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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 353/02 /Vr 
 
Urteil vom 8. August 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Ferrari und Frésard; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1963, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 27. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene S.________ leidet seit Geburt an beidseitiger, höchstgradiger Schwerhörigkeit und einer zentralen Sprachverarbeitungsstörung (Lautagnosie). Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch auf Übernahme der Sprachheilbehandlung für die Dauer von zwei Jahren. 
B. 
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. März 2002 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen, die Sprachheilbehandlung im Ergotherapiezentrum während der Dauer eines Jahres zu übernehmen. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
 
S.________ schliesst auf Abweisung und das Bundesamt für Sozialversicherung auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die im vorliegenden Fall massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 298 Erw. 1), namentlich die Begriffe des stabilen oder relativ stabilisierten Gesundheitsschadens sowie der Wesentlichkeit und Beständigkeit des Eingliederungserfolges, richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges nun auf die Angaben in der 5. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 2001) abgestellt werden kann (Urteil K. vom 30. November 2001, I 279/01). 
2. 
In seinem Bericht vom 29. November 1999 führte Dr. med. R.________ aus, bei der Versicherten bestehe ein Kommunikationsproblem, welches nicht allein Folge der höchstgradigen Schwerhörigkeit, sondern wohl auch Folge einer gestörten zentralen Verarbeitung der akustischen Signale sei. Die Schwierigkeiten bei der sprachlichen Kommunikation lägen darin, dass die Versicherte auch mit Hörgerät Gesprochenes teilweise nicht richtig begreife und sich zudem nicht deutlich verbal ausdrücken könne. Da mit einem langsamen weiteren Absinken des Restgehörs über die Jahre gerechnet werden müsse, werde sich die gestörte sprachliche Verarbeitung eher verstärken. Ergänzend erwähnte Dr. med. R.________ in seinem Schreiben vom 6. April 2001, dass ihm die Fachkenntnisse fehlten, um dazu Stellung zu nehmen, ob im versicherungsrechtlichen Sinne ein relativ stabilisierter Zustand gegeben sei; medizinisch betrachtet liege seines Erachtens ein relativ stabiler Zustand vor, da die zentrale Verarbeitungsstörung zumindest schon seit sehr vielen Jahren bestehe. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz bejahte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Sprachheilbehandlung (für die Dauer eines Jahres) mit der Begründung, aufgrund der Angaben des Dr. med. R.________ bestehe ein stabiler oder zumindest relativ stabilisierter Zustand. Im Weitern seien auch die Voraussetzungen der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges mit Bezug auf die anbegehrte Sprachheilbehandlung erfüllt, weil erwartet werden könne, dass die durch die Massnahme verbesserten Verständigungsfähigkeiten nach Abschluss des Unterrichts längere Zeit erhalten blieben. 
3.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Namentlich kann auf die Angabe des Dr. med. R.________, dass aus medizinischer Sicht der Zustand relativ stabil sei (Schreiben vom 6. April 2001), nicht abgestellt werden, weil er diese Aussage einzig mit dem - nicht entscheidenden - mehrjährigen Bestehen des Gesundheitsschadens begründete. Aus den Ausführungen des Dr. med. R.________ (Bericht vom 29. November 1999) ergibt sich hingegen, dass die anbegehrte Massnahme bezweckt, eine (weitere) Verschlechterung der Kommunikationsfähigkeiten zu verhindern, worauf die Versicherte in ihrer an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde selber hinwies, als sie ausführte, dass die noch vorhandenen sprachlichen Fähigkeiten ohne Weiterbildung verkümmern würden. Ist die Vorkehr somit kontinuierlich erforderlich, um den Zustand einigermassen im Gleichgewicht zu halten, kann nicht von einem stabilen oder relativ stabilisierten Gesundheitsschaden gesprochen werden, sondern geht es um eine stabilisierende Vorkehr, welche sich gegen labiles pathologisches Geschehen richtet (vgl. AHI 1999 S. 127 Erw. 2d). Als Massnahme, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, hat die Invalidenversicherung die Sprachheilbehandlung deshalb nicht zu übernehmen, dies selbst dann nicht, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann, weil dieser, für sich allein betrachtet, im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium darstellt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 1999 S. 127 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Es verhält sich dabei nicht anders als im nicht veröffentlichten Urteil M. vom 19. April 1994, I 317/93, in welchem im Falle eines seit Geburt tauben Erwachsenen Logopädiestunden mit dem Ziel, Rückschritte in der Kommunikationsfähigkeit zu verhindern und entsprechende Lücken zu schliessen, als Behandlung des Leidens an sich qualifiziert wurden. Unter den gegebenen Umständen muss es auch vorliegend bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die anbegehrte, an sich zweckmässige und sinnvolle Sprachheilbehandlung nicht in den Bereich der Invalidenversicherung, sondern in jenen der Krankenversicherung gehört. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: