Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_95/2025
Urteil vom 8. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Suzanne Styk Kohlhaas,
gegen
Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau.
Gegenstand
Nichtpromotion Informatikmittelschule,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 11. Dezember 2024 (WBE.2024.219).
Sachverhalt:
A.
A.________ besuchte die Informatikmittelschule an der Schule B.________. Angesichts seines Notendurchschnitts von 3.9 in den Berufsmaturitätsfächern erhielt er am 22. Januar 2024 für das erste Semester des Schuljahres 2023/2024 (drittes Schuljahr des vierjährigen Lehrganges) einen negativen Promotionsentscheid. Damit verbunden wurde ihm mitgeteilt, dass keine weitere Möglichkeit für eine Repetition bestehe, da er bereits das zweite Schuljahr an der Informatikmittelschule repetiert habe.
B.
Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau [nachfolgend: Departement] vom 13. Mai 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [nachfolgend: Verwaltungsgericht] vom 11. Dezember 2024). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- bzw. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde konnte er die Informatikmittelschule weiterhin besuchen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. Februar 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024. Zudem sei das erste Semester des Schuljahres 2023/2024 für ihn als bestanden zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um den Beizug des unpublizierten Entscheids unbekannten Datums des Regierungsrats des Kantons Aargau "betreffend den Maturanden, bei welchem die nachträglichen Leistungen berücksichtigt worden sind".
Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht - unter Beilage eines Notenblatts vom 19. Februar 2025 - mit, dass seine Interdisziplinäre Projektarbeit insgesamt mit der Note 4.5 bewertet worden sei.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden sein sollte. Weder das Verwaltungsgericht noch das Departement hatten sich zum Gesuch vernehmen lassen.
Während das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet, beantragt das Departement in seiner Stellungnahme vom 6. März 2025 ihre Abweisung. Mit Replik vom 24. März 2025 nimmt A.________ dazu Stellung und hält an seinen Beschwerdebegehren fest.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2025 informiert A.________ das Bundesgericht über den neuesten Stand der Dinge und legt diverse Unterlagen ins Recht (Schreiben des Prorektors vom 28. Mai 2025; seine Stellungnahme dazu vom 5. Juni 2025; Einladung vom 29. April bzw. 2. Juni 2025 zur Berufsmaturitätsfeier; Einladung vom 15. Mai 2025 zur Lehrabschlussfeier; Resultate "First Certificate in English" vom 1. März 2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).
1.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist. Sind jedoch andere Entscheide in Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2; 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.3).
Anders als noch vor Verwaltungsgericht beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht mehr promotionsrelevante Noten aus dem ersten Semester des Schuljahres 2023/2024, sondern macht geltend, seine nach dem negativen Promotionsentscheid aufgrund der aufschiebenden Wirkung erbrachten "guten bis sehr guten Leistungen" seien zu berücksichtigen. Demnach ist vor Bundesgericht keine Fähigkeitsbewertung im Sinne von Art. 83 lit. t BGG strittig (vgl. Urteil 2C_752/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.1). Da somit keine Ausnahme nach Art. 83 BGG vorliegt, ist das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten. Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 BGG); auf sie ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).
Sowohl mit seiner Beschwerde - dort etwa im Zusammenhang mit der Abgabe des praktischen Teils der Interdisziplinären Projektarbeit am 16. Dezember 2024 - als auch mit den Eingaben vom 20. Februar und 7. Juni 2025 (vgl. C hiervor) brachte der Beschwerdeführer neue Tatsachen und Beweismittel vor, die sich erst nach dem angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2024 ereigneten bzw. erst danach entstanden. Diese echten Noven können nachfolgend nicht berücksichtigt werden.
3.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und ersucht in diesem Zusammenhang um den Beizug des unpublizierten Entscheids unbekannten Datums des Regierungsrats des Kantons Aargau "betreffend den Maturanden, bei welchem die nachträglichen Leistungen berücksichtigt worden sind".
3.1. Der Beschwerdeführer gibt an, mit dem betreffenden Entscheid habe der Regierungsrat seine ständige Rechtsprechung dahingehend geändert, dass nunmehr sämtliche nachträglichen Leistungen berücksichtigt würden, welche Schülerinnen und Schüler aller Schulstufen nach einem negativen Promotionsentscheid (aufgrund der aufschiebenden Wirkung) während des laufenden Beschwerdeverfahrens erbrächten. Die vorinstanzliche Wiedergabe der kantonalen Praxis sei falsch (vgl. E. II.2.2 des angefochtenen Urteils, wonach nachträgliche Leistungen praxisgemäss nur dann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn es - anders als vorliegend - um die Beurteilung eines Übertritts von der Mittelstufe in die Oberstufe geht, der nicht zwingend eine bestandene Prüfung voraussetzt, sondern auch prüfungsfrei aufgrund von Empfehlungen der bisherigen Klassenlehrperson möglich ist). Indem die Vorinstanz seine nachträglichen Leistungen fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe und einen Schulabschluss nicht anerkenne, wenn ein vorangehender Promotionsentscheid zu Recht negativ ausgefallen ist, habe sie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt.
3.2. Das Departement führt in seiner Stellungnahme vom 6. März 2025 unter anderem aus, dass seine eingehende Recherche keinen Regierungsratsentscheid zu Tage gebracht habe, der den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben entspreche.
3.3. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 150 II 527 E. 7.2.1; 149 I 125 E. 5.1; 148 I 271 E. 2.2).
3.4. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken und davon ausgehen wollte, dass der Regierungsrat "ca. im Jahre 2012" einen entsprechenden Entscheid gefällt habe, wäre damit nicht dargetan, dass er mit diesem Entscheid eine Änderung der (publizierten) Praxis herbeiführen wollte. Aus einem einzigen unpublizierten Entscheid kann nicht geschlossen werden, dass anstelle des Grundsatzes der Nichtberücksichtigung nunmehr der Grundsatz der Berücksichtigung nachträglicher Leistungen gelten soll. Angesichts dessen kann der Beizug des Regierungsratsentscheids - sofern er denn tatsächlich existiert - unterbleiben.
Da die Behandlung des Beschwerdeführers im Einklang steht mit der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten, nach dem Dargelegten noch immer geltenden kantonalen Praxis, wonach nachträgliche Leistungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, ist sodann keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers auszumachen. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.3.1), was den vorgenannten, von der ständigen Praxis angeblich abweichenden Einzelfall anbelangt. Die Rüge der Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit verfängt nicht.
4.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und willkürlich (Art. 9 BV). Er hält es für stossend und dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend, dass ihm nun der Abschluss der Ausbildung nicht zugestanden werde, obschon er seine Leistungen seit dem negativen Promotionsentscheid vom 22. Januar 2024 verbessert und unter Beweis gestellt habe, dass er fähig sei, die Ausbildung an der Informatikmittelschule zu bestehen.
4.1. Gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Aargau vom 19. Mai 2010 über die Informatikmittelschule (V IMS/AG; SAR 423.342) wird aus der Schule entlassen, wer nach erfolgter Nichtbeförderung die (Beförderungs-) Voraussetzungen gemäss § 5 V IMS/AG ein weiteres Mal nicht erfüllt. Infolge ungenügenden Notendurchschnitts (vgl. A hiervor) erfüllte der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen im ersten Semester des Schuljahres 2023/2024 unbestrittenermassen nicht. Da er bereits ein Schuljahr wiederholt hatte und es sich dabei nicht um die Wiederholung des letzten Schuljahres handelte (vgl. den Vorbehalt in § 7 Abs. 3 V IMS/AG), wurde er gestützt auf § 7 Abs. 2 V IMS/AG mit negativem Promotionsentscheid vom 22. Januar 2024 aus der Schule entlassen. Dieser Entscheid wurde sowohl vom Departement als auch von der Vorinstanz geschützt.
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Berücksichtigung nachträglicher Leistungen würde der betroffenen Person in Fällen wie dem vorliegenden, in denen lediglich die Noten für die Promotion massgebend seien, eine ausserordentliche Bewährungsmöglichkeit verschaffen. Dadurch würden das ordentliche Promotionsverfahren unterlaufen und jene Schülerinnen und Schüler rechtsungleich behandelt, die ihr negatives Prüfungsergebnis nicht angefochten und die Schule nicht aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiterhin besucht hätten. Dies lasse sich nicht rechtfertigen, zumal auch keine ausserordentlichen Umstände geltend gemacht oder erkennbar wären, welche die Schulleistungen des Beschwerdeführers im massgebenden Semester negativ beeinflusst hätten und allenfalls im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten wären.
4.3. Nach Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein, d.h. sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (vgl. BGE 149 I 291 E. 5.8; 148 II 475 E. 5; 146 I 157 E. 5.4). Bei der Anwendung des kantonalen Rechts und ausserhalb der Einschränkung von Grundrechten - so also auch im vorliegenden Fall - prüft das Bundesgericht die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 134 I 153 E. 4.3; Urteil 2C_490/2024 vom 26. März 2025 E. 3.2).
4.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1).
4.5. Unter Willkürgesichtspunkten ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. So mag es für den Beschwerdeführer zwar einen herben Rückschlag darstellen, nach mehrjähriger Ausbildungszeit ohne Abschluss dazustehen. Allerdings ist dieses Risiko der Gewährung der aufschiebenden Wirkung immanent, soll den Betroffenen damit doch grundsätzlich keine zusätzliche Bewährungsmöglichkeit eingeräumt werden. Insofern kann es auch nicht als Zugeständnis bzw. Anerkennung gewertet werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung gestattet wurde, den Lehrgang fortzusetzen und das Praktikum anzutreten. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass es namentlich unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht angehe, dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen durch die Berücksichtigung seiner nachträglich erbrachten Leistungen eine ausserordentliche Bewährungsmöglichkeit zuzugestehen, die anderen verwehrt bleibe, ist dies sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis haltbar und mit dem Willkürverbot ohne Weiteres zu vereinbaren.
4.6. Demnach laufen auch die unter dem Titel des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgebots erhobenen Rügen ins Leere.
5.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun