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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_88/2023, 8C_655/2023  
 
 
Urteil vom 8. August 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2022 (VBE.2022.343) und 29. August 2023 (VBE.2023.216). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1961, meldete sich am 12. Dezember 2006 wegen seit 6. Juni 2006 anhaltender Beschwerden ("Berufsasthma und Rückenschmerzen bei Bandscheibenschaden") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Aufgrund erwerblicher Abklärungen nahm er ab 28. Juli 2007 eine zweijährige Umschulung zum CNC-Operateur auf, welche er am 7. Februar 2009 wegen anhaltend geklagter Beschwerden abbrach. Nach eingehenden medizinischen Abklärungen und insbesondere gestützt auf eine polydisziplinäre Expertise der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH in Basel vom 11. Mai 2011 (fortan: ABI-Gutachten) verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 30. November 2011 einen Leistungsanspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 27. September 2012) und das Bundesgericht (Urteil 8C_941/2012 vom 7. Januar 2013) wiesen die hiergegen erhobenen Beschwerden ab.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungszentrums BL in Binningen (BEGAZ) vom 12. Dezember 2014 (fortan: BEGAZ-Gutachten) lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch wiederum ab (Verfügung vom 15. November 2016). Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gut, indem es die Verfügung vom 15. November 2016 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urteil vom 30. Mai 2017; fortan: Rückweisungsurteil).  
 
A.c. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin im Verfahren nach Art. 44 ATSG - während A.________ dreimal seinen Rechtsvertreter auswechselte - bei der PMEDA eine erneute polydisziplinäre Expertise. Daran hielt sie mit Verfügung vom 23. Mai 2019 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 18. November 2019). Nach Versäumnis des ersten PMEDA-Begutachtungstermins leitete die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und kündigte an, bei anhaltender Verweigerung der Mitwirkung auf das Neuanmeldungsgesuch nicht einzutreten. Das PMEDA-Gutachten datiert vom 5. März 2021, wobei die psychiatrische Exploration und Teile der aus internistischer und neurologischer Sicht vorgesehenen Zusatzdiagnostik infolge Mitwirkungsverweigerung abgebrochen werden mussten. Nach einem erneuten Wechsel des Rechtsvertreters und Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle infolge unentschuldbarer Gründe für die Verweigerung der Mitwirkung des A.________ bei der Begutachtung auf das Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 19. Juli 2022).  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 19. Dezember 2022). 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 8C_88/2024 die Aufhebung des Urteils vom 19. Dezember 2022 und die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Invalidität von 100% beantragen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen Urteils zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.  
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 ersucht A.________ um Sistierung des Verfahrens 8C_88/2023. Er habe nach zwischenzeitlicher Kenntnisnahme von einem Revisionsgrund gegen das kantonale Urteil vom 19. Dezember 2022 ein Revisionsgesuch eingereicht. Bis zum kantonalen Entscheid darüber sei das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren. Das Bundesgericht verfügte am 23. Mai 2023 die Sistierung des Verfahrens. 
Mit Noveneingabe vom 17. Oktober 2023 verweist A.________ auf eine Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 4. Oktober 2023, wonach wegen Qualitätsmängeln keine Gutachtensaufträge mehr an die PMEDA zu erteilen seien. 
 
C.b. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 (Poststempel) lässt A.________ auch gegen das kantonale Urteil vom 29. August 2023, womit die Vorinstanz das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens VBE.2022.343 abwies (fortan: Revisionsurteil), Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. In diesem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 8C_655/2023 beantragt A.________, Ziffer 1 des Revisionsurteils sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens VBE.2022.343 einzutreten. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Leistungsgesuch gutzuheissen. Ziffer 2 des Revisionsurteils sei aufzuheben und die Verfahrenkosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ziffer 3 des Revisionsurteils sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen; ihm sei zumindest die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Mitteilung des BSV betreffend die PMEDA vom 4. Oktober 2023 zu den Akten zu nehmen. Die Sistierung des Verfahrens 8C_88/2023 sei aufzuheben und dieses Verfahren mit dem Verfahren 8C_655/2023 zu vereinigen. Zudem sei ihm auch für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide die gleichen Parteien sowie das nämliche Rechtsverhältnis betreffen, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren 8C_88/2023 und 8C_655/2023 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1 mit Hinweis; Urteile 9C_557/2018 vom 12. Februar 2019 und 8C_607/2017 vom 31. August 2018 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 1.1). 
 
3.  
Zu prüfen ist vorweg, ob das kantonale Gericht das nach BGE 138 II 386 E. 7 eingereichte Revisionsgesuch vom 8. Mai 2023 zu Recht mit Urteil vom 29. August 2023 abgewiesen hat (8C_655/2023). Dabei ist einzig strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Erheblichkeit der mit Revisionsgesuch geltend gemachten, angeblich neuen Tatsachen verneinte. 
 
3.1. Die Vorinstanz legte im Revisionsurteil die gestützt auf Art. 61 lit. i ATSG anwendbaren Bestimmungen (vgl. Urteil 9C_340/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.2.1) zu den Voraussetzungen betreffend Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens im Sinne von § 65 f. des Gesetzes des Kantons Aargau über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) und die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_467/2021 vom 13. August 2021 E. 3.2 mit Hinweis) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.  
 
3.1.1. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3; SVR 2022 IV Nr. 17 S. 53, 9C_12/2021 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Somit hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (ARV 2013 S. 356, 8C_334/2013 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 II 386 E. 5.1; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 8C_89/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
3.2. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannte die Vorinstanz im Revisionsurteil bundesrechtskonform, dass es dem als Revisionsgrund geltend gemachten "Zusatzbefund vom 22. Februar 2023" - einem nachträglich auf dem Bericht vom 20. August 2020 des Prof. Dr. med. univ. B.________ ergänzten Hinweis - an der erforderlichen Erheblichkeit fehlt.  
 
3.2.1. Der PMEDA-Gutachter Dr. med. C.________ musste die psychiatrische Exploration in seinen Praxisräumlichkeiten nach dem planmässigen Beginn am 2. März 2020 infolge Mitwirkungsverweigerung abbrechen (vgl. dazu E. 4.2.4.3 hiernach). Inwiefern den Feststellungen des praktischen Arztes und Radiologen Prof. Dr. med. univ. B.________ des Universitätsspitals U.________ anlässlich der dortigen MRI-Untersuchung vom 20. August 2020 bzw. bei der Erhebung der auf demselben Bericht später ergänzten "Zusatzbefunde vom 30. September 2021 und 22. Februar 2023" - entgegen dem Revisionsurteil - Relevanz hinsichtlich des tatsächlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Abbruchs der psychiatrischen PMEDA-Begutachtung am 2. März 2020 zukommen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Er zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das kantonale Gericht mit angefochtenem Revisionsurteil Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es mit Blick auf den geltend gemachten Revisionsgrund dessen Erheblichkeit in Bezug auf den Ausgang des Hauptverfahrens gemäss Urteil vom 19. Dezember 2022 verneinte. Was der Beschwerdeführer gegen das Revisionsurteil vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit den einschlägigen Erwägungen des Revisionsurteils auseinander setzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.2.2. Gleiches gilt für die Vorbringen gegen den mit angefochtenem Revisionsurteil infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs verneinten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.  
 
3.2.3. Am Rande sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer aus der am 4. Oktober 2023 veröffentlichten Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) im Zusammenhang mit der Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an die Gutachterstelle PMEDA (vgl. Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 Sachverhalt lit. C) im Rahmen der Anfechtung des Revisionsurteils nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die EKQMB-Abklärungsergebnisse beruhen in zeitlicher Hinsicht auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 präsentierten, weshalb sie nicht die Gegebenheiten beschlagen, die das vorliegende Verfahren mit dem PMEDA-Gutachten vom 5. März 2021 und den zwischen März und Juni 2020 durchgeführten PMEDA-Explorationen betreffen (vgl. dazu Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4). Weder daraus noch aus dem geltend gemachten Revisionsgrund (vgl. dazu insbesondere E. 3.2.1 hiervor) ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die revisionsrechtliche Relevanz der neu angeführten Tatsachen für die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 19. Dezember 2022 verneinte, weil bei zutreffender rechtlicher Würdigung dieser "Zusatzbefunde" keine andere Entscheidung resultiert hätte (vgl. Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen zu Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
3.3. Nach dem Gesagten ist die gegen das Revisionsurteil erhobene Beschwerde offensichtlich unbegründet - damit auch aussichtslos (vgl. Urteil 8C_586/2023 vom 21. Februar 2024 E. 6 mit Hinweis) - und folglich abzuweisen.  
 
4.  
Im Verfahren 8C_88/2023 betreffend die Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Dezember 2022 ist strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das von der IV-Stelle am 19. Juli 2022 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügte Nichteintreten auf das Neuanmeldungsgesuch vom 28. Juni 2013 wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht insbesondere anlässlich der am 2. März 2020 in der PMEDA geplanten polydisziplinären (psychiatrischen) Begutachtung bestätigte. 
 
4.1. Die Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) erfolgt in analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3 i.f. und 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen). Der zeitliche Referenzzeitpunkt, an den für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung anzuknüpfen ist (vgl. dazu BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil 8C_491/2023 vom 25. März 2024 E. 3.1 f.), bildet die Verfügung vom 30. November 2011 (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.a). Die IV-Stelle verneinte damals zu Recht einen Leistungsanspruch, indem sie gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre ABI-Gutachten darauf schloss, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung und ohne Exposition zu Dämpfen von Epoxidharzen und deren Aminhärtern bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urteil 8C_941/2012 vom 7. Januar 2013 E. 2.1). Demgegenüber war der Beschwerdeführer schon anlässlich der ABI-Begutachtung von seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit überzeugt. Auch der ihn seit 22. Oktober 2012 behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer sei weder arbeits- noch eingliederungsfähig.  
 
4.2. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.b). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin weitere Abklärungen.  
 
4.2.1. Rechtsprechungsgemäss ist in Revisionsfällen zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Andreas Traub, Neues aus den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.; vgl. dazu Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.1) erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis; Urteil 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Laut dem nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) veranlassten BEGAZ-Gutachten war gesamtmedizinisch von einer maximal 30%-igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 15. November 2016). Hiergegen liess der Versicherte beschwerdeweise unter anderem eine erneute polydisziplinäre Begutachtung beantragen. Weil das BEGAZ-Gutachten nach Auffassung des kantonalen Gerichts den praxisgemässen Anforderungen im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.1 nicht genügte, verpflichtete es die Beschwerdegegnerin mit Rückweisungsurteil vom 30. Mai 2017 zu weiteren multidisziplinären Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung.  
 
4.2.3. Während der behandelnde Psychiater in seinem 22-seitigen Bericht vom 29. Mai 2013 mit Blick auf das angeblich fehlerhafte ABI-Gutachten noch für eine erneute psychiatrische Expertise plädierte, gelangte er in seinem 62-seitigen Bericht vom 3. April 2018 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch die ABI- und BEGAZ-Begutachtungen iatrogen geschädigt worden, weil die psychiatrischen Vorgutachter eine psychische Erkrankung "verleugnet" hätten. Bei einer dritten polydisziplinären Begutachtung drohe mit Blick auf die akute und chronische Suizidalität eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die IV-Stelle hatte demgegenüber nach Massgabe des Rückweisungsurteils ergänzende medizinische Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. In der Folge leitete sie in Absprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine neue polydisziplinäre Begutachtung in einer nicht vorbefassten Institution ein und erteilte den Auftrag der nach dem Zufallsprinzip (vgl. Urteil 9C_379/2022 vom 23. August 2023 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.1) bestimmten Abklärungsstelle PMEDA. Mit Blick auf die hiergegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers hielt die IV-Stelle an der eingeleiteten Begutachtung fest (Verfügung vom 23. Mai 2019). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das kantonale Gericht ab, indem es die Notwendigkeit und die Zumutbarkeit einer neuen polydisziplinären Begutachtung bejahte, Ausstandsgründe gegen die Begutachtungsinstitution der PMEDA als solche praxisgemäss nicht zuliess (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen) und persönliche Ausstandsgründe gegen die einzelnen, namentlich bekannten Gutachter der PMEDA mangels Geltendmachung ausschloss. Schliesslich stellte es fest, dass die beantragte Aufzeichnung der Begutachtung auf Ton- oder Bildträger weder gesetzlich vorgesehen noch rechtsprechungsgemäss erforderlich sei (Urteil vom 18. November 2018).  
 
4.2.4. Nachdem die PMEDA ihre Einladung zu den einzelnen Begutachtungsterminen (ab 19. Februar 2020) Ende Januar 2020 versandt hatte, liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle am 14. Februar 2020 telefonisch mitteilen, er weile derzeit im Ausland und sei erst ab Anfang März 2020 wieder in der Schweiz. Unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG leitete die Beschwerdegegnerin daraufhin am 20. Februar 2020 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und kündigte an, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten, falls er die Durchführung der angeordneten Begutachtung weiterhin verweigere. Daraufhin liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle mitteilen, er habe "sich mit der Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt", halte jedoch daran fest, den Beizug einer Vertrauensperson sowie die Bild- und Tonaufnahme der Exploration zu beantragen.  
 
4.2.4.1. Das PMEDA-Gutachten datiert vom 5. März 2021, die zugrunde liegenden polydisziplinären Explorationen erfolgten zwischen März und Juni 2020. Die PMEDA-Begutachtung richtete sich folglich nach der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung von Art. 44 ATSG. Mit der Neufassung von Art. 44 ATSG trat auch der neue Abs. 6 dieser Bestimmung (betreffend Tonaufnahmen zu den Interviews zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen) erst per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. auch SVR 2021 IV Nr. 79 S. 266, 8C_296/2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausstands- und Ablehnungsgründe (vgl. dazu SVR 2021 IV Nr. 79 S. 266, 8C_296/2021 E. 3.2 mit Hinweisen) machte der Beschwerdeführer gegen den psychiatrischen und die übrigen explorierenden PMEDA-Gutachter nicht geltend.  
 
4.2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die von der PMEDA eingestellten Ärzte seien nicht in der Lage gewesen, eine Vertrauensbasis herzustellen, weshalb der Begutachtung ohnehin kein Beweiswert hätte zukommen können, fällt diese - unbelegte - Behauptung auf sein eigenes Verhalten zurück. Vier der fünf PMEDA-Gutachter berichteten in ihren Teilgutachten, wie der Beschwerdeführer ihnen gegenüber sein fehlendes Vertrauen in die PMEDA zum Ausdruck gebracht habe. Die ABI- und BEGAZ-Gutachter hätten sein Leben zerstört. Ohne dass er sich hinsichtlich der ihn konkret untersuchenden PMEDA-Gutachter auf eigene - negative - Erfahrungen zu berufen vermochte, warf er ihnen Unfairness, fehlende Unabhängigkeit und mangelnde Neutralität vor. Aus diesem offensichtlich unbegründeten feindseligen Verhalten seitens des Beschwerdeführers vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit er geltend macht, schon vor Beginn der polydisziplinären Explorationen am 2. März 2020 infolge von früheren - angeblich negativen - Erfahrungen im Zusammenhang mit Gutachtern "langfristig geprägt, wenn nicht gar traumatisiert" gewesen zu sein, ist daran zu erinnern, dass er selber eine erneute polydisziplinäre Begutachtung auf dem Rechtsweg beantragt (E. 4.2.2) und sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (E. 4.2.4).  
 
4.2.4.3. Sodann steht nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Urteil fest, dass den PMEDA-Gutachtern die massgebenden Diagnosen - insbesondere auch das Aortenaneurysma - aus den umfangreichen medizinischen Vorakten hinlänglich bekannt waren. Kurz nach Beginn der psychiatrischen PMEDA-Exploration am 2. März 2020 fing der Beschwerdeführer an, mit einem eigens mitgebrachten Blutdruckmessgerät selbstständig seinen Blutdruck zu untersuchen, wobei er feststellte, dass sowohl der Blutdruck deutlich erhöht als auch die Pulsfrequenz erhöht waren. Aufgrund seiner Befürchtung, wegen des zu hohen Blutdruckes zu versterben, bot Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer an, die Exploration zu pausieren, um ihm zu ermöglichen, die vorhandene Bedarfsmedikation (Lorazepam oder Lexotanil) einzunehmen, und um danach das Explorationsgespräch möglicherweise fortzusetzen. Der Beschwerdeführer lehnte dies jedoch ab und verliess das Begutachtungsinstitut ohne Anzeichen einer psychiatrischen oder allgemein-medizinischen Notfallsituation. Es fehlen Anhaltspunkte dafür und wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Folge notfallmedizinisch von einem Ambulanzteam hätte betreut oder gar hospitalisiert werden müssen. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer die nicht-psychiatrischen Begutachtungen - abgesehen von einem Teil der aus internistischer und neurologischer Sicht planmässig vorgesehenen Zusatzdiagnostik - durchhalten konnte. Nach einlässlicher Würdigung der gegebenen Begleitumstände schloss das kantonale Gericht bundesrechtskonform, die Begründung für den Kooperationsverlust des Beschwerdeführers kurz nach Beginn der Exploration des Dr. med. C.________ habe auch nach Einschätzung des RAD-Psychiaters med. pract. E.________ vom 22. April 2021 in einer gewollten Vereitelung der psychiatrischen Beurteilung gelegen, ohne dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die verweigerte Mitwirkung auf entschuldbare Gründe zu berufen vermöge.  
 
4.2.4.4. Dass der Beschwerdeführer vor Antritt der psychiatrischen Untersuchung des Dr. med. C.________ infolge medizinisch ausgewiesener Gründe nicht vernehmungsfähig gewesen wäre, wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Weshalb es ihm anlässlich der psychiatrischen PMEDA-Begutachtung unzumutbar gewesen sein soll, seinen hohen Blutdruck im Bedarfsfall durch geeignete, ihm bekannte Massnahmen zu reduzieren, und er angeblich zum fluchtartigen Verlassen des Gebäudes gezwungen gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen bot ihm Dr. med. C.________ unbestritten eine Pausierung der psychiatrischen Exploration zwecks Einnahme der vorhandenen Bedarfsmedikation an, um anschliessend die Begutachtung möglicherweise fortsetzen zu können. Zum anderen steht gemäss angefochtenem Urteil fest, dass sich der Beschwerdeführer auch während den Begutachtungen in den anderen Fachdisziplinen regelmässig seinen Blutdruck mass, er jedoch im Verlaufe der kardiologischen PMEDA-Exploration seinen Blutdruck durch Einnahme von einer Tablette eines Betablockers zu kontrollieren vermochte. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es entschuldbare Gründe dafür verneinte, dass er das Angebot des Dr. med. C.________ zur Pausierung der psychiatrischen Exploration zwecks Beruhigung und Einnahme einer Bedarfsmedikation ablehnte und statt dessen das Gebäude verliess mit der Begründung, dass er sonst versterbe. Auch vermag er diesbezüglich aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. F.________ vom 28. September 2021, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieser bei der psychiatrischen PMEDA-Exploration nicht anwesend gewesene Arzt vermochte sich nicht auf eigene Wahrnehmungen abzustützen, sondern äusserte sich rund eineinhalb Jahre später ohne Angabe seiner Informationsquelle dazu, dass dem Letzteren angeblich am 2. März 2020 eine Fortsetzung der Begutachtung unzumutbar gewesen sein soll. Weshalb demgegenüber die echtzeitlichen Angaben des Dr. med. C.________ anlässlich der Exploration vom 2. März 2020, wonach dieser trotz des deutlich erhöhten Blutdrucks und einer erhöhten Pulsfrequenz - entgegen Dr. med. F.________ - keine Anzeichen für eine Dyspnoe oder kardiopulmonale Insuffizienz habe feststellen können, tatsachenwidrig sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch keinen Rechtfertigungsgrund dafür vor, weshalb er laut internistischem PMEDA-Teilgutachten das entsprechende Explorationsgespräch plötzlich sehr aufgebracht und abrupt abbrach.  
 
4.2.5. Zusammenfassend legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie entschuldbare Gründe für die Verweigerung der Mitwirkungspflicht bei der psychiatrischen und der internistischen PMEDA-Begutachtung sowie der Zusatzdiagnostik (insbesondere Labor und Urinkontrolle) verneinte. Was der Beschwerdeführer im Übrigen im Verfahren 8C_88/2023 gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist unbegründet.  
 
4.3. Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, kann er mit Blick auf Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht exekutorisch zur Teilnahme an der medizinischen Begutachtung gezwungen werden, doch hat er praxisgemäss die Konsequenzen einer unentschuldbaren Untersuchungsverweigerung zu tragen (vgl. Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Solange der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der mit Neuanmeldung geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht bundesrechtskonform festgestellt werden kann, ist eine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand bleibt (E. 4.2.1 i.f.).  
 
4.4. Nach dem Gesagten ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gegen die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2022 erhobene Beschwerde des Versicherten mit angefochtenem Urteil abwies.  
 
5.  
 
5.1. Die Verfahren (E. 1) sind kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Ausgangsgemäss hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
5.2. Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202) im Verfahren 8C_88/2023 kann jedoch entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.  
 
5.3. Da die Beschwerde im Verfahren 8C_655/2023 offensichtlich unbegründet ist (E. 3.3), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (Urteil 8C_586/2023 vom 21. Februar 2024 E. 6 mit Hinweis). Das entsprechende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Sistierung des Verfahrens 8C_88/2023 wird aufgehoben. 
 
2.  
Die Verfahren 8C_88/2023 und 8C_655/2023 werden vereinigt. 
 
3.  
Die Beschwerden in beiden Verfahren 8C_88/2023 und 8C_655/2023 werden abgewiesen. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren 8C_88/2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Philip Stolkin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
5.  
Die Gerichtskosten im Verfahren 8C_88/2023 von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
6.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Verfahren 8C_88/2023 aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
7.  
Im Verfahren 8C_655/2023 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 
 
8.  
Im Verfahren 8C_655/2023 werden die Gerichtskosten von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
9.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. August 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli