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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 525/03 
 
Urteil vom 8. August 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
T.________, 1966, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 26. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügungen vom 9. August 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Versicherten T.________ für die Zeit vom 1. Juli bis 14. August 2002 ein Wartetaggeld (Verfügung Nr. 2486) und daran anschliessend bis 14. August 2003 ein Eingliederungstaggeld (Verfügung Nr. 2487) zu, jeweils verbunden mit einem Eingliederungszuschlag. Die Taggelder einschliesslich Eingliederungszuschlag kürzte sie wegen Überversicherung. 
B. 
Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, den Eingliederungszuschlag von den Taggeldkürzungen auszunehmen. Mit Entscheid vom 26. März 2003 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde insofern gut, als die IV-Stelle den Eingliederungszuschlag in die Kürzung des Eingliederungstaggeldes einbezogen hatte; in Bezug auf das verfügte Wartetaggeld wies es die Sache an die Verwaltung zur Beurteilung der Frage zurück, ob während der Wartezeit überhaupt ein Taggeld mit Eingliederungszuschlag zur Ausrichtung gelange. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Verfügung vom 9. August 2002 über das Eingliederungstaggeld zu bestätigen und sei die Vorinstanz zu verhalten, die Beschwerde in Bezug auf das Wartetaggeld materiell zu beurteilen. 
 
T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes (hier: 9. August 2002) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). 
 
Im Lichte dieser allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind die mit der 6. EO-Revision, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571), erfolgten Änderungen des IVG zu berücksichtigen. Nicht anwendbar ist hingegen, jedenfalls was die materiellrechtlichen Bestimmungen betrifft (zur sofortigen Anwendbarkeit der formellrechtlichen Normen: BGE 130 V 4 Erw. 3.2), das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Gleiches gilt für die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen, worunter namentlich auch die Streichung des Eingliederungszuschlages gemäss Art. 25 IVG. Nachfolgend werden die Bestimmungen, soweit nicht anders erwähnt, in der bis 31. Dezember 2003 resp. 2004 gültig gewesenen Fassung zitiert. 
3. 
3.1 Im Zusammenhang mit der Kürzung des Eingliederungszuschlages zum Wartetaggeld (Zeitspanne vom 1. Juli bis 14. August 2002) hat das kantonale Gericht erwogen": 
"Da gemäss dem Gesetzeswortlaut des Art. 25 Abs. 1 IVG der Eingliederungszuschlag lediglich während der Eingliederung gewährt wird, erscheint es fraglich, ob ein Eingliederungszuschlag auch bei der Bemessung der Wartetaggelder zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage noch keine Stellungnahme abgeben können. Die Aktenlage lässt einen Entscheid dieser Frage nicht zu, sodass diese vorerst der Vorinstanz zur Prüfung zu unterbreiten ist. Die Verfügung Nr. 2486 vom 9. August 2002 wird deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen, um zu prüfen, ob die Zusprechung des Eingliederungszuschlages von Fr. 30.- im vorliegenden Fall mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmt." 
 
Die Beanstandung der Beschwerde führenden IV-Stelle an dieser prozessualen Vorgehensweise der Vorinstanz ist begründet: Indem die IV-Stelle mit der Verfügung Nr. 2486 ein Wartetaggeld zusprach, in dessen Kürzung sie den Eingliederungszuschlag miteinbezog, hat sie das Recht von Amtes wegen angewendet und damit zu erkennen gegeben, dass sie die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 25 IVG für den gesetzlichen Eingliederungszuschlag grundsätzlich auch in der Wartezeit für ausgewiesen hält. Hier noch eine Stellungnahme der Verwaltung im Beschwerdeverfahren zu verlangen, ist überflüssig. Wenn das kantonale Gericht, abweichend von der in der Verfügung betreffend das Wartetaggeld vom 9. August 2002 zum Ausdruck gelangten Auffassung, der Meinung ist, während der Wartezeit könne der Versicherte grundsätzlich keinen Eingliederungszuschlag beanspruchen, so hat es darüber zu entscheiden. Dieser Aspekt gehört zum Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 125 V 413). 
3.2 Für das Eidgenössische Versicherungsgericht stellt sich nun die Frage, wie in dieser prozessualen Situation zu verfahren ist: Es kann den diesbezüglichen kantonalen Rückweisungsentscheid aufheben und die Sache seinerseits an die Vorinstanz zurückweisen, damit sie in Beachtung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen über den grundsätzlichen Aspekt eines Anspruches auf Eingliederungszuschlag während der Wartezeit entscheide. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist indessen unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie (BGE 121 V 116 mit Hinweis) in Frage zu stellen. Denn wie auch immer das kantonale Gericht in diesem Punkt entscheiden würde, wäre wiederum - sei es seitens des Versicherten, sei es durch die IV-Stelle - mit einer erneuten Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rechnen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bezieht daher die zum Streitgegenstand zählende und spruchreife Frage der grundsätzlichen Berechtigung auf den Eingliederungszuschlag während der Wartezeit in die materielle Beurteilung abschliessend mit ein, was mit Blick auf Art. 132 lit. c OG (fehlende Bindung an die Parteianträge; Erw. 1 hievor) zulässig ist. 
4. 
Hauptfrage bildet, ob der Eingliederungszuschlag in die Kürzungsberechnung des Eingliederungstaggeldes mit einzubeziehen ist. 
4.1 Im Rahmen der 6. EO-Revision, in Kraft getreten am 1. Juli 1999, ist das Taggeldrecht der IV in weiten Teilen revidiert worden. Namentlich wurden in Art. 24 IVG, welcher gemäss der ebenfalls ergänzten Marginalie Grundsätze über die Bemessung der Taggelder enthält, Abs. 1 umformuliert und die Absätze 1bis und 1ter neu aufgenommen. Art. 24 Abs. 1 - Abs. 1ter IVG lauten demnach: 
"1 Für Taggelder gelten die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die Entschädigungen nach dem EOG. 
 
1bis Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Abs. 1 übersteigt. 
 
1ter Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das für die Bemessung massgebende Einkommen nach Abs. 2 übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 43 % des Höchstbetrages nach Abs. 1. Der Mindestsatz steht auch Versicherten zu, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren." 
Unverändert geblieben ist Art. 25 IVG über den Eingliederungszuschlag. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld; der Zuschlag entspricht den in den Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2). 
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil S. vom 11. Juni 2001 (I 104/99; veröffentlicht in: SVR 2001 IV Nr. 42 S. 127) gestützt auf das bis 30. Juni 1999 in Kraft gestandene Recht entschieden, dass der Eingliederungszuschlag als pauschaler Unkostenersatz keine Taggeldart ist, weshalb die Kürzungsregeln der Erwerbsersatzordnung (auf welche das IV-Recht verweist) keine Anwendung finden. Eine Kürzung des Eingliederungszuschlages bedürfe einer ausdrücklichen Regelung, welche nicht bestehe. 
4.3 Es stellte sich nun für die Vorinstanz die Frage, ob, wie die IV-Stelle auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht geltend macht, die zum 1. Juli 1999 eingeführten Art. 24 Abs. 1bis und Abs. 1ter IVG eine genügende rechtliche Grundlage für die Kürzung des Eingliederungszuschlages darstellen. 
 
Ihrem Wortlaut nach gebieten die besagten Bestimmungen nicht, den Eingliederungszuschlag in die Kürzungsberechnung einzubeziehen. Wie das kantonale Gericht sodann in einlässlicher Würdigung der Materialien erkannt hat, wollte der Gesetzgeber im Rahmen der 6. EO-Revision am bestehenden Taggeldsystem der Invalidenversicherung nichts ändern. Hervorzuheben ist, dass der Bundesrat in der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und Zivildienst (EOG) vom 1. April 1998 (BBl 1998 IV 3418 ff.) die Abkoppelung der IV-Taggelder von den EO-Entschädigungen gemäss neuem Recht und das unveränderte Beibehalten des bestehenden Taggeldsystems der Invalidenversicherung bis zum 2. Teil der 4. IV-Revision empfohlen hat. Er begründete dies damit, dass die Übernahme der neuen EO-Entschädigungen eine grundsätzliche Umgestaltung des Leistungsgefüges in der Invalidenversicherung zur Folge hätte. Diese Frage sei zu bedeutsam, als dass sie als Folge einer EO-Revision geregelt werden sollte. Das gesamte Leistungssystem der Invalidenversicherung bedürfe einer Überprüfung. Sie solle aber im Rahmen der 4. IV-Revision durchgeführt werden (BBl 1998 IV 3432; vgl. auch Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001, BBl 2001 III 3205 ff., 3252). Die Eidgenössischen Räte schlossen sich den Anträgen ihrer vorberatenden Kommissionen auf Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates an, ohne diesen Gesichtspunkt in Frage zu stellen (Amtl. Bull. 1998 S 892, 1998 N 2709). 
 
Nach dem Gesagten war mit der 6. EO-Revision keine Änderung der Regelung der IV-Taggelder beabsichtigt. Es besteht somit auch von daher keine Veranlassung, von der unter der Herrschaft der bis 30. Juni 1999 in Kraft gestandenen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung, wonach der Eingliederungszuschlag der Kürzung nicht unterliegt (SVR 2001 IV Nr. 42 S. 127), abzuweichen. 
 
Zum gleichen Ergebnis führt die gesetzessystematische Betrachtungsweise: Art. 23 - Art. 23sexies IVG (zum 1. Juli 1999 eingeführt resp. in der seither geltenden Fassung) umschreiben die verschiedenen Entschädigungsarten (Haushaltungsentschädigung; Entschädigung für Alleinstehende; Kinderzulagen; Unterstützungszulagen; Betriebszulagen). Art. 24 - Art. 24quinquies IVG (zum 1. Juli 1999 eingeführt resp. in der seither geltenden Fassung) bestimmen die Bemessung dieser Taggeldarten. Demgegenüber regelt Art. 25 IVG (in der seit 1. Juli 1999 geltenden Fassung) unter einer eigenen Marginalie den Eingliederungszuschlag. Systematisch gesehen finden daher die Art. 23 - Art. 24quinquies IVG auf Art. 25 IVG keine Anwendung. 
4.4 Mit dem kantonalen Gericht ist somit festzustellen, dass keine Rechtsgrundlage besteht, um den Eingliederungszuschlag in die Taggeldberechnung, d.h. gegebenenfalls in dessen Kürzung zufolge Überversicherung, miteinzubeziehen. Insoweit der von der IV-Stelle zur Stützung ihres Standpunktes angerufene Art. 21 Abs. 3 IVV Gegenteiliges anordnet, fehlt ihm die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage. Gleiches gilt in Bezug auf Rz 5036 der - für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlichen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, je mit Hinweisen) - Wegleitung des BSV über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG; zum 1. Januar 2004 gemeinsam mit dem Kreisschreiben über den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung [KSTG] ersetzt durch das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]). 
5. 
Es bleibt die vom kantonalen Gericht nicht beurteilte Frage zu prüfen, ob schon während der Wartezeit, beim Bezug des Wartetaggeldes, Anspruch auf den Eingliederungszuschlag besteht. Dies ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 25 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) zu verneinen. Nach dessen Abs. 1 hat der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Die Wartezeit gehört nicht zur Eingliederung. Dies zeigt die Entstehung und die Entwicklung der Rechtsgrundlagen, welche der Anspruch auf Wartetaggeld erfahren hat (vgl. dazu die Hinweise bei Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer (Hrsg.), Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 177 f.). Ursprünglich als rein akzessorische Leistung zur Eingliederung konzipiert, räumte das Gesetz dem Bundesrat in Art. 22 Abs. 3 IVG die Befugnis ein, die Taggeldberechtigung auch während Untersuchungs-, Anlern- und Wartezeiten zu regeln. Während und wegen der Wartezeit ändert sich in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person in der Regel nichts. Insbesondere muss sie nicht, wie es die Eingliederung häufig mit sich bringt, höhere Auslagen für Verpflegung oder Unterkunft (namentlich auswärts) auf sich nehmen. Mit den einzelnen Arten des Taggeldes nach Art. 23 Abs. 1 IVG erhält die auf Eingliederungsmassnahmen wartende Person pauschalen Ersatz für den arbeitsunfähigkeitsbedingten Erwerbsausfall; ihr in dieser Phase zusätzlich einen Betrag für Verpflegung oder Unterkunft zukommen zu lassen, entbehrt der inneren Rechtfertigung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung Nr. 2486 der IV-Stelle Basel-Landschaft und der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. März 2003 in Bezug auf den Eingliederungszuschlag zum Wartetaggeld im Sinne der Erwägungen aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: