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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_106/2024  
 
 
Urteil vom 8. August 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 (IV.2023.00256 + 314). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1970 geborene A.________ war seit 1. April 2010 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH tätig, als sie sich am 14. Januar 2014 mit dem Hinweis auf einen am 26. Februar 2000 erlittenen Hirnschlag bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine), Universitätsspital Basel, vom 14. April 2016 ein (vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 18. September 2017). Mit Verfügung vom 12. April 2018 sprach sie A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 45 % für die Zeit ab 1. Juli 2014 eine Viertelsrente zu. In Gutheissung der von der Versicherten hiergegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 12. April 2018 mit Urteil vom 19. Dezember 2018 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht sowie bezüglich der Statusfrage über den Rentenanspruch neu befinde. Vorgängig erhielt die Versicherte Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde wegen möglicher Schlechterstellung.  
 
A.b. In Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH (Expertise vom 18. November 2020). Ausserdem führte sie eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 9. Oktober 2019). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 29. März 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch der Versicherten. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 forderte sie zudem die in der Zeit vom 1. April 2018 bis zum 31. Juli 2022 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 39'103.- zurück.  
 
B.  
A.________ liess gegen beide Verfügungen Beschwerde erheben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 22. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und ihr rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse. Subeventualiter sei die Rückforderung in der Höhe von Fr. 39'103.- aufzuheben und festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. Eventualiter sei die Rückforderung zu reduzieren und festzustellen, dass nur die ab 1. Januar 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse zurückgefordert werden dürften. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte und diese zudem in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 12. Mai 2023 zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 39'103.- verpflichtete.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz mass dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Interlaken vom 18. November 2020 Beweiswert zu und stellte gestützt darauf fest, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne körperlich schwere Arbeiten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ab Dezember 2013 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zumutbar gewesen. In Frage komme insbesondere die Tätigkeit in einem Gastrobetrieb ohne Führungsfunktion. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung erwog das kantonale Gericht sodann, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Stellung und ihrer Anteile an der B.________ GmbH invalidenversicherungsrechtlich als Selbstständigerwerbende zu qualifizieren, wobei der Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln sei. Die entsprechende Berechnung ergab einen Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb die Vorinstanz einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens.  
 
3.2.1. Zunächst macht sie geltend, die Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gemäss interdisziplinärer Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, werde doch bereits aus neurologischer Sicht eine 50%ige Einschränkung selbst in leidensangepassten Tätigkeiten attestiert.  
Es trifft zwar zu, dass Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, eine optimal angepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % für zumutbar erachtete. Er wies aber darauf hin, dass aus körperlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Lediglich mit Verweis auf die in den Akten beschriebenen neuropsychologischen Einschränkungen attestierte er eine 50%ige Einschränkung, wobei die Einschätzung ausdrücklich unter Vorbehalt der (später durchgeführten) neuropsychologischen Untersuchung erfolgte. Dr. med. C.________ hielt denn auch fest, im Rahmen seines klinisch-neurologischen Teilgutachtens seien die kognitiven Beeinträchtigungen nicht geprüft worden. Nachdem die neuropsychologischen Tests auffällige - letztlich nicht verwertbare - Ergebnisse gezeigt hatten, kamen die Gutachter in ihrer interdisziplinären Beurteilung zum Schluss, es bestehe aufgrund der objektiven Befunde höchstens eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten attestierten die Experten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit Dezember 2013. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich das MEDAS-Gutachten damit nicht als widersprüchlich. 
 
3.2.2. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin das neuropsychologische Teilgutachten der MEDAS. Dieses weise gemäss dem von ihr eingeholten Bericht des Prof. Dr. med. D.________, Fachpsychologe Neuropsychologie und neurologischer Gutachter SIM, diverse Mängel auf. Insbesondere sei der von der Gutachterin singulär eingesetzte Leistungsvalidierungstest nicht geeignet, Aggravationen nachzuweisen.  
Mit diesen Vorbringen setzte sich bereits die Vorinstanz eingehend auseinander. Sie hielt fest, die neuropsychologische Gutachterin habe aufgrund des auffälligen Ergebnisses des einen Validierungstests nicht direkt auf eine Aggravation geschlossen. Vielmehr habe sie gemäss ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 wegen des problematischen Leistungsverhaltens der Beschwerdeführerin und der nicht verwertbaren Ergebnisse mit dem psychiatrischen Teilgutachter der MEDAS Rücksprache genommen. Dieser habe aus psychiatrischer Sicht auf eine Mischung aus unbewusster Verdeutlichung und bewusster Aggravation geschlossen. Das kantonale Gericht stellte klar, dass die Gutachter der MEDAS die Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich auf Aggravation zurückführten. Ebenso wenig sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf Grundlage der Ergebnisse der neuropsychologischen Teilbegutachtung erfolgt. Vielmehr seien der psychische Gesundheitsschaden und deren Folgen in erster Linie anhand des psychiatrischen Befunds, der psychiatrischen Anamnese und der Aktenlage bewertet worden. Die Untersuchung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe signifikante Unterschiede zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin und dem objektiven psychiatrischen Befund ergeben, was durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung lediglich bestätigt worden sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Stellungnahme des Prof. Dr. med. D.________ vom 10. März 2021 die Beurteilung der MEDAS-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen vermöge. 
Inwiefern diese vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich (vgl. E. 1.2 hiervor) sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf die nicht weiter einzugehen ist. 
 
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Abklärungspflicht darin sieht, dass keine neuropsychologische Zusatzuntersuchung veranlasst wurde, dringt sie auch damit nicht durch. Die Gutachter hielten nach Kenntnisnahme des Berichts des Prof. Dr. med. D.________ ausdrücklich fest, aus interdisziplinärer Sicht bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des asim-Gutachtens vom 14. April 2016 erfolgte neuropsychologische Untersuchung lediglich eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung ergab. Der damalige Gutachter ging aus neuropsychologischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auch mit Blick darauf erscheint es nachvollziehbar, wenn die Gutachter keine weitere neuropsychologische Untersuchung empfahlen. Im Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine willkürliche (antizipierte) Beweiswürdigung zu erblicken.  
 
3.2.4. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass hier die Vorinstanz als Rechtsanwender keine eigene Indikatorenprüfung vorgenommen hat. So legten die Gutachter nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diagnostizierten Leiden insgesamt in einer adaptierten Tätigkeit zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dass sie an einzelnen Stellen von überwindbaren Beschwerden sprachen, wie die Beschwerdeführerin moniert, bedeutet nicht eine Abkehr vom Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281, sondern ist Ausdruck einer objektiven Betrachtung hinsichtlich der zu beurteilenden Erwerbsunfähigkeit, wie sie im Übrigen in Art. 7 Abs. 2 ATSG selbst angelegt ist. Wie die Vorinstanz im Weiteren aufgezeigt hat, resultiert aus einer Einschränkung von 30 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 3.2.7 hiernach). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem strukturierten Beweisverfahren zielen ins Leere.  
 
3.2.5. In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht als Selbstständigerwerbende zu betrachten. Als Gesunde wäre sie vielmehr unselbstständig erwerbstätig geblieben, weshalb ein Einkommensvergleich anzustellen sei. Die Vorinstanz übersehe, dass der Gesundheitsschaden, das heisse der Hirnschlag, im Jahr 2000 eingetreten sei und nicht erst im Jahr 2013.  
Unbestritten erlitt die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 einen cerebro-vaskulären Insult, aufgrund dessen bis heute ein leichtgradiges Hemisyndrom rechts nachgewiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin meldete sich aber erst im Januar 2014 zum Leistungsbezug an. Vor Dezember 2013 war sie offenbar zu 100 % arbeitsfähig, wenn auch mit geklagten Erschöpfungssymptomen (vgl. MEDAS-Gutachten vom 18. November 2020 S. 8). Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten von einem Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 ausging, so erscheint dies nachvollziehbar. 
Weiter setzte sich die Vorinstanz mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die Qualifikation als Selbstständigerwerbende auseinander. Sie stellte fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Standortgesprächs vom 8. Januar 2015 gegenüber der Abklärungsperson angegeben, sie würde "bei Gesundheit" weiterhin mit ihrem Ehegatten zusammen den Restaurationsbetrieb der B.________ GmbH führen. Im Rahmen des Standortgesprächs vom 8. Oktober 2019 habe sie sodann angegeben, beabsichtigt zu haben, bei guter Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % im Gastrobetrieb der B.________ GmbH zusammen mit ihrem Ehegatten erwerbstätig zu sein. Das kantonale Gericht mass diesen Aussagen der ersten Stunde ein grösseres Gewicht bei als den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumenten für eine im Gesundheitsfall ausgeübte unselbstständige Erwerbstätigkeit. Mithin erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 weiterhin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums mit ihrem Ehegatten zusammen die B.________ GmbH betrieben hätte. Damit verletzte es weder den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin noch verfiel es in Willkür, zumal für die Annahme derselben nicht genügt, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
3.2.6. Betreffend die Wahl der Bemessungsmethode hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 weiterhin in einem verminderten Umfang für die B.________ GmbH tätig gewesen, auch wenn sie sich gemäss eigenen Angaben seit 2014 keinen Lohn mehr ausbezahlen lassen habe. Da das Unternehmen vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen von der Beschwerdeführerin (und ihrem Ehegatten) zu tragenden Verlust ausgewiesen habe, sodass kein Verdienst resultiert habe, lasse sich das Valideneinkommen weder ziffernmässig festlegen noch im Sinne eines Annäherungswertes plausibel schätzen. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2013 die selbstständige Tätigkeit erst während einer verhältnismässig kurzen Dauer ausgeübt, weshalb der Verdienst aus dieser Tätigkeit schon deshalb keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstelle. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode seien deshalb vorliegend nicht erfüllt und die Invalidität sei demzufolge nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt somit nicht auf, inwiefern diese bei der Wahl der Bemessungsmethode Bundesrecht verletzt haben soll. Sie macht einzig geltend, sie hätte das Bistro bei Gesundheit nie übernommen, worin ihr nach dem Gesagten aber nicht zu folgen ist (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Da auch sonst keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich ist, hat es bei der ausserordentlichen Bemessungsmethode sein Bewenden. 
 
3.2.7.  
 
3.2.7.1. Sodann berechnete die Vorinstanz den Invaliditätsgrad nach der Formel (T1 x B1 x s1 + T2 x B2 x s2) : (T1 x s1 x T2 x s2). Dabei entspricht T dem Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit (T1 + T2 = 100 %), B der Arbeitsunfähigkeit im jeweiligen Bereich des Geschäftes in Prozenten und s dem Stundenlohnansatz resp. den Bruttomonats- oder Bruttojahreslöhnen für den betreffenden Bereich (vgl. BGE 128 V 29 E. 4c; Urteil 8C_126/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.2.2). Konkret berücksichtigte die Vorinstanz 6 Tätigkeitsbereiche, was folgende Berechnung ergibt: (T1 x B1 x s1 + T2 x B2 x s2 + T3 x B3 x s3 + T4 x B4 x s4 + T5 x B5 x s5 + T6 x B6 x s6) : (T1 x s1 + T2 x s2 + T3 x s3 + T4 x s4 + T5 x s5 + T6 x s6). Dabei ging sie von folgenden Werten aus: (55 % x 30 % x Fr. 4302.- + 20 % x 30 % x Fr. 3'927.- + 10 % x 30 % x Fr. 4'302.- + 5 % x 30 % x Fr. 3'927.- + 5 % x 100 % x Fr. 4'947.- + 5 % x 30 % x Fr. 3'927.-) : (55 % x Fr. 4'302.- + 20 % x Fr. 3'927.- + 10 % x Fr. 4'302.- + 5 % x Fr. 3'927.- + 5 % x Fr. 4'947.- + 5 % x Fr. 3'927.-).  
 
3.2.7.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Tätigkeitsbereich T3 "Bestellungen/Vertretertermine" könne entgegen dem angefochtenen Urteil nicht dem Kompetenzniveau 2 zugewiesen werden. Die Vorinstanz hätte deshalb - gleich wie im Teilbereich T5 "Büroarbeiten" - mindestens auf das Kompetenzniveau 3 abstellen müssen. Zudem hätten die Tätigkeitsbereiche "Büroarbeiten" und "Bestellungen/Vertretertermine" gemäss MEDAS-Gutachten gar nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.  
Auch mit diesen Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Das kantonale Gericht stellte mit Verweis auf das MEDAS-Gutachten fest, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Führungsfunktion seit Dezember 2013 nicht mehr zumutbar. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch nicht, dass ihr Führungsaufgaben überhaupt nicht mehr zumutbar wären. Vielmehr attestierten die Sachverständigen in ihrer interdisziplinären Beurteilung der Beschwerdeführerin in der vormaligen Tätigkeit als Chefin eines kleinen Gastrobetriebs eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus dem MEDAS-Gutachten jedenfalls nicht ableiten, auch der Tätigkeitsbereich "Bestellungen" dürfe nicht mehr berücksichtigt werden. 
Würde im Weiteren im Tätigkeitsbereich T3 der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Lohn von s3 von Fr. 4'947.- anstatt Fr. 4'302.- gemäss angefochtenem Urteil eingesetzt, so hätte dies gemäss der erwähnten Formel keinen nennenswerten Einfluss auf die Höhe des Invaliditätsgrades. Mithin bleibt es auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin für den Tätigkeitsbereich "Bestellungen/Vertretertermine" geltend gemachten Lohnes bei einem Invaliditätsgrad von 34 %. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin zeigt dies auch nicht auf, inwiefern bei dieser Berechnungsmethode Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn bestehen soll. Von vornherein unbehelflich ist schliesslich die Berufung auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, ist doch eine positive Vorwirkung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig (BGE 129 V 455 E. 3; Urteil 8C_349/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2). 
 
3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch sonst wie Bundesrecht verletzt, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.  
 
4.  
Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des bestätigten Rückforderungsanspruchs der IV-Stelle vor Bundesrecht stand hält. 
 
4.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Nach der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Abs. 2 erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre (bis 31. Dezember 2020: ein Jahr), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.  
 
4.2. Unbestritten ist, dass es im hier zu beurteilenden Fall keines Rückkommenstitels oder einer Meldepflichtverletzung bedarf, da für die Rentenzahlungen infolge Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2018 durch das Sozialversicherungsgericht keine Rechtsgrundlage besteht (vgl. Urteile 9C_684/2023 vom 20. Juni 2024 E. 5.1.2 mit Hinweisen; 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2).  
 
4.3. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1; 146 V 217 E. 2.1; 122 V 270 E. 5a; 119 V 431 E. 3a). Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist muss stets anhand der konkreten Umstände, nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit, ermittelt werden (Urteile 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6.3.4, zur Publikation vorgesehen; 8C_239/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.2). Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so wird die einjährige (seit 1. Januar 2021: dreijährige) relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. "zweiten Anlasses". In diesem Fall ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.2; 146 V 217 E. 2.2; 139 V 570 E. 3.1; 124 V 380 E. 1; 122 V 270 E. 5b/aa).  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle habe mit dem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2018 (vgl. Sachverhalt A.a), der am 9. Januar 2019 versandt worden sei, wissen müssen, dass allenfalls kein Rentenanspruch bestehe. Spätestens aber mit dem MEDAS-Gutachten vom 18. November 2020, worin eine Leistungseinschränkung von lediglich 30 % festgehalten worden sei, hätte sie erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestanden. Die Rückforderungsverfügung vom Mai 2023 sei deshalb verspätet und der Rückforderungsanspruch verwirkt.  
 
4.5. Dieser Einwand ist unbegründet. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist der Rückweisungszeitpunkt nicht generell massgebend für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist (vgl. SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10, 9C_195/2014 E. 4.2; SVR 2014 IV Nr. 15 S. 60, 8C_631/2013 E. 5.2.2.3). Insbesondere hat die IV-Stelle nicht bereits dann fristauslösende Kenntnis, wenn sie im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich je nach Abklärungsergebnis eine Änderung zuungunsten der versicherten Person in Bezug auf den Rentenanspruch an sich oder dessen Umfang ergeben könnte. Vielmehr beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG frühestens zu laufen, wenn die IV-Stelle um das definitive Ergebnis der Abklärungen weiss (vgl. Urteile 9C_684/2023 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.3; 9C_569/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2 und E. 4.1). Das ist vorliegend der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom MEDAS-Gutachten vom 18. November 2020, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat.  
 
4.6. Nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen einer die Frage regelnden Übergangsbestimmung die Verwirkungsordnung des neuen Rechts auf unter dem alten Recht entstandene (fällige) Ansprüche anwendbar, sofern diese bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht verwirkt sind (BGE 150 V 89 E. 3.2.1; 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweisen).  
Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss aArt. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) hat vorliegend frühestens im November 2020 zu laufen begonnen und war bei Inkrafttreten der per 1. Januar 2021 geänderten Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 ATSG noch nicht abgelaufen. Die Vorinstanz hat demnach richtig erkannt, dass auf den Rückforderungsanspruch die seit 1. Januar 2021 geltende dreijährige Verwirkungsfrist zur Anwendung kommt. Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 12. Mai 2023 wurde diese Frist gewahrt. Aus Art. 82 ATSG kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
 
4.7. Die Vorinstanz erwog schliesslich, die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG habe aufgrund der erstmaligen Auszahlung der Rentenleistungen am 20. Mai 2018 am 21. Mai 2018 zu laufen begonnen. Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 12. Mai 2023 habe die IV-Stelle somit ihren Rückforderungsanspruch auch rechtzeitig innerhalb der absoluten Verwirkungsfrist ab Entrichtung der einzelnen Leistung geltend gemacht.  
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 
 
5.  
Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. 
 
6.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. August 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest