Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_691/2023
Urteil vom 8. August 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wiedererwägung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter, vom 23. November 2023 (WBE.2023.389).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist Staatsangehörige des Kosovo. Sie reiste 2010 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem damals niedergelassenen Ehemann in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder. Die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes wurde im März 2021 rechtskräftig widerrufen (Urteil 2C_710/2020 vom 11. März 2021) und er verliess im Juni 2021 die Schweiz.
A.b. Das Migrationsamt des Kantons Aargau verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.________ in der Folge am 19. November 2021 nicht mehr, da der Aufenthaltszweck dahin gefallen sei und sie keinen originären Aufenthaltsanspruch habe. Zu diesem Zeitpunkt waren im Betreibungsregister Schulden von rund Fr. 70'000.-- gegen A.________ verzeichnet. Ferner hatte sie einen Steuerausstand von rund Fr. 16'800.-- und ist 11 Mal wegen Übertretungen im Strassenverkehr und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gebüsst und einmal zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt verurteilt worden. Zuvor war sie zweimal ausländerrechtlich verwarnt worden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 bestätigt.
B.
B.a. Nachdem A.________ vom Migrationsamt am 4. Juli 2023 aufgefordert wurde, die Schweiz bis 30. September 2023 zu verlassen, reichte sie ein Gesuch um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung vom 19. November 2021 ein und beantragte, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Verfügung vom 14. August 2023 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
B.b. Dagegen erhob A.________ Einsprache an den Rechtsdienst des Migrationsamts. Dieser wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, was auf Beschwerde hin durch das Verwaltungsgericht in der Gerichtsbesetzung Verwaltungsrichter B.________ (Vorsitz), Verwaltungsrichter C.________, Verwaltungsrichterin D.________ und Gerichtsschreiberin E.________ am 27. September 2023 bestätigt wurde (Verfahren WBE.2023.306). Am 2. November 2023 wies der Rechtsdienst des Migrationsamts die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat.
B.c. A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die am Verfahren WBE.2023.306 beteiligten Gerichtspersonen sowie alle männlichen Verwaltungsrichter. Mit Urteil vom 23. November 2023 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anweisung an die Vorinstanz und den Kanton Aargau, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Ferner sei festzulegen, dass Verwaltungsrichter B.________, Verwaltungsrichterin D.________, Gerichtsschreiberin E.________ und alle männlichen Verwaltungsrichter in den Ausstand zu treten haben. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Es wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe lediglich mit "Beschwerde" tituliert. Die mangelhafte Bezeichnung schadet ihr jedoch nicht, sofern ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des ihr offen stehenden Rechtsmittels an das Bundesgericht genügt (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; 134 III 379 E. 1.2; Urteile 2C_154/2024 vom 19. März 2024 E. 4.1; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Die Beschwerdeführerin ersucht wiedererwägungsweise um die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Bei der Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich nicht um eine Anspruchs-, sondern um eine Ermessensbewilligung. Ob die kantonalen Behörden der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wiedererwägungsweise eine Bewilligung hätten erteilen müssen, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE BGE 149 I 66 E. 4.9; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2; 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.3 und bereits 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig.
1.3. Vorliegend kommt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) in Frage. Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.1).
1.3.1. Rechtsprechungsgemäss sind Beschwerdeführerinnen, die - wie vorliegend - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, nicht gemäss Art. 115 lit. b BGG legitimiert, die Verweigerung einer solchen Bewilligung über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anzufechten. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann dennoch die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, gerügt werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann. Unzulässig bleiben damit Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zwar eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sie wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, diese habe ihre Vorbringen betreffend erheblicher Veränderung der im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wesentlichen tatsächliche Verhältnisse nicht wunschgemäss berücksichtigt und sei zu Unrecht nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Diese Rügen zielen aber auf eine Überprüfung in der Sache ab, soweit sie überhaupt dem strengen Begründungserfordernis genügen (nachstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin möchte damit einzig - infolge einer anderen Würdigung - das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch erreichen. Die Rügen sind dementsprechend nicht zulässig und führen nicht zum Eintreten im Rahmen der "Star"-Praxis (vgl. Urteile 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.2; 2D_11/2015 vom 15. Februar 2015 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
1.3.3. Gleichermassen verschafft auch das verfassungsrechtliche Willkürverbot, das die Beschwerdeführerin anruft, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3.4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Ausstandsvorschriften. Der Anspruch auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV steht der Beschwerdeführerin unabhängig von der zugrunde liegenden Streitsache zu (vgl. Urteil 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 1.3). Nachdem die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist (Art. 115 lit. a BGG), ist sie in diesem Punkt legitimiert, subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erheben.
1.4. Im Übrigen wurde die Beschwerde, die sich gegen einen Endentscheid (Art. 90, Art. 117 BGG ) einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde (Art. 113 BGG) richtet, unter Berücksichtigung der Fristen (Art. 100 Abs. 1, Art. 117 BGG ) rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) eingereicht. Auf die Beschwerde ist mit den vorgenannten Einschränkungen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.1; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 118 Abs. 2 BGG), was die Beschwerdeführerin präzise geltend zu machen hat (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteil 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2, zur Publikation vorgesehen).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Sie rügt im Einzelnen, sowohl Verwaltungsrichter B.________, Verwaltungsrichterin D.________ und Gerichtsschreiberin E.________ als auch alle männlichen Gerichtsmitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau hätten in den Ausstand treten müssen. Erstere hätten zudem nicht selbst über das sie betreffende Ausstandsgesuch entscheiden dürfen. Sie wirft Ersteren Vorbefasstheit infolge Mitwirkung am Entscheid über ihren prozeduralen Aufenthalt und Letzteren Frauenfeindlichkeit vor.
3.1. § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG, SAR 271.200) regelt die Ausstandspflicht auf kantonaler Ebene. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. e VRPG/AG darf nicht am Erlass von Entscheiden mitwirken, wer aus anderen als den in lit. a bis d genannten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 VRPG/AG). Die im VRPG/AG genannten Ausstandsvorschriften konkretisieren jene, die aus Art. 30 Abs. 1 BV hergeleitet werden. Ob und inwiefern diese Bestimmungen über Art. 30 BV hinausgehen, gibt die Beschwerdeführerin nicht an. Aus diesem Grund ist auf die zu Art. 30 Abs. 1 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen.
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, gilt nach der Rechtsprechung in aller Regel als untauglich und unzulässig. In diesen Fällen dürfen die im Ausstandsbegehren bezeichneten Gerichtspersonen in dieser Konstellation am Entscheid mitwirken (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2). Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war und das Verfahren nach den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen des Einzelfalls nicht mehr als offen erscheint (vgl. BGE 148 IV 137 E. 5.5; zum Ganzen Urteil 1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
3.3. Die Beschwerdeführerin sieht die Vorbefasstheit von Verwaltungsrichter B.________, Verwaltungsrichterin D.________ und Gerichtsschreiberin E.________ in deren Mitwirkung am Urteil vom 27. September 2023 im Verfahren WBE.2023.306. Darin wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass "nichts darauf hindeute", dass die Zulassungsvoraussetzungen für eine Wiedererwägung offensichtlich gegeben seien.
3.4. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit allein die Mitwirkung an dem Entscheid eine Vorbefasstheit in der vorliegenden Angelegenheit darstellen sollte. Der Spruchkörper prüfte summarisch, ob die Zulassungsvoraussetzungen der Wiedererwägung, namentlich ausserordentliche neue Umstände, offensichtlich seien. Die Mitwirkenden kamen zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei bzw. "nichts darauf hindeute". Sie bedienten sich bei dieser Einschätzung nicht einer Wortwahl, die auf eine bereits festgelegte und unverrückbare Meinung schliessen lassen würde. Weder die Prüfungsdichte noch die Wortwahl qualifizieren die Mitwirkung am früheren Entscheid in einem solchen Mass, als dass der Spruchkörper als vorbefasst zu gelten hätte (vgl. Urteile 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.6; 1C_659/2021 vom 11. Juli 2023 E. 4). Ein Ausstandsbegehren allein aufgrund der Mitwirkung an einem früheren Entscheid, der zu Ungunsten der gesuchstellenden Partei ausfiel, gilt als unzulässig. Um ein solches handelt es sich vorliegend.
Die Vorinstanz durfte dieses somit unter Mitwirkung der beteiligten Gerichtspersonen behandeln und darauf infolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht eintreten. Dies verletzt das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV nicht.
3.5. Dasselbe gilt für das kollektive Ausstandsgesuch aller männlichen Verwaltungsrichter infolge Frauenfeindlichkeit. Nicht nur haben Ausstandsbegehren in Bezug auf jede Person begründet zu erfolgen (§ 16 VRPG/AG, Art. 42 BGG), sondern entbehrt der Vorwurf der Frauenfeindlichkeit jeglicher Grundlage. Die Beschwerdeführerin argumentiert an den Ausstandsgründen vorbei, wenn sie dem Kollektiv der Richter vorwirft, ihre Situation als Frau in einer kosovarischen Ehe nicht verstehen zu können. Gegenstand des kantonalen Verfahrens war die Frage, ob ausserordentliche Umstände vorliegen, die eine Wiedererwägung zulassen würden. Wenn die Beschwerdeführerin einzig ihre nunmehr getätigten Integrationsbemühungen anpreist, musste sich die Vorinstanz damit nicht auseinandersetzen, da sich die Beschwerdeführerin nicht zu integrieren, sondern auszureisen hatte. Wenn die Vorinstanz fortschreitende Integration nach rechtskräftiger Wegweisung nicht als ausserordentlichen Umstand ansieht, braucht sie sich nicht zu den Ursachen bis anhin unterlassener Integration zu äussern. Darin ist weder fehlendes Verständnis noch Frauenfeindlichkeit zu erblicken.
Auch unter diesem Aspekt durfte die Vorinstanz somit ohne Ausschluss des beteiligten Verwaltungsrichters entscheiden und auf das Gesuch wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht eintreten, ohne Art. 30 Abs. 1 BV zu verletzen.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV lediglich auf pauschale Behauptungen stützte, war ihr Begehren aufgrund der in diesem Punkt klaren Rechtsprechung zur Vorbefasstheit offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha