Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_238/2024
Urteil vom 8. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2024 (AK.2023.422-AK, AK.2023.423-AP).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 26. Februar 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2024.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt - nach eigenen Angaben verfügt er über langjährige Berufserfahrung und diverse Zusatzqualifikationen, u.a. führt er die Titel "Prof. & Dr. h.c. (Universität Z.________) " und "LL.M. in Y.________" - in eigener Sache prozessiert, beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2024 aufgefordert, seine Bedürftigkeit zu belegen. Innert mehrfach erstreckter Frist äusserte er sich mit Eingabe vom 16. April 2024 zu seiner mutmasslichen Bedürftigkeit und reichte diverse Unterlagen ein.
2.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 29. April 2024, auf welche verwiesen wird, abgewiesen. Insbesondere die wirtschaftliche Berechtigung an Gesellschaften, die in den Beilagen zum Gesuch erwähnt sind und den Familiennamen des Beschwerdeführers tragen - von einer dieser Gesellschaften ("C.A.________ AG" U.________), die nach eigenen Angaben neben dem Sitz in U.________ über Arbeitsplätze in V.________ und W.________ verfügt, bezieht er seinen Lohn über rund Fr. 5'200.-- netto monatlich, eine andere dieser Gesellschaften ("D.A.________ AG", U.________) ist die Vermieterin seiner Wohnung an der E.________ in X.________ - waren vom Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder näher erläutert noch belegt worden.
3.
3.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.2. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 17. Mai 2024 angesetzt.
3.3.
3.3.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer ein "Gesuch auf Revision" ein und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 29. April 2024 sei zu revidieren und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da ihm diese in einem anderen Urteil gestützt auf dieselben von ihm eingereichten Unterlagen gewährt worden sei. Zudem ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. Juni 2024.
Am 16. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei seiner Eingabe in der Sache um ein Wiedererwägungsgesuch handle, wobei in dieser Konstellation grundsätzlich kein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 3. Juni 2024 neu angesetzt.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Revision der Verfügung vom 29. April 2024, eventualiter die Wiedererwägung.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 22. Mai 2024 geprüft werde und ihm angezeigt, dass die am 16. Mai 2024 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 3. Juni 2024 hiervon unberührt bleibe.
Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte am 29. Mai 2024, in welcher er namentlich um Sistierung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte. Zudem reichte er ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 (eingegangen am 5. Juni 2024) beantragte der Beschwerdeführer nochmals die Sistierung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.
3.3.2. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf das Gesuch um Revision, eventualiter Wiedererwägung, vom 22. Mai 2024 und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Mai 2024 nicht ein.
3.4. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. Juni 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
3.5.
3.5.1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben, auf das Revisionsgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, vom 8. Mai 2024 und auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Mai 2024 sei einzutreten, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und die Gerichtskosten der Verfügung vom 4. Juni 2024 seien zu annullieren.
Am 25. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht schliesslich eine (vorläufig) letzte Eingabe zukommen. In dieser ersucht er den Bundesgerichtspräsidenten, den Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung "anzuweisen, das Bundesrecht und die rechtskonforme Auslegung der Tatsachenvoraussetzungen einzuhalten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut zu heissen."
3.5.2. Auf das Gesuch vom 21. Juni 2024 um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2024 ist nicht einzutreten, wobei zur Begründung auf die Erwägungen in der genannten Verfügung verwiesen werden kann. Das Gesuch um "Annullierung" der Gerichtskosten - soweit mangels Begründung überhaupt auf dieses eingetreten werden könnte - wird damit gegenstandslos.
Auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Mai 2024 ist nicht einzutreten. Zur Begründung ist auf die Verfügungen vom 29. April 2024 und vom 4. Juni 2024 zu verweisen.
3.6. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten für die Verfügung vom 4. Juni 2024 (Fr. 1'000.--) und für das vorliegende Urteil (Fr. 1'000.--) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Gesuch vom 21. Juni 2024 um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2024 und auf das wiederholte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Mai 2024 wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément