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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_467/2026  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. Juni 2026 (SB.2025.50). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 3. Juli 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juni 2026. Das fragliche Urteil liegt aktuell indessen erst im Dispositiv vor und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Felten 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill