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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.60/2006 
6S.116/2006 /rom 
 
Urteil vom 8. August 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
6P.60/2006 
Art. 8 und 9 BV, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
6S.116/2006 
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Behandlung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.60/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.116/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 19. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 28. April 2005 erklärte das Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen X.________ schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und qualifiziert begangen in der Zeit von ca. Mitte 1998 bis 20. November 2002, durch Kauf von total mindestens 1,89 kg Kokaingemisch, Anstalten treffen zum Kauf von 200 g und zum Verkauf von 170 g Kokaingemisch, Verkauf von mindestens 1,545 kg Kokaingemisch, Kauf, Verarbeitung und Verkauf von einer 33,7 kg übersteigenden Menge Hanfblüten, Verkauf von 3 kg Hanfblüten, Anstalten treffen zum Kauf von 10 kg sowie zum Verkauf von 20 kg Outdoor-Hanf. Zudem sprach es ihn der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wegen Erwerbs von zwei Elektroschockgeräten schuldig. Das Kreisgericht verurteilte X.________ zu einer Strafe von 40 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 233 Tagen. 
 
Der Schuldspruch blieb unangefochten. Gegen das Strafmass erhob X.________ die Appellation. Am 19. Januar 2006 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das Urteil des Kreisgerichts. 
 
B. 
Dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sanktionspunkt. Mit seiner ebenfalls eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet. Der Generalprokurator des Kantons Bern hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 
 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2006 ist den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer stellt das dem Obergericht als Entscheidgrundlage dienende psychiatrische Gutachten vom 4. November 2003 in Frage, wonach er ausschliesslich an einem Abhängigkeitssyndrom leide und seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit lediglich in leichtem Grade vermindert gewesen sei. Demgegenüber bejahten zwei weitere Experten - sein Therapeut und sein Hausarzt - das Vorliegen auch einer psychischen Störung. Die gutachterliche Diagnose sei demnach offensichtlich unrichtig und die Überzeugungskraft des Gutachtens dadurch ernstlich erschüttert. Das Obergericht hätte deshalb zwingend von einer im mittleren Grad verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgehen oder - wie beantragt - ein Obergutachten einholen müssen. Indem es auf das mangelhafte Gutachten vom 4. November 2003 abstelle, verfalle es in Willkür (Art. 9 BV) und verletze sowohl den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
1.2 Die Frage, ob das Obergericht den Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfenen Taten zu Recht oder zu Unrecht lediglich für leicht vermindert zurechnungsfähig hielt, ist eine solche des materiellen Strafrechts, die dem Bundesgericht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbe-schwerde zu unterbreiten ist (Art. 268 Ziff. 1 und Art. 269 BStP). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Obergericht hätte ihm eine in mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit zubilligen müssen, kritisiert er die Anwendung von Art. 11 StGB. Auf diese Rüge kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden. Hingegen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die willkürliche Würdigung des Gutachtens vom 4. November 2003 im Zusammenhang mit den ärztlichen Berichten des Therapeuten und des Hausarztes gerügt wird. 
 
1.3 Der Beschwerdeführer macht Willkür in der Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Er rügt die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Bei dieser Rüge kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Insofern hat die Rüge der Verletzung dieses Grundsatzes keine selbständige Tragweite gegenüber der Willkürrüge (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c und d). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Es genügt nicht, dass sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 1; 128 I 177 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.4 Bei den Akten liegen das psychiatrische Gutachten vom 4. November 2003 sowie die Berichte des behandelnden Psychotherapeuten vom 25. März, 17. April und 23. November 2005 sowie der Hausarztbericht vom 11. Januar 2006. Nach dem Gutachten vom 4. November 2003 leidet der Beschwerdeführer an einem Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (Alkohol, Kokain und Cannabis) gemäss ICD-10. Die auch gezeigten unreifen Persönlichkeitsanteile, welche mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Selbstwertproblematik im Rahmen der begonnen Psychotherapie jedenfalls behandelt werden müssten, seien hingegen nicht derart ausgeprägt, dass eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 anzunehmen wäre. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe lediglich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Drogensucht und dem Konsum von Betäubungsmitteln (Eigenkonsum) auf Grund des Konsumzwangs. Auf dieser Basis sei eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Für die übrigen Delikte lasse sich hingegen eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausmachen. Der behandelnde Psychotherapeut geht demgegenüber davon aus, dass die neurotische Sozialisation des Beschwerdeführers bzw. seine Anpassungsstörung krankhaften Charakter aufweise und bei der Beurteilung im Hinblick auf die inkriminierten Taten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. 
 
Die vielschichtigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sind im umfassenden Gutachten vom 4. November 2003 nicht übersehen worden. Dessen Gegenüberstellung mit den fraglichen ärztlichen Berichten ergibt denn auch keinen grundlegenden Widerspruch in den fachärztlichen Aussagen betreffend die diagnostische Einschätzung des zu beurteilenden Krankheitsbilds, sondern allenfalls eine Wertungsdifferenz bezüglich der Dimension der festgestellten unreifen Persönlichkeitsanteile bzw. der neurotischen Sozialisation des Beschwerdeführers. Das Mass der Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers wird im Gutachten sodann differenziert geprüft, wobei auch dessen klar erhaltene Kritikfähigkeit und flexible Handlungsweise bei der Deliktsverübung Berücksichtigung finden. Die Umstände, die nach Auffassung des Beschwerdeführers für eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen, sind im Gutachten gewürdigt worden. Bei dieser Sachlage konnte das Obergericht ohne Willkür auf die Folgerungen des beanstandeten Gutachtens vom 4. November 2003 abstellen, wobei es zu Gunsten des Beschwerdeführers - wegen der Drogensucht und der Persönlichkeitsprobleme - eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit für sämtliche Delikte annahm. Ebenso durfte es vor diesem Hintergrund von der Einholung eines Obergutachtens absehen. Die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung, der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des rechtlichen Gehörs erweisen sich damit als unbegründet. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Strafzumessung. Er macht geltend, das Obergericht habe das von ihm eingereichte Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Dezember 2005 trotz vergleichbarer Umstände bei der Festlegung des Strafmasses unberücksichtigt gelassen. 
Die Strafzumessung richtet sich nach Art. 63 StGB. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung verstösst regelmässig gegen die dort enthaltenen Grundsätze. Die Rüge einer Ungleichbehandlung ist daher in aller Regel mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht zu erheben. Nur ausnahmsweise wird eine unstatthafte Ungleichbehandlung auf einer Art. 63 StGB entsprechenden Strafzumessung beruhen. Lediglich dann fällt die (subsidiäre) staatsrechtliche Beschwerde in Betracht (BGE 116 IV 292). Inwiefern es sich hier um einen solchen Ausnahmefall handeln sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er sieht sich ungleich behandelt, weil das Obergericht nicht begründe, weshalb es bei vergleichbaren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ihn nicht wie den Täter im Solothurner Urteil zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteile. Damit wirft der Beschwerdeführer eine Frage auf, die Bundesrecht betrifft und deshalb im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorzutragen ist. Darüber hinaus zeigt er nicht auf, inwieweit die Beurteilung des Obergerichts willkürlich sein sollte. Auf beide Rügen ist demnach nicht einzutreten. 
 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
 
4. 
Nach Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP sind im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, hauptsächliche Beweggründe für den Betäubungsmittelhandel seien seine damalige Drogensucht und seine psychische Störung gewesen, richtet er sich gegen den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt. Auf das Rechtsmittel ist insoweit nicht einzutreten. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die zahlreichen zu seinen Gunsten sprechenden Strafmilderungs- und -minderungsgründe zu wenig berücksichtigt oder gar ausser Acht gelassen, überwiegend und in unzulässiger Weise auf die Betäubungsmittelmenge abgestellt, das Rechtsgleichheitsgebot missachtet und sich nicht mit der Frage der Gewährung einer bedingten Strafe auseinandergesetzt. Zudem habe sie den Strafrahmen falsch angesetzt. 
 
5.1 Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. 
Die Schwere des Verschuldens bildet das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. Bei deren Bestimmung hat der Richter die Umstände der Tat (sog. Tatkomponente) zu beachten, also das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegt dessen Missachtung und damit das Verschulden. Neben diesen auf die Tat bezogenen Faktoren sind auch täterbezogene Elemente (sog. Täterkomponente) zu berücksichtigen, so das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1). 
 
5.2 Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der genannten Strafzumessungskomponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in diesen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde, mit der ausschliesslich eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er umgekehrt solche Faktoren ausser Acht gelassen hat und schliesslich wenn er wesentliche Kriterien in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 124 IV 286 E. 4a). 
 
5.3 Der Strafrichter hat in seinem Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Entsprechendes gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Hingegen muss er nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die er - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet. Insbesondere ist der Sachrichter auch nicht verpflichtet, in seinem Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit er bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt. Er muss auch nicht eine sog. Einsatzstrafe beziffern, die er bei Fehlen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen ausgefällt hätte. Je höher die Strafe im Rahmen des gesetzlichen Rahmens festgesetzt wird, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung der Zumessung zu stellen. Allerdings ist eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht allein deshalb gutzuheissen, um die Begründung zu ergänzen oder zu verbessern, wenn die ausgesprochene Strafe im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c). 
 
6. 
6.1 Der vorinstanzliche Schuldspruch blieb unangefochten. Es ist demnach unbestritten, dass ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG vorliegt. Für Widerhandlungen dieser Art stellt das Gesetz einen Strafrahmen auf, der von Gefängnis nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Zuchthaus reicht, womit eine Busse bis zu einer Million verbunden werden kann. Die Vorinstanz geht in Anwendung von Art. 66 i.V.m. Art. 11 StGB (Verminderung der Zurechnungsfähigkeit) und Art. 68 Ziff. 1 StGB (Tatmehrheit) von einen Strafrahmen von drei Tagen Gefängnis bis zu 20 Jahren Zuchthaus aus, was nach Ansicht des Beschwerdeführers bundesrechtswidrig ist, öffnete sich der Strafrahmen nach unten doch richtigerweise bis zu einem Franken Busse. 
Art. 11 StGB verweist auf Art. 66 StGB, wonach der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann und dabei nur an das gesetzliche Mindestmass der jeweiligen Strafart gebunden ist. Die theoretische Mindeststrafe beträgt daher gemäss dem insoweit zutreffenden Einwand des Beschwerdeführers und entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht drei Tage Gefängnis, sondern einen Franken Busse. Dies ist indessen im Ergebnis ohne Belang. Denn der verringerte Schuldgehalt einer im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Tat im Sinne von Art. 11 StGB zwingt den Richter nicht per se dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten und eine Strafmilderung im engeren Sinne vorzunehmen. Vielmehr ist er nur dazu gehalten, den Strafmilderungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit mindestens strafmindernd zu berücksichtigen. Er darf also nicht auf das Höchstmass des für die in Frage stehende Tat angedrohten Strafrahmens erkennen (BGE 118 IV 1 E. 2; 116 IV 300 E. 2b/bb). Wäre es demnach im Ermessen der Vorinstanz gelegen, sich gar an den Rahmen der angedrohten Strafe zu halten, verletzt es Bundesrecht jedenfalls nicht, wenn sie den Strafrahmen nach unten nicht auf eine theoretisch zwar mögliche Busse von einem Franken, sondern bloss auf Gefängnis von drei Tagen erweiterte. Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz eine niedrigere Strafe ausgefällt hätte, wenn sie richtigerweise von einer theoretischen Mindesstrafe von einem Franken Busse ausgegangen wäre. 
 
6.2 Das Tatverschulden wiegt nach Ansicht der Vorinstanz sehr schwer. Sie berücksichtigt dabei die beträchtlichen Mengen an umgesetzten Kokain und Hanf, die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Hierarchie im Kokainhandel mit weiterführenden Karriereambitionen, die gut ausgebaute Organisation mit Infrastruktur im Hanfhandel sowie die professionelle Art und Weise seines Vorgehens mit primär finanzieller Motivation. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich bei der Strafzumessung in unzulässiger Weise vorrangig auf die gehandelte Drogenmenge gestützt und die Strafe anhand eines abstrakten Einsatzstrafenkatalogs angesetzt. Vielmehr hat sie die umgesetzte erhebliche Betäubungsmittelmenge zutreffend als einen gewichtigen strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkt neben anderen gewürdigt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, Art. 63 N 53). 
 
6.3 Die Vorinstanz nimmt gestützt auf das bereits erwähnte psychiatrische Gutachten vom 4. November 2003 eine leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit der Taten an. Dies entspricht dem als nicht willkürlich erkannten ärztlichen Befund, dass dessen Steuerungsfähigkeit bei der Deliktsbegehung leicht herabgesetzt war. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers weichen von diesem Befund ab. Darauf ist im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Die Vorinstanz berücksichtigt die festgestellte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bei der Festsetzung der Strafe strafmindernd, was mit dem Bundesrecht im Einklang steht (vgl. BGE 118 IV 1 E. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Strafmass bei leicht verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht um mindestens 25% herabzusetzen; es besteht nämlich keine lineare Korrelation zwischen der medizinischen Feststellung und der vom Richter zu beurteilenden Rechtsfrage der verminderten Zurechnungsfähigkeit. Dieser hat eine Verminderung - wie hier geschehen - bei der Strafzumessung entsprechend zu gewichten (BGE 121 IV 49 E. 1b), wobei er das Mass der Minderung weder in Brüchen noch in Prozentzahlen angeben muss (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). 
 
6.4 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers hätte sich die Vorinstanz mit dem Strafmilderungsgrund des Wohlverhaltens während verhältnismässig langer Zeit (Art. 64 Abs. 8 StGB) befassen müssen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat sich der Beschwerdeführer von ca. Mitte 1998 bis am 20. November 2002 der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel schuldig gemacht. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils lagen die letzten strafbaren Handlungen nur etwas über drei Jahre zurück. Von einer verhältnismässig langen Zeit seit der Tat kann insofern keine Rede sein. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, den Strafmilderungsgrund nach Art. 64 Abs. 8 StGB zur Anwendung zu bringen. 
 
6.5 Die Vorinstanz hat auch auf eine Kohärenz der Strafen unter den Mitangeschuldigten geachtet (vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 63 N. 129 ff.). Sie hat hervorgehoben, dass sich der Beschwerdeführer auf einer höheren Hierarchiestufe im Drogenhandel bewegt habe als A.________. Dieser Umstand und die vom Beschwerdeführer gewerbsmässig umgesetzte Drogenmenge liessen sein Verschulden im Vergleich zu demjenigen von A.________ als erheblich schwerer und seine kriminelle Energie als markanter erscheinen. Die Differenz zwischen der Strafe des Beschwerdeführers (40 Monate Gefängnis) und jener von A.________ (22 Monate Gefängnis) trage diesen Unterschieden Rechnung. Diese Beurteilung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine triftigen Einwände vor. 
 
Der ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer rechtsungleichen Straf-zumessung angestellte Vergleich des Beschwerdeführers mit der von einem Richter im Kanton Solothurn ausgesprochenen Strafe erscheint nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von vorneherein unbeheflich (vgl. BGE 124 IV 44 E. 2c). Im Übrigen erwägt die Vorinstanz in dieser Hinsicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer - prima vista - deutlich grössere Mengen an Betäubungsmittel umgesetzt habe als der Täter im beigebrachten Solothurner Urteil, weshalb ein Vergleich schon aus diesem Grund als wenig sachgerecht erscheine. 
 
6.6 Die weiteren Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhebt, beziehen sich auf die Berücksichtigung des schwierigen Vorlebens, des Geständnisses, der Kooperation sowie der Einsicht, der positiven beruflichen und privaten Entwicklung und der erhöhten Strafempfindlichkeit infolge der vollständigen beruflichen Integration. Diese strafzumessungsrelevanten Faktoren zieht die Vorinstanz strafmindernd in Betracht. Dabei durfte sie bei der Beurteilung von Geständnis, Kooperation und Einsicht in Rechnung stellen, dass die Geständnisbereitschaft des Beschwerdeführers keineswegs eine vollumfängliche war, die Zugeständnisse nur tröpfchenweise erfolgten und nicht klar geworden war, inwiefern dieser seine Taten wirklich bereute. Seine Strafempfindlichkeit hat sie angesichts der vollständigen beruflichen Integration zu Recht als hoch eingestuft. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz hätte die erwähnten Faktoren insgesamt stärker zu seinen Gunsten gewichten müssen. Er beschränkt sich dabei auf eine eingehende Darlegung seiner eigenen Sicht dieser Strafzumessungskriterien, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt haben sollte. Was schliesslich die Begründung des Strafmasses angeht, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dieses durchaus rechtsgenüglich begründet und ihre Erwägungen plausibel sind. 
 
6.7 Die Strafe von 40 Monaten Gefängnis liegt erheblich über 21 Monaten. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie nicht prüfte, ob allenfalls auch eine Strafe von 18 Monaten in Betracht käme, bei welcher der bedingte Vollzug möglich wäre (BGE 127 IV 97 E. 3; 118 IV 337). 
 
6.8 Gesamthaft verstösst die vorinstanzliche Strafzumessung nicht gegen die Grundsätze von Art. 63 StGB. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 40 Monaten Gefängnis erscheint zwar etwas hoch, hält sich aber im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessen und ist im angefochtenen Urteil nachvollziehbar begründet worden. 
 
7. 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verletzt, indem sie den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten einer ambulanten Therapie aufgeschoben habe, geht seine Rüge an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat eine ambulante Behandlung nicht angeordnet, weshalb sich die Frage des Aufschubs des Strafvollzugs nicht stellt. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern es Bundesrecht verletzt, von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen. Dies hat er jedoch in keiner Weise getan. 
 
8. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
 
9. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. August 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: