Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_391/2024
Urteil vom 8. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2024 (IV.2024.00074).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 16. Mai 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 von einem fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehen durfte. Dabei stellte es massgeblich auf die von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Expertise vom 17. März 2021, inklusive den ergänzenden Auskünften vom 1. Juni 2021 und 7. Oktober 2021 ab. Es führte näher aus, dass die hernach erstellten Arztberichte keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beinhalten würden. Es sei von einem seither unverändert gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen. Was insbesondere den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Mai 2023 anbelangt, so verglich die Vorinstanz diesen mit denjenigen von Dr. med. C.________ aus der Zeit vor der Begutachtung durch Dr. med. B.________, und erklärte auch, weshalb die von Dr. med. B.________ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insgesamt überzeuge.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein darauf hinzuweisen, er habe doch alles unternommen, um seine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, reicht nicht aus. Genauso wenig genügt es, pauschal auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Dres. med. B.________ und C.________ zu verweisen oder weitere Berichte bzw. eine Magnetresonanztomographie (MRT) anzurufen, ohne sich mit den dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen näher auseinanderzusetzen.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel