Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_473/2024
Urteil vom 8. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Hofer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Superprovisorische Massnahme (Wegzug des Kindes),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Juli 2024 (KES 24 550).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern einer 2023 geborenen Tochter und führen umfangreiche KESB-Verfahren.
Am 13. Dezember 2023 beantragte die Mutter, es sei ihr superprovisorisch der Wegzug mit der Tochter nach Österreich zu bewilligen. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 22. März 2024 wies die KESB Biel dieses Gesuch ab, ordnete eine alternierende Obhut an und ernannte dem Kind eine Beiständin. Im Zusammenhang mit der Frage der aufschiebenden Wirkung gelangte die Mutter erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. Urteil 5A_228/2024 vom 11. April 2024).
Am 8. Juli 2024 hörte die KESB die Parteien an und bestätigte mit Entscheid vom 12. Juli 2024 die alternierende Obhut. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15. Juli 2024 beantragte die Mutter superprovisorisch, es sei ihr während der Dauer des Verfahrens die Obhut über die Tochter zu erteilen und der Wegzug mit dieser nach U.________ in Österreich zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht mit den Begehren, die Verfügung des Obergerichtes sei aufzuheben und es sei ihr während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens vorsorglich die Obhut über die Tochter zu erteilen und vorsorglich der Wegzug mit dieser nach U.________ in Österreich zu bewilligen.
Erwägungen:
1.
Auf Beschwerden gegen Verfügungen über superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht grundsätzlich nicht ein, weil es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1; 140 III 289 E. 1.1). Allerdings ist die angefochtene Verfügung mit einer relativ ausführlichen Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; zudem wurde einzig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, nicht aber zur Einreichung einer Stellungnahme. Nichts deutet darauf hin, dass dem angefochtenen Akt noch ein vorsorglicher Massnahmeentscheid folgen würde.
Das obergerichtliche Vorgehen scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass die Beschwerdeführerin eine "nackte" superprovisorische Massnahme verlangt hat, was unzulässig ist: Gemäss Art. 265 ZPO wie auch nach Art. 445 ZGB kann eine solche nicht isoliert, sondern nur im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verlangt werden. Das "Superprovisorium" besteht darin, dass ohne Anhörung der Gegenpartei sofort eine erste Anordnung erfolgt, anschliessend jedoch zwingend das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 265 Abs. 2 ZPO und Art. 445 Abs. 2 ZGB) und sodann vorsorglich entschieden wird. Insofern hätte es näher gelegen, wenn das Obergericht auf das isolierte und somit unzulässige superprovisorische Begehren nicht eingetreten wäre.
2.
Selbst wenn bei der angefochtenen Verfügung von einer faktischen vorsorglichen Massnahme ausgegangen würde, weil kein weiterer Entscheid mehr nachzufolgen scheint, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie ohnehin ungenügend begründet ist: Bei der angefochtenen Verfügung würde es sich so oder anders um einen Zwischenentscheid handeln, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar wäre, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin erwähnt diese Bestimmung zwar, aber wie schon im Verfahren 5A_228/2024 äussert sie sich dazu nicht weiter. Sodann käme Art. 98 BGG zur Anwendung, wonach nur Verfassungsrügen erhoben werden können, für welche das strikte Rückprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4). Wie bereits im Verfahren 5A_228/2024 beschränkt sich die Beschwerdeführerin indes auf weitschweifige Ausführungen, welche von der Sache her durchgehend appellatorisch bleiben. Einzig im Schlusssatz auf S. 13 ihrer Eingabe hält die Beschwerdeführerin fest: "Sie [gemeint: die Vorinstanz] begeht damit erneut eine Gehörsverletzung, und ihr Entscheid ist im Ergebnis willkürlich." Ein solcher Schlusssatz macht indes die vorangehenden, ausschliesslich in appellatorischer Form gehaltenen Ausführungen nicht zu Verfassungsrügen im Sinn von Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter, der Beiständin, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli