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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1403/2017  
 
 
Urteil vom 8. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Corda, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
2. A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Weingart, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses; Verfahrenskosten, Entschädigung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 16. Mai 2017 (SK.2016.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 19. Februar 2013 erstattete die A.________ AG Strafanzeige und Strafantrag gegen ihren früheren Mitarbeiter X.________. Sie wirft ihm vor, er habe ihr Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse entwendet, in der Absicht, diese mittels der neu gegründeten B.________ Sagl und zumindest teilweise in Kooperation mit der italienischen Gesellschaft C.________ S.p.A. für den Nachbau von Maschinen der A.________ AG zu verwenden. 
Am 30. April 2013 führte die Bundeskriminalpolizei eine Hausdurchsuchung am Sitz der B.________ Sagl durch. Dabei wurden sechs technische Zeichnungen der A.________ AG sichergestellt, welche sich in einem Stapel mit Altpapier befanden. Am 5. Februar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, in welchem sie X.________ sowohl in Bezug auf die sichergestellten Zeichnungen als auch andere Vorgänge der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses schuldig erklärte und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- und einer Busse von Fr. 3'000.-- bestrafte. Nachdem X.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl an das Bundesstrafgericht. 
 
B.   
Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ am 16. Mai 2017 der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses in Bezug auf drei der Zeichnungen der A.________ AG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 300.--. Im Übrigen sprach es X.________ frei. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen. 
Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die A.________ AG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. X.________ verzichtet auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz setze sich nicht mit seinen diesbezüglichen Aussagen auseinander und verletze somit seinen Anspruch auf rechtliche Gehör. Überdies macht er geltend, dass die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 162 Abs. 1 StGB als vollendet ansehe, obwohl niemand von den Zeichnungen Kenntnis erlangt habe.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei umstritten, ob der Tatbestand von Art. 162 Abs. 1 StGB erst durch die Kenntnisnahme durch den Geheimnisempfänger oder bereits mit der Übergabe oder der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet werde. Das Bundesgericht habe sich hierzu noch nicht geäussert; aufschlussreich sei indessen die Rechtsprechung zu den Tatbeständen der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) oder des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB), welche - zumindest in der französischen und italienischen Fassung der jeweiligen Strafnormen - dieselbe Tathandlung wie Art. 162 Abs. 1 StGB unter Strafe stellen würden. Ein Geheimnis offenbare im Sinne dieser Bestimmungen, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Der Begriff des Offenbarens umfasse jede Art der Bekanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten. Eine Kenntnisnahme durch den Empfänger sei demnach für die Tatvollendung nicht erforderlich; die Aushändigung bzw. die Übergabe der geheimen Information oder die Ermöglichung der Kenntnisnahme genüge (Urteil, S. 11 f.).  
 
Zur konkreten Tathandlung erwägt die Vorinstanz, dass sich die Zeichnungen in einem Stapel mit Altpapier befanden. Die Mitarbeiter der B.________ Sagl würden sich von den dort gelagerten Blättern üblicherweise bedienen, um auf deren unbeschrifteten Seite Handskizzen oder Notizen zu erstellen. Die im Altpapierstapel deponierten Zeichnungen der Beschwerdegegnerin 2 seien damit für Dritte zugänglich und einsehbar gewesen. Den Mitarbeitern der B.________ Sagl sei mindestens die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt worden; das Tatbestandselement des Verrats im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB sei somit erfüllt (Urteil, S. 27). 
 
1.2.2. Nach Art. 162 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Die Tathandlung ist dieselbe wie bei den Tatbeständen der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) oder des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB). In dem von der Vorinstanz erwähnten BGE 142 IV 65 E. 5.1 hat das Bundesgericht erwogen, dass ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme ermöglicht. Es handelt sich hierbei um eine blosse Umschreibung des strafbaren Verhaltens, woraus - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nichts zum Zeitpunkt der Vollendung der Tat abgeleitet werden kann. Vielmehr ist in dieser Frage der Lehre zu folgen, wonach die Tat vollendet ist, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält. Strafbarer Versuch wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn der Täter Informationen für einen Dritten zugänglich gemacht hat, dieser aber vom Geheimnis noch keine Kenntnis genommen hat (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 580 f.; siehe auch NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 162 StGB).  
Keiner der Mitarbeiter der B.________ Sagl nahm von den Zeichnungen, welche sich im Altpapier befanden, Kenntnis. Ein Schuldspruch wegen einer vollendeten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist damit von vornherein ausgeschlossen. Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. 
 
1.3. Das Verhalten des Beschwerdeführers könnte als strafbarer Versuch qualifiziert werden, unter der Voraussetzung, dass dieser vorsätzlich handelte (Art. 12 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrung habe wissen müssen, dass es sich bei den Zeichnungen um Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse seiner früheren Arbeitgeberin handelte. Aufgrund der Spezifikationen, die den Zeichnungen zu entnehmen seien, habe der Beschwerdeführer wissen müssen und gewusst, dass diese Zeichnungen nicht jedermann zugänglich gemacht werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe die Zeichnungen zum Altpapier gelegt und Mitarbeiter der B.________ Sagl würden dieses als Notizpapier verwenden. Der Beschwerdeführer habe billigend in Kauf genommen, dass Dritte diese Zeichnungen sehen und von deren Inhalt Kenntnis nehmen können (Urteil, S. 31 f.).  
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Tatumstände müssen dem Täter im Zeitpunkt der Tatausführung tatsächlich bewusst sein; erforderlich ist mithin ein aktuelles Wissen (N IGGLI/MADER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 12 StGB). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer unter anderem ausgesagt, er habe die sechs Blätter mit den Zeichnungen in einer Laptoptasche gefunden, die er verwendet habe, als er noch für die Beschwerdegegnerin 2 gearbeitet habe. Er habe die Zeichnungen durchgeblättert und ohne den Inhalt zu studieren ins Altpapier gelegt (Akten Vorinstanz, pag. 5 930 012 ff.). Dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt haben soll, leitet die Vorinstanz einzig aus äusseren Umständen ab. Die Aussagen des Beschwerdeführers, die für die Abgrenzung zwischen strafloser Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln von nicht unerheblicher Bedeutung sind, lässt die Vorinstanz unerwähnt. Sie verletzt damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der angefochtene Entscheid ist auch aus diesem Grund aufzuheben. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz festgelegten Kosten und Entschädigungen. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer teilweise die Kosten des Verfahrens sowohl in den Anklagepunkten, in welchen ein Schuldspruch erging, als auch in denjenigen, in welchen er freigesprochen wurde. Entsprechend reduzierte die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung.  
Zur Kostenauflage im Rahmen des Freispruchs erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer technische Zeichnungen oder andere Unterlagen elektronisch an sich gesandt oder gespeichert habe oder an sich genommen und teilweise in die Räumlichkeiten der B.________ Sagl verbracht habe, wo sie den dort tätigen Mitarbeitern zur Verfügung gestanden seien. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer seine vertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 verletzt; damit habe er den Verdacht einer strafbaren Handlung selber generiert und die Einleitung des Verfahrens verursacht (Urteil, S. 38). Der Beschwerdeführer rügt, er habe während des Arbeitsverhältnisses Dateien mit dem Einverständnis der Arbeitgeberin auf seinen privaten Laptop gesendet, um diese anlässlich von Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben. Diese Behauptung ist im Zusammenhang mit der Frage, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO trifft, von Bedeutung. Dennoch trifft die Vorinstanz keine entsprechenden tatsächlichen Feststellungen. Die Sache ist auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.2. Als Folge der Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu den Kosten und Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren einzugehen. Die Vorinstanz wird sich im Rahmen ihrer erneuten Beurteilung mit sämtlichen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen.  
 
3.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht der Bundesanwaltschaft, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) und die Beschwerdegegnerin 2 haben dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.   
Die Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an den Beschwerdeführer tragen je zur Hälfte die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) und die Beschwerdegegnerin 2 unter solidarischer Haftung. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses