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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_116/2025  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
vertreten durch das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. Mai 2025 (ZK 25 165, ZK 25 167, ZK 25 166). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 7. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 18.-- nebst Zins und gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
2.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 12. Mai 2025 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 13. Mai 2025 zu laufen und endete am 11. Juni 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die erst am 24. Juni 2025 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin ist somit verspätet. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist demnach schon aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.  
Unabhängig davon erfüllt die Eingabe die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
Damit erübrigt sich auch der Antrag der Beschwerdeführerin, für das bundesgerichtliche Verfahren sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu benennen bzw. es sei ihrem "Pflichtverteidiger" zu erlauben, am Verfahren teilzunehmen. Die Beschwerde wurde im Übrigen nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (Erwägung 2.2), weshalb ohnehin keine Möglichkeit mehr bestand, zur fristgerechten Verbesserung der Beschwerde einen Rechtsbeistand beizuziehen. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.