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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_764/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,  
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ stammt aus Kamerun und heiratete am 19. August 2011 einen Schweizer Staatsbürger, worauf ihr im Familiennachzug die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Kurze Zeit später kam es zu massiven Meinungsverschiedenheiten. Der Gatte ersuchte am 5. Juli 2012 um Eheschutzmassnahmen. Am 17. Oktober 2012 wurde die Ehe gerichtlich getrennt.  
 
1.2. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft lehnte es am 3. Mai 2013 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ging in seinem Urteil vom 30. April 2014 davon aus, dass die Ehe als definitiv gescheitert gelten müsse und die Voraussetzungen von Art. 50 AuG (SR 142.20) nicht gegeben sind. Die Gatten hätten unterschiedliche Vorstellungen über die Ehe gehabt; die behauptete (psychische) eheliche Gewalt sei nicht erstellt.  
 
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts "mit Ausnahme des gutheissenden Teils (Kostenfrage) " aufzuheben und das Amt für Migration anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Verfahren sei bis zum Entscheid des Amts für Migration um Wiedererwägung zu sistieren; es sei ihr schliesslich im Zusammenhang mit der vorliegenden Eingabe die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht geltend, das Zusammenleben mit ihrem Gatten am 1. September 2014 wieder aufgenommen zu haben.  
 
2.  
 
2.1. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen; erforderlich sind  sachbezogene Darlegungen und nicht blosse Bestreitungen der rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen. Mit den Ausführungen des Kantonsgerichts setzt sie sich nicht sachbezogen auseinander. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft wäre, sondern verweist einzig darauf, dass die Ehegatten seit dem 1. September 2014 wieder zusammenleben würden. Hierbei handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum, das vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos.  
 
2.3. Da die Eingabe zum Vornherein als aussichtslos zu gelten hatte (Art. 64 BGG), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar