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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_139/2025  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, 
 
gegen  
 
Gemeinde Glarus Süd, 
Alte Landstrasse 25, 8756 Mitlödi, 
Regierungsrat des Kantons Glarus, 
Rathaus, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Requisition; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 6. Februar 2025 (VG.2024.00107). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 29. August 2023 brach in Schwanden (Gemeinde Glarus Süd) ein Teil einer früheren Lockergesteinsrutschung als grosser Murgang aus und lagerte sich im Siedlungsgebiet Grüt/Plattenau ab. Am 30. August 2024 verfügte die Gemeinde Glarus Süd, dass sie von der im Eigentum der B.________ AG stehenden Parz.-Nr. 30, Grundbuch Schwanden, sowie der im Eigentum der A.________ AG stehenden Parz.-Nrn. 1818-1823, Grundbuch Schwanden, Teilflächen requiriere, um einen temporären Schutzdamm sowie eine Notzufahrt zum Gebiet Herren zu erstellen. 
 
B.  
Gegen die Verfügungen der Gemeinde Glarus Süd erhoben die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus und beantragten deren Aufhebung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie überdies um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um eine umgehende Einstellung der baulichen Massnahmen auf den Parz.-Nrn. 30 sowie 1818-1823, Grundbuch Schwanden. Mit Zwischenentscheid vom 29. Oktober 2024 wies der Regierungsrat das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Urteil vom 6. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine von der A.________ AG und der B.________ AG erhobene Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. März 2025 beantragen die A.________ AG und die B.________ AG, das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Glarus vom 6. Februar 2025 sei aufzuheben und der Beschwerde vom 20. September 2024 gegen die Verfügungen der Gemeinde Glarus vom 30. August 2024 betreffend die Requisition sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus beantragt die Abweisung der Beschwerde und der Regierungsrat des Kantons Glarus die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Glarus Süd beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, die A.________ AG und die B.________ AG hätten kein Rechtsschutzinteresse mehr an einem Entscheid betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da das geplante Bauvorhaben mittlerweile ausgeführt sei. 
 
D.  
Da die Gemeinde Glarus Süd die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens nicht weiter mit Beweisen unterlegt hatte und das Bundesgericht die Zulässigkeit einer Beschwerde von Amtes wegen prüft, gab der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 5. Juni 2025 Gelegenheit, eine Stellungnahme zum aktuellen Stand des geplanten Bauvorhabens einzureichen. 
Daraufhin reichte die Gemeinde Glarus Süd verschiedene Unterlagen zum Stand der Umsetzung des Bauvorhabens ein. Im Weiteren hielt sie an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerinnen reichten ebenfalls verschiedene Fotoansichten des Bauvorhabens ein und hielten an den gestellten Anträgen fest. Der Regierungsrat des Kantons Glarus verzichtete auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Verfahren betreffend eine Requisition. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 82 lit. a; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt weder für die Hauptsache (Requisition von Grundstücken) noch für den Streitgegenstand (Entzug der aufschiebenden Wirkung) vor. Da der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, sondern sich nur zu vorsorglichen Massnahmen während der Hängigkeit des Requisitionsverfahrens äussert, handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 90 und 93 BGG).  
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lässt die Anfechtung eines Zwischenentscheids beim Bundesgericht zu, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (BGE 136 II 165 E. 1.2; 135 II 30 E. 1.3.4). Diese Voraussetzung erscheint hier erfüllt, da die baulichen Massnahmen einen lang andauernden, nicht unerheblichen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen darstellen, welcher auch bei einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens weder zur Überprüfung gebracht noch rückgängig gemacht werden kann. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als gegenstandslos geworden erweist, wie sogleich aufzuzeigen ist. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).  
 
1.2.2. Die Gemeinde Glarus Süd machte bereits in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltend, das fragliche Bauvorhaben sei auf den requirierten Grundstücksteilen bereits erstellt worden, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entfallen sei. Die vom Bundesgericht gewährte zusätzliche Möglichkeit zur Stellungnahme zum aktuellen Stand des geplanten Vorhabens nutzte die Gemeinde Glarus Süd, um ihre Argumentation mit Dokumenten zu unterlegen. Die Beschwerdeführerinnen sind hingegen der Ansicht, sie hätten weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da das Bauvorhaben noch nicht beendet sei und reichten dazu ebenfalls verschiedene Fotos ein.  
 
1.2.3. Von einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse darf allgemein ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein ansonsten drohender materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 145 II 259 E. 2.3; 139 II 279 E. 2.2). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 147 I 478 E. 2.2; 141 II 14 E. 4.4; Urteil 2C_510/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.1). Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein, sprich nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (BGE 139 I 206 E. 1.1; 136 II 101 E. 1.1; Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1). In dieser Hinsicht sind auch nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. 145 III 422 E. 5.2; 137 III 614 E. 3.2.1; Urteile 1C_524/2023 vom 22. November 2024 E. 1.2; 2C_1014/2022 vom 18. September 2024 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei weder der provisorische Schutzdamm noch die Notzufahrt aufgelegt und baurechtlich bewilligt worden. Ihnen sei Ausmass und Umfang der geplanten Arbeiten daher nicht bekannt gewesen. Stand 12. Juni 2025 sei ein Schutzdamm aufgeschüttet gewesen, hinter diesem, im Runsenbereich, seien die Arbeiten noch am Laufen. Die Notzufahrt zum Gebiet Herren sei offensichtlich noch nicht fertig erstellt. Es fehle noch durchwegs der Deckbelag und der Verkehr ins Gebiet Herren werde nach wie vor behelfsmässig über die Baupiste geführt. Aktuell seien im Bereich des ehemaligen Kraftwerks Tiefbauarbeiten im Gange und die Strassenbauarbeiten könnten erst nach deren Beendigung weitergeführt werden. Zur Veranschaulichung der Stand der Arbeiten reichen die Beschwerdeführerinnen verschiedene Fotoansichten ein.  
Die Gemeinde Glarus Süd reichte ebenfalls verschiedene Fotos ein, welche die Schutzbauwerke - bestehend aus einem Schutzdamm, einem Murgangablagerungsplatz und Murgangnetz - auf den fraglichen Parzellen zeigen. Die Schutzbauwerke seien am 11. März 2025 durch die Subventionsbehörde resp. die Abteilung Wald und Naturgefahren des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus abgenommen worden. Im April 2025 sei zudem die von der armasuisse zur Verfügung gestellte Notbrücke als Ersatzerschliessung für das Quartier Herren entfernt worden, da sie andernorts gebraucht werde. Seitdem erfolge die Zufahrt zum Quartier Herren über die Notzufahrt, deren Linienführung sich an den Schutzbauwerken orientiere. Aus Sicht der Gemeinde Glarus Süd sei damit offensichtlich, dass das Bauvorhaben ausgeführt sei. 
 
1.2.5. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich ohne Weiteres, dass das Bauvorhaben erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörden in Betrieb genommen worden ist. Mit der Abnahme des Schutzbauprojekts wurde dessen Gebrauchstauglichkeit bestätigt. Die noch ausstehenden Räumungsarbeiten, welche erst nach der Verlegung der Werkleitungen in der neuen U.________strasse ausgeführt werden können, ändern daran nichts. Sie sind insgesamt bloss von untergeordneter Bedeutung, da die Schutzbauten gemäss dem Abnahmeprotokoll vom 11. März 2025 ihren Zweck, die Aufnahme eines 100-jährigen Murgangereignisses, wahrnehmen können. Ebenso erfolgt die Erschliessung des Quartiers Herren über die Notzufahrt. Auch sie ist in einem Zustand, indem sie ihren Zweck erfüllt, ungeachtet davon, ob sämtliche Werkleitungen erstellt sind und der Deckbelag verlegt ist.  
 
1.2.6. Das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Beurteilung ihrer Beschwerde zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit der Erstellung des Bauvorhabens dahin gefallen. Die Voraussetzungen, unter welchen das Bundesgericht auf eine Beschwerde ausnahmsweise trotz weggefallenem aktuellem Rechtsschutzinteresse eintreten könnte, sind nicht erfüllt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Damit ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
2.  
 
2.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (zum Ganzen: BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1C_585/2022 vom 31. August 2023 E. 7 mit Hinweisen).  
Dabei ist zu beachten, dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts über vorsorgliche Massnahmen richtete, der vor Bundesgericht nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 98 BGG; vgl. Urteil 1C_609/2019 vom 12. Mai 2020 E. 1). 
 
2.2. Die Beschwerde wäre bei summarischer Prüfung wohl abzuweisen gewesen. Das Verwaltungsgericht erwog unter Verweis auf Urteil 1C_609/2019 vom 12. Mai 2020 E. 3.1, dass das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen die rein finanziellen Interessen der Eigentümerschaft überwiegt. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, von dieser willkürfreien Einschätzung abzuweichen. Prima vista durfte vorliegend das Interesse am Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der Bewohner von Schwanden den privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen, die Mietzinsausfälle von rund einer Million Franken für das Fabrikgebäude an der U.________strasse geltend machen, vorgehen.  
 
2.3. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Sie tragen diese unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Den ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden kommunalen und kantonalen Behörden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Gemeinde Glarus Süd, dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching