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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_181/2008 
 
Urteil vom 8. August 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mondi, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1951 geborene B.________ war vom 1. Mai 2002 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2005 aus wirtschaftlichen Gründen bei der Firma X.________ als Betriebsmitarbeiter (diverse Handarbeiten wie Reinigung von Aluminium-Profilen; Bohren und Fräsen auf konventionellen Maschinen) angestellt. Am 14. Dezember 2005 meldete er sich wegen chronischer Bronchitis, funktioneller Atembeklemmung, Tendinitis calcarea und Imgingement an der rechten Schulter, Schulteroperation sowie Muskelschwäche bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte medizinische Stellungnahmen ein (der Dres. med. A.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 12. Januar 2005 [mit weiteren medizinischen Unterlagen] sowie C.________, Orthopädie, vom 21. Februar 2006), tätigte berufliche Abklärungen (Fragebogen für den Arbeitgeber der Firma X.________ vom 20. Dezember 2005; Auszug aus dem Individuellen Konto) und zog den "Abklärungsbericht Verzahnungsprogramm" der Durchführungsstelle Y.________, vom 18. August 2006 bei, wo im Zeitraum vom 22. Juni bis 18. August 2006 die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Versicherten geprüft worden war. Zudem veranlasste die Verwaltung eine multidisziplinäre (orthopädische, neurologische, internistische und psychiatrische) Begutachtung beim Institut Z.________ (Expertise vom 26. Januar 2007). Die medizinischen Sachverständigen kamen zum Schluss, es liege mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Rest-Impingement der Schulter rechts (ICD-10: M75.4) bei Status nach Arthroskopie mit intraartikulärem Débridement und subakromialer Dekompression sowie Kalkausräumung am 10. Mai 2005 (ICD-10: Z98.8) vor. Die weiteren Diagnosen (beginnendes metabolisches Syndrom mit Adipositas [ICD-10: E.66.0], Dyslipidämie [ICD-10: E78.2], aktuell erhöhtem HbA1-Wert und Verdacht auf Diabetes mellitus [ICD-10: E11.9], anamestisch subakromiales Impingement der Schulter links ohne klinischen Befund [ICD-10: M75.4], intermittierend auftretendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik [derzeit klinisch stumm; ICD-10: M54.5], anamestisch chronische Bronchitis bei aktuell normaler Lungenfunktionsprüfung) beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit nicht. Der Explorand sei für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne Bewegungen der Arme im Überkopfbereich oder hinter der Körper-ebene zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Bei solchen adaptierten Tätigkeiten sei eine Schmerzprovokation unwahrscheinlich, sodass sie dem Versicherten zugemutet werden könnten. Gestützt auf diese Ergebnisse verneinte die IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründendem Invaliditätsgrad (Verfügung vom 12. Juni 2007). 
 
B. 
Hiegegen liess B.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm rückwirkend ab Februar 2005 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei der aktuelle Gesundheitszustand durch ein Obergutachten abzuklären. Im Laufe des kantonalen Verfahrens liess er zwei Berichte des Dr. med. E.________, Innere Medizin und Pneumologie FMH, vom 10. September 2007 sowie zwei Stellungnahmen der Klinik F.________, Ambulatorium Orthopädie, vom 1. Oktober 2007 einreichen. Mit Entscheid vom 10. Januar 2008 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ das Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die kantonale Beschwerde vom 12. Juli 2007 gutzuheissen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zur Beurteilung des Gesundheitsschadens sowie der Arbeitsunfähigkeit als wesentlichen Voraussetzungen für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Gutachten des Instituts Z.________ vom 26. Januar 2007 abzustellen, welches insgesamt mit den übrigen ärztlichen und anderweitigen (insbesondere auch der Durchführungsstelle Y.________) Auskünften in Übereinstimmung steht. Die im kantonalen Verfahren eingereichten Berichte des Dr. med. E.________ belegen zwar für den Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2007 ein Schlafapnoesyndrom, welches das Institut Z.________ nicht diagnostizierte. Dieses stand jedoch im Wesentlichen in Zusammenhang mit der chronischen Bronchitis, der Überlastung des muskuloskelettalen Systems und der linksseitigen Thoraxschmerzen, dessen Auswirkungen die Gutachter des Instituts Z.________ insgesamt bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt haben. Hinsichtlich der im kantonalen Verfahren weiter aufgelegten Berichte der Klinik F.________ gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die darin festgehaltenen Kniebeschwerden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben, da sie medizinisch behandelbar sind. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf Art. 97 Abs. 1 BGG in verschiedener Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teils offensichtlich unrichtig, teils unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. f ATSG) unvollständig festgestellt. 
2.3 
2.3.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit dem Bericht des Dr. med. A.________ vom 12. Januar 2006, worin abweichend vom Gutachten des Instituts Z.________ hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts eine Arbeitsfähigkeit von 5 bis 6 Stunden täglich in einer adaptierten Tätigkeit statuiert wurde, einlässlich auseinandergesetzt. Sie hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Arzt keine Begründung liefert, weshalb die Einschränkungen im zuletzt ausgeübten, schulterbelastenden Beruf (Arbeitsunfähigkeit von 50 %) nur geringfügig über denjenigen in einer leidensangepassten Tätigkeit liegen sollen. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass der von Dr. med. A.________ konsiliarisch beigezogene Dr. med. C.________ bezüglich der geklagten Beschwerden an der rechten Schulter keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden objektiven Befunde erheben konnte (vgl. Berichte vom 4. und 31. Oktober 2005 sowie die von der IV-Stelle eingeholte Stellungnahme vom 21. Februar 2006). Es trifft daher nicht zu, dass das kantonale Gericht bei der Prüfung der Auskünfte des Dr. med. A.________ einzig der Erfahrungstatsache Rechnung getragen hat, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach aufgrund der Berichte des Dr. med. A.________ das Gutachten des Instituts Z.________ nicht in Zweifel gezogen werden kann, ist daher nicht zu beanstanden. 
2.3.2 Ebensowenig vermögen die Ausführungen der Klinik F.________ (vorinstanzliche aufgelegte Berichte vom 1. Oktober 2007) zu überzeugen, wonach nunmehr Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenkes mit radiologisch nachweisbarer "Mikroverkalkung" bei weitgehend unauffälligem Befund an der rechten Schulter im Vordergrund gestanden haben. Die Klinik nimmt zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht Stellung. Sodann werden die weiter erwähnten Gesundheitsschäden an den Kniegelenken ärztlich erstmals erwähnt. Noch anlässlich der Erhebung der Anamnese beim Institut Z.________ gab der Explorand diesbezüglich keine Beschwerden an; die klinische Untersuchung der Kniegelenke zeigte blande Verhältnisse, weshalb von einer radiologischen Überprüfung abzusehen war (Gutachten vom 26. Januar 2007). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass jedenfalls im für die gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2007 (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen) keine erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich der Kniegelenke vorgelegen haben. Die Frage, ob überhaupt ein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Gesundheitsschaden bestanden hat, was die Vorinstanz im Ergebnis verneint, kann daher offen bleiben. 
2.3.3 Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Schlafapnoesyndroms ist einzuräumen, dass Dr. med. E.________ (vgl. vorinstanzlich aufgelegte Berichte vom 10. September 2007) auf Ende 2004/Anfang 2005 durchgeführte spezialärztliche Untersuchungen (vgl. Berichte des Dr. med. G.________, Spezialarzt für innere Medizin, spez. Pneumologie, vom 26. November 2004 sowie 14. Januar und 4. Februar 2005) hingewiesen hat und gestützt auf eine Polysomnographie vom 29./30. August 2007 zum Schluss gelangt ist, "anhand des Apnoe/Hypopnoeindexes wird das Ausmass des Schlafapnoesyndroms wahrscheinlich unterschätzt, es dürfte leichten bis mittelschweren Ausmasses sein". Dr. med. G.________ hat im Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Explorationen mangels genügender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines chronisch obstruktiven Schlafapnoesyndroms auf eine Polysomnographie verzichtet, wobei er dem Hausarzt Dr. med. A.________ empfahl, "die Einnicktendenz und die Schlafqualität des Patienten im Auge zu behalten"; aus pneumologischer Sicht befürwortete er explizit die Wiederaufnahme einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit. Die Gutachter des Instituts Z.________ stellten bei der Lungenfunktionsprüfung vom 28. November 2006 in Kenntnis der Angaben des Dr. med. G.________ eine leicht verminderte Vitalkapazität bei vermutlich etwas eingeschränkter Compliance, ohne auffälligen Befund und ohne Hinweise für eine Obstruktion fest (vgl. Gutachten vom 26. Januar 2007). Mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist unter diesen Umständen zunächst unklar, ob der Beschwerdeführer nicht doch an gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelitten hat, welche das Institut Z.________ unberücksichtigt liess. Indessen ist den Berichten des Dr. med. E.________, welcher im Übrigen zur Arbeitsunfähigkeit nicht Stellung genommen hat, zu entnehmen, dass die therapierbaren nächtlichen Atemstörungen für zahlreiche vom Patienten geklagten Beschwerden verantwortlich sind (wie chronische Bronchitis, Überlastung des muskuloskelettalen Systems, linksseitige Thoraxschmerzen). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 
2.3.4 Der schliesslich geltend gemachte Diabetes mellitus ist nach den verbindlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts medizinisch behandelbar und hatte jedenfalls im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Juni 2007 keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge. 
2.3.5 Insgesamt betrachtet lässt sich weder mit den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Akten begründen, dass die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Gesundheitsschaden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit unvollständig oder offensichtlich unrichtig festgestellt hat. 
 
3. 
Die Bestimmung der Vergleichseinkommen des kantonalen Gerichts wird letztinstanzlich nicht in Frage gestellt. Der Invaliditätsgrad von knapp 12 % ist daher zu bestätigen. 
 
4. 
4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 und Art. 65 BGG). 
 
4.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwedeführer auferlegt, indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwältin Gabriela Mondi, Sargans, wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 8. August 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder