Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_423/2024
Urteil vom 8. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lawrence Reiser,
gegen
B.________ und C.________,
Beschwerdegegnerschaft,
vertreten durch Rechtsanwältin Liliane Kobler,
Politische Gemeinde Ebnat-Kappel, vertreten durch den Gemeinderat, Hofstrasse 1, Postfach, 9642 Ebnat-Kappel,
dieser vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung,
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Unterschutzstellung einer Hainbuche,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung I, vom 3. Juni 2024 (B 2023/224).
Erwägungen:
1.
B.________ und C.________ sind Eigentümer bzw. Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1125 (Grundbuch Ebnat-Kappel/Nesslau) in Ebnat-Kappel. In der südlichen Grundstücksecke steht eine grosse, weitausladende Hainbuche. Die äussersten Äste der Baumkrone reichen weit über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Grundstück Nr. 331. Auf diesem plant die A.________ GmbH eine Überbauung mit sieben Einfamilienhäusern. Dafür ist eine neue Erschliessungsstrasse erforderlich, die entlang des Grundstücks Nr. 1125 und damit direkt südlich an der Hainbuche vorbei bzw. unter dieser hindurch verlaufen soll. Das betreffende Baubewilligungsverfahren ist hängig und gegenwärtig sistiert.
2.
Am 28. September 2020 ersuchten B.________ und C.________ die politische Gemeinde Ebnat-Kappel, die erwähnte Hainbuche unter Schutz zu stellen. Am 28. April 2022 wies die Gemeinde das Gesuch ab. Dagegen gelangten B.________ und C.________ an das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 wies das Departement den Rekurs ab.
3.
Gegen den Entscheid des Departements erhoben B.________ und C.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 3. Juni 2024, berichtigt am 4. Juli 2024, hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Departements samt dem damit bestätigten Beschluss der Gemeinde auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Auf den Antrag auf Feststellung der massgeblichen Rechtsgrundlagen trat es nicht ein.
4.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2024 an das Bundesgericht beantragt die A.________ GmbH, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
5.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts betreffend die Frage der Unterschutzstellung eines Baumes und damit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
5.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen, damit sie "in Nachachtung der massgeblichen Tatbestandsmerkmale" gemäss Art. 115 lit. f des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 des Kantons St. Gallen (PBG/SG; sGS 731.1) den Antrag der Beschwerdegegnerschaft auf Unterschutzstellung der streitbetroffenen Hainbuche als markanter Einzelbaum erneut prüfe und neu entscheide. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend die Frage der Unterschutzstellung des fraglichen Baums nicht ab. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Zwar behandelt das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3). Eine solcher Fall liegt hier indes nicht vor, hält die Vorinstanz in ihren Erwägungen doch ausdrücklich fest, dass sie bei der Anwendung von Art. 115 lit. f PBG/SG nicht zur Ermessenskontrolle befugt sei und deshalb ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Erstinstanz setzen könne, da dies einen unzulässigen Eingriff in deren Beurteilungsspielraum darstellen würde.
5.3. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG wie den vorliegend angefochtenen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll. Soweit sie sich in anderem Zusammenhang zu den Auswirkungen des angefochtenen Entscheids äussert, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, dass ihr durch diesen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde. Solches ist auch nicht offensichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Nachteil, wie vorstehend dargelegt, nicht daraus, dass das gegenwärtig sistierte Baubewilligungsverfahren betreffend das Baugesuch für den Bau von sieben Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Nr. 331 durch den Rückweisungsentscheid weiter verzögert wird, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid bewirkt keinen Nachteil im genannten Sinn, da sie im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2).
Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann auch nicht, dass vorliegend durch einen sofortigen Endentscheid ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde. Solches liegt auch nicht auf der Hand, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Eine auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gestützte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb ebenfalls ausgeschlossen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig.
6.
Demnach ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Ebnat-Kappel, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur