Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.276/2006 /scd
Urteil vom 8. September 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. März 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ verdächtigt Ärzte und Pflegepersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, sich ihm gegenüber anlässlich seines fürsorgerischen Freiheitsentzugs zwischen dem 24. November und 21. Dezember 2004, insbesondere am 8. Dezember 2004, verschiedener Delikte, wie der schweren Körperverletzung, schuldig gemacht zu haben. Am 31. Dezember 2004 erstattete er deswegen bei der Stadtpolizei Zürich mündlich und am 9. März 2005 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat schriftlich Strafanzeige.
Ausgangspunkt der Strafanzeigen ist ein Vorfall vom 8. Dezember 2004. Nach Darstellung des Anzeigers habe er sich an jenem Nachmittag unter der Dusche befunden, als er vom Angezeigten Y.________, welcher die Nasszellen desinfizieren sollte, aufgefordert wurde, die Dusche zu verlassen. Weil er diese Anweisungen nicht sofort befolgt habe, habe ihm der Angezeigte viermal in rascher Folge das Desinfektionsmittel direkt ins Gesicht gesprüht, wobei insbesondere das linke Auge getroffen worden sei. Er sei erst am 11. Dezember 2004 in der Augenklinik untersucht worden, obschon dies sofort hätte geschehen müssen. Die Augenärzte hätten eine Rötung und Reizung der Augenbindehaut sowie Nervenschäden in der Bindehaut festgestellt. Ihm sei die nötige Hilfe, insbesondere die sofortige Hospitalisierung, verweigert worden, was die Schädigung des Auges möglicherweise vergrössert habe.
Am 9. Mai 2005 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Akten an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, auf die Anzeige sei nicht einzutreten, da nach summarischer Prüfung der vorhandenen Akten kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege.
2.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2005 trat die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Strafanzeige nicht ein, weil kein hinreichender Anfangsverdacht auf ein unrechtmässiges Verhalten der Angezeigten vorliege. Sie führte u.a. aus, dass sämtliche den Anzeiger untersuchenden Augenärzte (Universitätsspital Zürich Augenklinik vom 11. bis 15. Dezember 2004, Praxis "Permanence Hauptbahnhof Zürich" vom 18. Dezember 2004 bis 6. Januar 2005, Universitätsaugenklinik Basel am 14. Januar 2005) reizfreie vordere Augenabschnitte festgestellt, wobei die "Permanence" von einem "Augenverletzungs-Wahn" und die Basler Klinik von einer psychiatrischen Erkrankung gesprochen hätten. Bei der "Permanence" habe der Anzeiger erklärt, man wolle ihn in der Augenklinik nicht mehr behandeln. Die Baar-Klinik für Psychosomatik und Verhaltensmedizin in Donaueschingen (3. - 12. Januar 2005) sowie der Hausarzt seien zu einer ähnlichen Diagnose gelangt.
3. Gegen den Beschluss der Anklagekammer erhob X.________ Rekurs. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. März 2006 ab.
4.
Gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhob X.________ mit Eingabe vom 4. Mai 2006 (Postaufgabe 8. Mai 2006) staatsrechtliche Beschwerde. Da er in der gleichen Angelegenheit auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2006 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich über die bei ihm hängige Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt.
5. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Mai 2006 trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich wegen Unzulässigkeit auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. Das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb wieder aufzunehmen.
6. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
7.
Der Beschwerdeführer macht Willkür (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV ) geltend.
7.1 Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass gemäss den ärztlichen Berichten keine wesentlichen Anzeichen für eine allfällige Augenverletzung vorliegen würden, welche in objektiver Hinsicht den Straftatbestand einer Körperverletzung erfüllen könnte. Somit könne höchstens eine Tätlichkeit vorliegen, falls der Angezeigte Y.________ mit Vorsatz gehandelt hätte. Der Anzeiger erbringe jedoch für seine Version, der Angezeigte Y.________ hätte sich plötzlich umgedreht und ihm mit Absicht mehrmals direkt ins Gesicht gesprüht, keinen hinreichenden Beweis. Es wäre deshalb in diesem Fall mit grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit mangels eines beweisbaren Vorsatzes eingestellt werden müsste. Auf diese Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann gemäss Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Ausführungen der II. Zivilkammer des Obergerichts als willkürlich erscheinen liesse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich beanstandet.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt ein Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dabei beanstandet er mit dieser Rüge hauptsächlich die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung. Dies ist indessen eine Frage der Beweiswürdigung und hat keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 verwiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge beanstandet, dass das Obergericht seinen Antrag auf Nachstellung der Tat am Originalschauplatz nicht nachgekommen ist, erweist sich die Rüge als unbegründet. Das Obergericht hat diesen Antrag nicht einfach übergangen, sondern ist aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass weitere Untersuchungen an seinem Beweisergebnis nichts ändern würden. Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: