b und A.c) unzulässig seien. Das Obergericht erinnert daran, dass der Schuldner, der von einer bekannten Adresse weggezogen ist, dennoch an seinem alten Wohnsitz betrieben werden kann, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt sind. Diesfalls könne die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG erfolgen, sofern auch sonst keine Zustellungsadresse herausgefunden werden kann. Zuerst müssten aber alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen für eine mögliche Zustellungsadresse unternommen worden sein. Im konkreten Fall hätten die betreibungsamtlichen Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der aktuellen Adresse wohnt, rückwirkend bei der Gemeinde abgemeldet wurde und spätestens per Ende 2021 "nach unbekannt verzogen" ist. Gestützt darauf könne jedoch nicht von einem unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Vielmehr wäre es am Gläubiger gewesen, allenfalls unter Zuhilfenahme des Betreibungsamts zunächst weitere Abklärungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu treffen, etwa durch Beizug der Polizei oder der Post. Dass Abklärungen bei diesen Stellen von vorneherein aussichtslos gewesen wären, könne jedenfalls nicht als erwiesen gelten. Gestützt auf diese Erwägungen erklärt das Obergericht, dass der Beschwerdeführer zu Recht Einwände gegen die Publikation der Zahlungsbefehle geltend mache. 
In der Folge erläutert das Obergericht, weshalb die (kantonale) Beschwerde trotzdem keinen Rechtsschutz verdiene. In seinem schriftlichen Rechtsvorschlag vom 1. März 2023 habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er sei ohne festen Wohnsitz. Dies widerspreche diametral seinem Standpunkt im Beschwerdeverfahren, wo er ausführe, bereits seit Anfang 2022 bzw. nach seinem Wegzug aus U.________ (ZH) "mit der Absicht dauernden Verbleibens" bei seiner langjährigen Partnerin in V.________ (SG) zu wohnen. Neu behaupte er wiederum im Widerspruch zu seinem vormaligen Standpunkt, dass er mal (bzw. hauptsächlich) bei seiner Freundin und ab und zu bei seiner Mutter wohne. Dass ein Laie in der Situation des Beschwerdeführers anstatt der Angabe des Wohnorts die Formulierung "ohne festen Wohnsitz" in die Adresszeile eines schriftlichen Dokuments aufnehme, ohne um seine Bedeutung zu wissen, erscheine unrealistisch. Dasselbe gelte für den - laut dem Beschwerdeführer - bei Laien angeblich verbreiteten Irrtum, ohne Anmeldung bei einer Gemeinde sei man "ohne festen Wohnsitz". Entgegen dem, was der Beschwerdeführer zu vermitteln versuche, sei jemand, der hauptsächlich und seit längerem in der Wohnung der Partnerin lebt, gerade nicht "ohne festen Wohnsitz". Hätte sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die Betreibung am falschen Ort wehren wollen, wäre die Angabe einer c/o-Korrespondenzadresse für den Ort des hauptsächlichen Aufenthalts bzw. der Wohnung der Partnerin in V.________ (SG) "die sich aufdrängende Option" gewesen, selbst wenn der Beschwerdeführer auch ab und zu bei seiner Mutter leben würde. Weiter erwägt das Obergericht, dass der Beschwerdeführer "offenbar" bei Erhebung des schriftlichen Rechtsvorschlages gegenüber dem Betreibungsamt mündlich erklärt habe, sich mal hier, mal dort aufzuhalten und nirgends fest zu wohnen. Der Beschwerdeführer bestreite dies zwar, doch auch diese Aussage würde eher die These untermauern, dass er gegenüber den Behörden schlicht seinen (neuen) Aufenthaltsort nicht preisgeben wollte. 
Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer weiter entgegen, dass er sich am neuen Wohnort bis zur Einreichung der Beschwerde nicht bei der Gemeinde angemeldet habe, obwohl dies einen relativ einfachen Vorgang darstelle, und auch nicht behaupte, den Briefkasten mit seinem Namen angeschrieben zu haben, was die Gemeinde vermutlich zur Prüfung einer Registrierung veranlasst hätte. Im Übrigen wäre dem angefochtenen Entscheid zufolge auch eine (angebliche) ausländische Scheidung, die in der Schweiz (noch) nicht anerkannt ist, kein Grund für eine unterlassene Anmeldung gewesen, hätte bis zur Anpassung des Zivilstandsregisters doch ohne Weiteres der Zivilstand "verheiratet" verwendet werden können. Die Vorinstanz äussert sodann ihr Befremden darüber, weshalb der angeblich schwer angeschlagene Beschwerdeführer ohne weiteres am Bankschalter Geschäfte habe erledigen und am Schalter des Betreibungsamts schriftlich Rechtsvorschlag habe erheben können, jedoch ausserstande gewesen sein sollte, am Gemeindeschalter ein Anmeldeformular zu unterschreiben. Nicht gelten lässt sie sodann den Einwand des Beschwerdeführers, dass jemand, der persönlich auf dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhebe, sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalte bzw. nicht den Wohnsitz verschleiern wolle. Der Beschwerdeführer hätte keine Veranlassung gehabt, sich als "ohne festen Wohnsitz" zu bezeichnen, wenn er diesen nicht verschweigen und damit (wohl) die Zwangsvollstreckung gegen ihn erschweren bzw. verunmöglichen wollte. Entgegen seinen Beteuerungen ergebe sich aus der eingereichten Korrespondenz mit der ehemaligen Untervermieterin, dass sich deren Geschäftsführer nicht sehr kooperativ zeigte und nur auf Nachfrage und relativ knapp Auskunft erteilte. Auch dies kann laut Obergericht als Hinweis darauf gewertet werden, dass es dem Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit gerade nicht darum ging, für die Behörden erreichbar zu sein. 
Das Obergericht kommt zum Schluss, es deute alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen wahren Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort verschleiern und damit die Zustellung an sich verunmöglichen wollte. Mit den Angaben zu seiner Wohnsituation im Betreibungsverfahren habe er "ein klar widersprüchliches Verhalten" an den Tag gelegt, das er auch im Rechtsmittelverfahren nicht schlüssig erklären könne. Die Einrede der ungültigen Zustellungsform solle jenem Schuldner helfen, der sich zu Unrecht mit einer falschen Zustellungsform konfrontiert sieht. Demgegenüber benutze der Beschwerdeführer das Rechtsinstitut der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zweckwidrig, indem er die Behörden selbst zu Nachforschungen anhalte, deren Zweck er gleichzeitig aktiv zu vereiteln versuche. Daher sei die Beschwerde abzuweisen. Sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer darauf angelegt hat, seinen Wohnsitz zu verschleiern, so müsse er damit rechnen, dass amtliche Korrespondenz nicht an ihn persönlich gelangt, sondern via Publikation erfolgt. Folglich habe er sich die Publikation des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf selbst zuzuschreiben und sei die Versäumnis der Rechtsvorschlagsfrist (s. oben Sachverhalt Bst. A.d) nicht entschuldbar. Mit dieser Begründung weist das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der verpassten Rechtsvorschlagsfrist ab. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den rechtsrelevanten Sachverhalt auf eine spekulative und kontext-verzerrende Art und Weise willkürlich und im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festzustellen und Art. 2 ZGB unrichtig anzuwenden. Mit der Feststellung, dass er sich im oberinstanzlichen Verfahren abermals widersprüchlich verhalte, verkenne sie, dass ihm widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten erstmals vom Bezirksgericht vorgeworfen wurde. Als Reaktion auf diesen Vorwurf habe er deshalb erstmals vor Obergericht erklärt, seit seinem Wegzug aus U.________ (ZH) hauptsächlich bei seiner Freundin in V.________ (SG) und ab und zu mal bei seiner Mutter in W.________ (SG) zu wohnen. Inwiefern diese Erklärung diametral seiner Behauptung in der Beschwerde an das Bezirksgericht widerspreche, wonach er seit Mitte Januar 2022 bei seiner Freundin in V.________ (SG) wohne und sich seither im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ZGB dort aufhalte, vermöge das Obergericht nicht zu begründen und sei "auch sonst nicht ersichtlich". Die Vorinstanz scheine zu vergessen, dass es verschiedenste Lebens- und Beziehungsformen gebe, in denen man sich an verschiedenen Orten aufhalten könne, ohne dass es zu einem Wohnsitzwechsel kommt. Inwiefern seine Behauptung, dass er sich hauptsächlich bei seiner Freundin in V.________ (SG) und von Zeit zu Zeit bei seiner Mutter in W.________ (SG) aufgehalten habe, "irgendwie verdächtig oder widersprüchlich" sein soll, sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Damit habe er, der Beschwerdeführer, gerade nicht in einem allfälligen Widerspruch zu einer früheren Behauptung geltend gemacht, seit seinem Wegzug aus U.________ (ZH) nun doch keinen Wohnsitz in V.________ (SG) begründet zu haben. 
Was die Angabe "ohne festen Wohnsitz" angeht, erklärt der Beschwerdeführer, er habe als Laie in der Hitze des Gefechts und/oder aufgrund des Schocks, in den ihn die Betreibungen am 28. Februar 2023 versetzten, nicht gewusst oder nicht daran zu denken vermocht, dass er in rechtlicher Hinsicht bei seiner Freundin in V.________ (SG) vielleicht einen festen Wohnsitz begründet haben könnte, obwohl er sich dort noch nicht angemeldet hatte und auch nicht anmelden konnte und ausserdem "ab und zu mal ohnehin" bei seiner Mutter in W.________ (SG) wohnte. Die Vorinstanz leite daraus ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten ab, um ihm "auf rein spekulativer Basis zu unterstellen", dass er dem Betreibungsamt Schlieren/Urdorf seinen neuen Aufenthaltsort nicht angeben wollte. Sie versuche, ein widersprüchliches Verhalten zu begründen, wo kein widersprüchliches Verhalten vorhanden sei, um aus dem angeblich widersprüchlichen Verhalten auf Rechtsmissbrauch zu schliessen. Diese "zirkelschlüssige, willkürliche und unrichtige Annahme" komme einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB gleich. Indem ihm das Obergericht vorhalte, dass er sich in V.________ (SG) als "verheiratet" hätte anmelden können, mache es ihm zum Vorwurf, eine unrichtige Tatsache nicht in ein öffentliches Register eintragen lassen zu haben, und schliesse aus seinem rechtskonformen Verhalten auf Rechtsmissbrauch. Wenn die Vorinstanz sodann argumentiere, dass seine Anmeldung in V.________ (SG) nun ohne weiteres funktioniert habe, und daraus sinngemäss folgere, dass er sich auch viel früher hätte anmelden können, übersehe sie, dass eine Anmeldung gar nicht möglich war, weil sich das Einwohneramt weigerte, gestützt auf einen inhaltlich unrichtigen Heimatschein einen Eintrag in das Einwohnerregister vorzunehmen. Erst nachdem seine ausländische Ehescheidung in der Schweiz anerkannt worden sei, habe er sich einen neuen Heimatschein ausstellen lassen können, um damit "endlich" die Anmeldung in V.________ (SG) durchführen zu können. Als "krass willkürlich" tadelt der Beschwerdeführer sodann den "Versuch" der Vorinstanz, vom Verhalten einer Drittperson auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten von ihm zu schliessen. Das anscheinend unfreundliche Verhalten des Geschäftsführers seiner ehemaligen Untervermieterin gegenüber dem Betreibungsamt Schlieren/Urdorf ihm als rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten, verletze offenkundig Art. 2 Abs. 2 ZGB
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz setze sich über sein Argument hinweg, wonach jemand, der sich einer Zwangsvollstreckung entziehen und zu diesem Zweck untertauchen will, nicht von sich aus proaktiv ein Betreibungsamt aufsuchen und dort Rechtsvorschlag erheben, sondern die Betreibungen ignorieren und sich "weiterhin bedeckt" halten, jedenfalls aber keinen Rechtsanwalt mandatieren würde, um gegen Betreibungen und Ediktalzustellungen vorzugehen. Das Obergericht ignoriere überdies willkürlich die gerichtsnotorische Tatsache, dass jemand, dessen Aufenthalts- und Wohnort einem Betreibungsamt unbekannt ist und der von diesem Betreibungsamt auch nicht ausfindig gemacht wurde, sich nicht freiwillig bei diesem Betreibungsamt melden und auf eigene Kosten einen Anwalt beiziehen würde, um sich auf dem Rechtsweg gegen die Betreibungen und Betreibungshandlungen zu wehren. Zum Schluss insistiert der Beschwerdeführer, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz finde. Inwiefern er sich offenbar widersprüchlich und deshalb rechtsmissbräuchlich verhalten haben soll, könne das Obergericht nicht begründen. Es stütze sich auf diverse Mutmassungen, Spekulationen und/ oder Indizien, aus denen sich das widersprüchliche und rechtsmissbräuchliche Verhalten ergeben soll. Das Obergericht hätte demnach in Gutheissung der Beschwerde festhalten müssen, dass die Voraussetzungen für eine Ediktalzustellung der streitgegenständlichen Zahlungsbefehle nicht gegeben waren und die Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf aufgrund der Betreibung am falschen Betreibungsort nichtig oder eventualiter ungültig und deshalb aufzuheben sind. Könne die Ediktalzustellung der besagten Zahlungsbefehle nicht ihm, dem Beschwerdeführer, angelastet werden, so treffe ihn auch keinerlei Schuld an der Fristversäumnis, weshalb die Fristversäumnis entschuldbar und das (sub-) eventualiter gestellte Ersuchen um Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG gutzuheissen sei.  
 
5.  
Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wie das Obergericht zutreffend betont, gilt das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der gesamten Rechtsordnung, unter Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Vollstreckungsrechts (BGE 143 III 666 E. 4.2; 128 III 201 E. 1c). Das Rechtsmissbrauchsverbot ermöglicht dem Gericht, die Rechtswirkung in bestimmten Fällen, in denen die Ausübung eines Rechts einer offensichtlichen Ungerechtigkeit gleichkäme, zu korrigieren. Die Verwendung des qualifizierenden Adjektivs "offenbar" zeigt, dass ein Rechtsmissbrauch nur einschränkend zu bejahen ist (BGE 143 III 666 a.a.O.; 135 III 162 E. 3.3.1). Ob eine Berechtigung offenbar missbräuchlich ausgeübt wird, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Rechtsprechung und Lehre haben Fallgruppen entwickelt, in denen typischerweise ein offenbarer Missbrauch vorliegen kann (BGE 138 III 425 E. 5.2; 129 III 493 E. 5.1). So liegt ein Rechtsmissbrauch unter anderem dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 138 III 401 E. 2.2; 137 III 625 E. 4.3). Missbräuchlich sind auch Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen (Urteil 1C_590/2013 vom 26. November 2014 E. 7.3 mit Hinweisen). Gemäss einer - von der Vorinstanz zitierten - Lehrmeinung soll ein Institutsmissbrauch unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens auch dann bejaht werden können, wenn die zweckwidrigen Ziele des Klägers derart überwiegen, dass ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Beurteilung der Klage nach Treu und Glauben nicht mehr angenommen werden kann (PETER LEHMANN/HEINRICH HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N 64 zu Art. 2 ZGB). Zur Erklärung wird ausgeführt, dass der institutionelle Missbrauch eines Rechtsbehelfs zum Verlust des Rechtsschutzinteresses führe, ohne dass die angerufene Behörde die materiellen Vorbringen auch nur summarisch prüfe. Daraus folge, dass der Rechtsmissbrauchseinwand auch dann zulässig sein muss, wenn der Rechtsbehelf an sich materiell begründet ist (PETER LEHMANN, Missbrauch der aktienrechtlichen Anfechtungsklage, 2000, Rz. 336 ff.). Welche Bewandtnis es damit hat, kann hier offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen zum konkreten Fall (s. hinten E. 6). Eine weitere Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs betrifft widersprüchliches Verhalten. Demnach ist die Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 143 III 666 a.a.O.; 129 III 493 a.a.O.). Widersprüchliches Verhalten kann aber auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 138 III 401 a.a.O.). 
 
6.  
Ausgangspunkt für die Beurteilung bilden die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts zu den konkreten Umständen. Diesbezüglich helfen dem Beschwerdeführer die Beteuerungen, dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erst vom Bezirksgericht erhoben worden sei und im Verhältnis zu den Ausführungen in seiner Beschwerde vom 9. März 2023 (s. Sachverhalt Bst. B.a) von einem widersprüchlichen Verhalten keine Rede sein könne, nicht weiter. Denn wie der angefochtene Entscheid unschwer erkennen lässt, macht das Obergericht den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich daran fest, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Rechtsvorschlag vom 1. März 2023 angegeben habe, "ohne festen Wohnsitz" zu sein, um sich in seiner Beschwerde vom 9. März 2023 dann darauf zu berufen, schon seit Anfang 2022 "mit der Absicht dauernden Verbleibens" bei seiner Partnerin in V.________ (SG) zu wohnen. Zu diesem Widerspruch weiss der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nichts zu sagen, was den angefochtenen Entscheid erschüttern könnte. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb er auch als Laie um die Bedeutung der Formulierung "ohne festen Wohnsitz" gewusst haben müsse, mag er sich nicht konkret auseinandersetzen. Stattdessen will er sich damit entschuldigen, von den zwei Betreibungen "in einer exorbitanten Höhe" überrascht worden und mit der Situation überfordert gewesen zu sein. Allein mit der Behauptung, dass sich die Vorinstanz auf Spekulationen stütze und mit Zirkelschlüssen operiere, vermag er den von ihr konstatierten Widerspruch nicht als willkürlich auszuweisen. Weshalb er in den gegen ihn laufenden Betreibungsverfahren nicht von Anfang an die Wohnadresse seiner Partnerin angeben konnte, kann der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar erklären. Insbesondere macht er auch an keiner Stelle seines Schriftsatzes ausdrücklich geltend, dass er sich lediglich gegen die Betreibung am falschen Ort hätte wehren wollen. 
An all dem ändern auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers nichts, dass er sich in V.________ (SG) gar nicht als "verheiratet" habe anmelden können. Die im hiesigen Verfahren aufgestellte Behauptung, dass das Einwohneramt die Anmeldung wegen des nicht mehr aktuellen Zivilstands verweigert habe, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Dass er solcherlei schon im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre, macht der Beschwerdeführer freilich nicht geltend. Ebenso wenig tut er dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt, dieses Vorbringen erstmals vor Bundesgericht neu ins Verfahren einzuführen. Der Einwand ist also unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Andere Gründe, weshalb er trotz fehlender Anerkennung seiner im Ausland erfolgten Ehescheidung in der Schweiz als geschieden gelten muss und seine Anmeldung in V.________ (SG) als verheiratete Person deshalb unrichtig oder unmöglich gewesen sein soll, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch darüber empört, dass das Obergericht das Verhalten des Geschäftsführers seiner ehemaligen Untervermieterin ins Spiel bringt, übergeht er die vorinstanzliche Feststellung, der zufolge er selbst im oberinstanzlichen Verfahren einwandte, dass diese Geschäftsführer seine Freunde seien und dem Betreibungsamt bei seiner Auffindung hätten behilflich sein können. Dass sich das Obergericht diesbezüglich in der Feststellung des Prozesssachverhalts vertan hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, noch erklärt er, weshalb es das Verhalten des Geschäftsführers angesichts seines Einwands nicht in seine Beurteilung einbeziehen durfte. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, trifft es im Übrigen auch nicht zu, dass die Vorinstanz ihm das Auftreten des Geschäftsführers als (eigenes) rechtsmissbräuchliches Verhalten anlastet. Im angefochtenen Entscheid ist nur die Rede von einem Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum ging, für die Behörden erreichbar zu sein. 
Unbegründet ist auch die Gehörsrüge. Die Vorinstanz kommt in Erwägung 3.7 auf den Einwand des Beschwerdeführers zu sprechen, wonach jemand, der persönlich auf dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhebe, nicht rechtsmissbräuchlich den Wohnsitz verschleiern wolle. Sie verweist dabei ausdrücklich auf Randziffer 33 der Beschwerde vom 20. Juli 2023, mithin auf genau diejenige Stelle, deren unterbliebene Berücksichtigung der Beschwerdeführer nun als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV tadelt. Inwiefern seinem Gehörsanspruch trotz den erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen nicht Genüge getan ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Nach ständiger Praxis bedeutet die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1), gerade nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Schliesslich hält das Obergericht dem Beschwerdeführer auch nicht entgegen, sich nicht freiwillig beim Betreibungsamt gemeldet zu haben. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs fusst vielmehr auf der Erkenntnis, dass er sich mit den Angaben zu seiner Wohnsituation im Betreibungsverfahren klar widersprüchlich verhalten und mit seiner Beschwerde gegen die Ediktalzustellungen vom 30. Januar und 22. Februar 2023 auf ungenügende bzw. fehlende Nachforschungen des Betreibungsamts berufen habe, deren Zweck er selbst aktiv zu vereiteln versuchte, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG als zweckwidrig herausstelle. Dieser rechtlichen Würdigung des Geschehenen hat der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzusetzen. Eine Begründung, weshalb sich der (willkürfrei) festgestellte Sachverhalt weder der Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens noch derjenigen des Institutsmissbrauchs zuordnen lasse, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gibt sich (abermals) mit der pauschalen Behauptung zufrieden, dass sich die Vorinstanz auf Mutmassungen, Spekulationen und Indizien stütze. 
Nach dem Gesagten hat es auch mit der vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden, dass sich der Beschwerdeführer die Publikation der Zahlungsbefehle selbst zuzuschreiben hat, die Versäumnis der Rechtsvorschlagsfrist nicht entschuldigt werden kann und in der Folge das Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist abzuweisen ist. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Erörterungen, zumal auch der Beschwerdeführer sein entsprechendes Eventualbegehren allein damit begründet, dass ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann. 
 
7.  
Die Beschwerde ist also unbegründet und deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Betreibungsamt ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dasselbe gilt für den anwaltlich nicht vertretenen Gläubiger. Soweit eine Partei obsiegt, hat sie gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG zwar grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten. Neben den Anwaltskosten, die hier nicht in Frage stehen, umfasst die Parteientschädigung die allfälligen weiteren notwendigen Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht werden (Art. 1 Bst. b des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006; SR 173.110.210.3). Welche notwendigen Kosten ihm durch das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren konkret entstanden sind, lassen die unspezifischen Forderungen des Gläubigers in seiner Beschwerdeantwort (s. Sachverhalt Bst. C.b) nicht erkennen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde w ird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, B.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, und dem Betreibungsamt Rapperswil-Jona mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn