Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_165/2024
Urteil vom 8. August 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Einwohnergemeinde Bern,
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Predigergasse 5, 3000 Bern 7.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung; Nichteintreten auf Wiedererwägungs- gesuch; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichter, vom 19. Februar 2024 (100.2023.342U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1975) ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste 1980 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung, welche ihm am 15. Februar 2023 wegen dauerhaften Sozialhilfebezugs, wiederholter Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft widerrufen wurde. Die Verfügung erwuchs am 17. April 2023 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 25. August 2023 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch bei der Einwohnergemeinde Bern und ersuchte um Erteilung bzw. Verlängerung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Einwohnergemeinde Bern trat am 21. September 2023 nicht auf das Gesuch ein und wies die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und beantragte in prozessualer Hinsicht die Bewilligung des vorläufigen Verbleibs in der Schweiz und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Sicherheitsdirektion wies die prozessualen Gesuche mit Verfügung vom 20. November 2023 ab, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 19. Februar 2024 bestätigt wurde.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 19. Februar 2024, den Aufschub des Wegweisungsvollzugs bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch und das Absehen von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen bis zum selben Zeitpunkt. Im Eventualstandpunkt beantragt er die Rückweisung der Sache zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht stellt er - mit separater Eingabe vom selben Tag - ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2024 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt während des bundesgerichtlichen Verfahrens gestattet wurde.
Es wurden die Akten eingeholt; ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe lediglich mit "Beschwerde" tituliert. Die mangelhafte Bezeichnung schadet ihm jedoch nicht, sofern seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des ihm offen stehenden Rechtsmittels an das Bundesgericht genügt (BGE 138 I 367 E. 1.1; Urteile 2C_154/2024 vom 19. März 2024 E. 4.1; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
1.2. Die Vorinstanz wies mit dem angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des prozedurales Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 17 AIG (Dispositiv-Ziffer 1) ab. Im selben Entscheid wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 2) ab. Letzteres ist vor Bundesgericht nicht angefochten.
Zu beurteilen ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.1). Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_281/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2).
1.2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.2.2. Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund der tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK stützen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.
1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Die Verpflichtung eines Ausländers, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. Urteil 2C_281/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts kann bei einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Tochter einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. Urteil 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid betreffend den prozeduralen Aufenthalt zulässig.
1.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Beim vorliegenden Zwischenentscheid über die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Diese prüft das Bundesgericht nur darauf hin, ob sie verfassungsmässige Rechte verletzt (vgl. Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es gilt aber die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3). In der Beschwerde ist somit klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Verfahren gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
Der Beschwerdeführer erhebt keine begründete Sachverhaltsrüge, weshalb der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt verbindlich bleibt.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind allesamt nach dem angefochtenen Entscheid entstanden. Als echte Noven bleiben sie daher unberücksichtigt.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Zwischenentscheid in einem (Wiedererwägungs-) Verfahren betreffend Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit dem Zwischenentscheid verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu bleiben.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wirft der Vorinstanz vor, seine Vorbringen zum tadellosen Verhalten und zur Therapieplatzsuche nicht berücksichtigt und dem undatierten Schreiben seiner Lebenspartnerin die Beweiskraft abgesprochen zu haben.
4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1).
4.2. Die Vorinstanz erwägt, es dürfte an der Voraussetzung des tadellosen Verhaltens fehlen (angefochtener Entscheid E. 4.6 am Ende), nachdem sie festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer mit seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner Verschuldung und dem dauerhaften Sozialhilfebezug rechtskräftig festgestellte Widerrufsgründe gesetzt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4). Im Zusammenhang mit der Lebenspartnerin erwägt sie, dass die Beziehung bereits im Zeitpunkt des Wegweisungsverfahrens bestanden habe und vorgebracht hätte werden müssen. Die neu behauptete Schwangerschaft bleibe unbelegt, nachdem die Lebenspartnerin im undatierten Schreiben einzig ausführe, sie sei "wohl schwanger" (angefochtener Entscheid E. 4.7). Schliesslich erwägt die Vorinstanz zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dass er nicht geltend gemacht habe, dass er Schritte zur ambulanten psychiatrischen Behandlung eingeleitet hätte, weshalb der unverändert gebliebene Gesundheitszustand nicht geeignet sei, eine andere Beurteilung als im Wegweisungsverfahren herbeizuführen (angefochtener Entscheid E. 4.8).
4.3. Aus der Begründung ergibt sich hinreichend, warum die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als tadellos erachtet. Sie musste sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Einzelnen auseinandersetzen, zumal im Wiedererwägungsverfahren nur neue Tatsachen zu berücksichtigen sind. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann folglich nicht gesprochen werden.
Die Vorinstanz begründet ferner ausreichend, dass sie das Vorbringen der Schwangerschaft aufgrund des vagen Inhalts und der fehlenden Datierung des Schreibens als unbelegt erachtet. Da der Zeitpunkt, in dem eine Tatsache entstanden ist, im Wiedererwägungsverfahren entscheidend ist, ist das Vorgehen der Vorinstanz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer nur pauschal, er habe hinreichend darlegt, dass er sich um einen Therapieplatz bemüht hätte. Inwiefern er dies getan haben möchte, begründet er jedoch nicht. Damit kritisiert er letztlich den festgestellten Sachverhalt in appellatorischer Weise, indem er seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüberstellt. Eine begründete Sachverhaltsrüge erhebt er indessen nicht (vorstehend E. 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.
4.4. Im Ergebnis geht aus dem Entscheid in rechtsgenüglicher Weise hervor, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nachdem Art. 6 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (vgl. Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.5; 2D_20/2023 vom 24. November 2023 E. 2.2.7), geht die entsprechende Rüge ins Leere. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, als sie das Vorliegen einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung verneinte. Dadurch habe sie das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK mit seiner Tochter verletzt. Gleichermassen rügt er eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Bezug auf seine Lebenspartnerin, wenn er die Schweiz verlassen müsste.
5.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Die kantonale Behörde kann bzw. muss im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG); (2) keine Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
5.2. Die Behörden haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV die Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es reicht nicht, die Tatsachen zu behaupten. Vielmehr hat die betroffene Person glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2; 120 Ib 42 E. 2b; Urteile 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.3. Der Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug setzt unter anderem voraus, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1 f.; Urteil 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3). Eine solche liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Die Beziehung gilt in wirtschaftlicher Hinsicht aber auch dann als besonders eng, wenn Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht werden, die einer alternierenden Obhut gleichkommen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; 143 I 21 E. 6.3.2, E. 6.3.4 f.; Urteile 2C_95/2024 vom 8. August 2024 E. 4.3.2; 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.5.2; je mit Hinweisen). Alternierend bedeutet, dass sich der nicht obhutsberechtigte Elternteil etwa hälftig an der Betreuung des Kindes beteiligt (BGE 147 I 149 Bst. A.b und E. 4; 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile 2C_95/2024 vom 8. August 2024 E. 4.3.4; 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.5.3; 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 3.4).
5.4. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (Urteil 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.5. Willkür (Art. 9 BV) liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_504/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.6. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Tochter etwa hälftig zu betreuen. Vielmehr betreut er sie nur jedes zweite Wochenende und während eines Teils der Schulferien (angefochtener Entscheid E. 4.6). Dass er die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht zahlt, selbst wenn es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, lässt die Voraussetzung der wirtschaftlichen Beziehung nicht obsolet werden. Es ist ihm entgegen seiner Ansicht nicht von vornherein unmöglich, diese Bedingung zu erfüllen. Dass die Vorinstanz im Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevant veränderten Verhältnisse erblickt und die Voraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist nicht willkürlich, sondern entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dass sie in der Folge die Voraussetzungen der Wiedererwägung - relevante neue Tatsachen - nicht als gegeben erachtet, wodurch auch die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 AIG nicht offensichtlich gegeben sind, ist folgerichtig und verstösst weder gegen das Willkürverbot noch verletzt es das Recht auf Achtung des Familienlebens.
5.7. Der Beschwerdeführer konnte vor Vorinstanz weder glaubhaft machen noch belegen, dass er seit dem letzten Entscheid ein gefestigtes Konkubinat führt. Die Beziehung bestand bereits im Wegweisungsverfahren, ist mit anderthalb Jahren nicht sonderlich lang und eine Hochzeit steht nicht unmittelbar bevor. Auch weitere Merkmale, die die Beziehung als gefestigtes Konkubinat qualifizieren würden, kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Insofern fällt die Beziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sodass die Vorinstanz diesen nicht verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer den prozeduralen Aufenthalt nicht gestattet.
5.8. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den prozeduralen Aufenthalt nicht zu gestatten, als verfassungskonform.
6.
6.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.2. Nachdem der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid nichts Substanzielles entgegensetzen konnte, seine Beschwerde kaum den Begründungsanforderungen entsprach und die Rechtslage in jeder Hinsicht klar war, hatte seine Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha