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[AZA 7] 
C 420/99 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 8. September 2000 
 
in Sachen 
 
B.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat René Brigger, Weisse Gasse 15, Basel, 
 
gegen 
 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Utengasse 36, Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel 
 
A.- B.________ (geboren 1948) war Geschäftsführerin und gleichzeitig Angestellte der X.________ GmbH (nachfolgend: GmbH). Ab 2. Juni 1998 war sie Kollektivgesellschafterin der Firma Y.________, welche jedoch im April 1999 liquidiert wurde. Am 14. Dezember 1998 kündigte sie sich ihre Stellung bei der GmbH und verkaufte am 19. Januar 1999 sämtliches Inventar der Firma, blieb jedoch Geschäftsführerin. In der Folge ersuchte sie um Stellenvermittlung und Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 1999. 
Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung lehnte ihr Gesuch um Arbeitslosenentschädigung infolge Vermittlungsunfähigkeit mit Verfügung vom 31. Mai 1999 ab. 
Am 17. August 1999 wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet. 
 
B.- Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt hiess die Beschwerde von 
B.________ mit Entscheid vom 30. September 1999 teilweise gut und stellte fest, dass diese ab Datum der Konkurseröffnung über die GmbH vermittlungsfähig sei und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 
 
C.- B.________ lässt hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen, soweit dieser ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit von 1. Februar bis 16. August 1999 verneine. Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. 
 
a) Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Gremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 237 Erw. 7b/bb; bestätigt etwa in den unveröffentlichten Urteilen H. vom 27. Januar 2000 [C 295/99], G. vom 15. November 1999 [C 84/99], O. vom 23. August 1999 [C 4/99] und E. vom 16. Juli 1999 [C 442/98]). Demnach steht Arbeitnehmern, die gleichzeitig in einer arbeitgeberähnlichen Stellung für dieselbe Firma tätig sind, auch nach der Kündigung ihrer Anstellung keine Arbeitslosenentschädigung zu, solange sie noch ihre arbeitgeberähnliche Position innehaben und dadurch weiterhin die Entscheidungen der Firma beeinflussen können. 
 
b) Die Versicherte blieb nach der Kündigung vom 14. Dezember 1998 (einzige) Geschäftsführerin und somit Organ der GmbH. Da sie weiterhin über die massgebliche unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügte, hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass sie am 19. Januar 1999 sämtliches Inventar veräusserte und die Firma in der Folge inaktiv war; denn gerade infolge ihrer Funktion als massgebliches Organ der GmbH war es ihr unbenommen, den Betrieb der nach wie vor bestehenden Firma wieder aufzunehmen. Im Ergebnis ist demnach der Vorinstanz zuzustimmen, dass frühestens ab Datum der Konkurseröffnung über die GmbH (17. August 1999) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung wird nach Abklärung der übrigen Voraussetzungen über den Anspruch der Versicherten ab diesem Zeitpunkt zu befinden haben. 
 
c) Nachdem die Kollektivgesellschaft Y.________ bereits vor der Konkurseröffnung über die GmbH wieder liquidiert wurde (April 1999), hat die Stellung der Beschwerdeführerin in dieser Firma keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da ihr bereits infolge ihrer Organschaft bei der GmbH frühestens ab 17. August 1999 Arbeitslosengelder zustehen. Die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit infolge der Teilhaberschaft der Versicherten an der Firma Y.________ kann deshalb offen gelassen werden. 
 
2.- Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt René Brigger für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500. - ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 8. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: