Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_739/2012
Urteil vom 8. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sekundarschulpflege Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Klassenzuteilung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 10. Juli 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ ist Mutter der 1998 geborenen A.________. Bei der Scheidung (erstinstanzliches Urteil vom 26. Oktober 2010; Rechtskraft mit Urteil des Bundesgerichts 5A_801/2011 und 5A_808/2011 vom 29. Februar 2012) wurde A.________ unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt; sie wohnt bei diesem und wird teilweise durch eine Tagesmutter betreut. Am 21. Juni 2012 teilte die Sekundarschulpflege Y.________ A.________ für das am 20. August 2012 beginnende Schuljahr 2012/2013 einer 1. Klasse A im Schulhaus G.________ zu. Dagegen rekurrierte X.________ an den Bezirksrat I.________ und verlangte, ihre Tochter sei einem anderen Schulhaus zuzuteilen, um sie von der (angeblich) schädigenden Einwirkung des Vaters zu befreien. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs mit der Begründung nicht ein, dass das geltend gemachte Interesse in einem (zivilrechtlichen) Kindesschutz- statt mit einem (verwaltungsrechtspflegerischen) Schulzuteilungsverfahren zu wahren sei; die Frage, ob nicht sorgeberechtigte Eltern im Schulzuteilungsverfahren ein Rechtsmittel ergreifen dürften, liess er ausdrücklich offen. Mit Urteil vom 10. Juli 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von X.________ gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ab; es begründete dies damit, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht berechtigt sei, auf dem Gebiet der Schule in eigenem Namen Rechtsmittel bezüglich eines Kindes zu ergreifen.
Unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil beantragt X.________ dem Bundesgericht, Tochter A.________ solle umgeteilt werden, sodass sie über den Mittag und bei nicht möglicher Anwesenheit des Vaters zu ihr kommen könne; dem Vater sei dann die Einmischung in erzieherischen, schulischen und medizinischen Angelegenheiten sowie das Bestimmen des Aufenthaltsorts von A.________ zu verbieten; die Beistandschaft solle aufgehoben werden; verlangt wird weiter die Erteilung der Sorgeberechtigung über die Tochter.
Am 5. August 2012 hat die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Urteils nachgereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3. S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Diese muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss aufgezeigt werden, inwiefern die Nichteintretensgründe schweizerisches Recht verletzen.
2.2 Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit einzig möglicher Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin legitimiert war, gegen den Entscheid über die Schulzuteilung ihrer Tochter beim Bezirksrat zu rekurrieren. Auf die darüber hinausgehenden Anträge und Ausführungen in der Rechtsschrift (Ausgestaltung des elterlichen Sorgerechts, Verhalten des Vaters, Beistandschaft) ist von vornherein nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Begründung, weshalb sie ganz allgemein keine Rechtsmittelberechtigung habe solle, wobei sie eine "inoffizielle" Bevormundung durch die Vormundschaftsbehörde vermutet. Diese (implizite) Gehörsverweigerungsrüge ist angesichts von E. 2 des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar und entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Was die Frage der Legitimation betrifft, lässt die Beschwerdeschrift jegliche gezielte Auseinandersetzung sowohl mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (in der Regel fehlende Beschwerdeberechtigung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Schulsachen) wie mit der von diesem zwar ersetzten, nicht aber verworfenen Begründung des Bezirksrats (das hauptsächliche Anliegen der Beschwerdeführerin ziele auf eine Kinderschutzmassnahme ab und könne nicht im Zusammenhang mit einem Schulzuteilungsverfahren durchgesetzt werden) auseinander. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Aktenlage wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verweigerung der Beschwerdeberechtigung mit Erfolg anfechten liesse.
2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller