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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_655/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Universitätsklinik Y.________,  
Aerztliche Direktion. 
 
Gegenstand 
Zwangsmedikation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ (geb. 1960; Betroffener) befindet sich seit dem 5. Juni 2014 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ (Klinik). Am 6. Juni 2014 ordnete die Klinik die Behandlung des Betroffenen ohne Zustimmung mit Zyprexa an. Der Betroffene gelangte dagegen mit "Rekurs" an das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich. Dieses holte ein Gutachten ein und wies den "Rekurs" mit Entscheid vom 1. Juli 2014 ab. 
 
B.   
Der Betroffene erhob am 16. Juli 2014 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Beschwerdeinstanz. Das Obergericht liess das Gutachten ergänzen und wies die Beschwerde ab, soweit sie die Behandlung mit Zyprexa betraf. 
 
C.   
Der Betroffene (Beschwerdeführer) hat am 26. August 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung mit Zyprexa Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung der Behandlung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG) Entscheid betreffend Anordnung einer Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung, die mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht unterbreitet werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_396/2007 vom 23. Juli 2007 E. 1.1; 5A_38/2011 2. Februar 2011 E. 1). 
 
2.   
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
3.   
Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn: ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 
 
4.   
 
4.1. Das Obergericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB geprüft und hat dabei erwogen, der Beschwerdeführer leide gemäss den Ausführungen des Gutachters an einer manischen Psychose im Rahmen einer schizoaffektiven Psychose sowie an einer schizoaffektiven Störung. Diese werde gemäss der WHO als ICD-10 F25.0 klassifiziert und unter anderem als Störung beschrieben, welche die Symptome der Schizophrenie und der manisch depressiven Störung in sich vereine. Zusätzlich zu den Symptomen einer affektiven Störung wie Depression oder Manie träten hier Symptome aus dem schizophrenen Formenkreis wie Wahn oder Halluzinationen auf. Der Beschwerdeführer leide daher an einer psychischen Störung im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Im weiteren stellte das Obergericht das Vorliegen eines Behandlungsplanes fest, der die Behandlung namentlich mit Zyprexa vorsieht. Ferner hielt das Obergericht gestützt auf vom Bezirksgericht eingeholte Gutachten dafür, beim Beschwerdeführer bestehe eine akute Suizidalität, weshalb ihm im Falle unterbliebener Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe. Das Obergericht gelangte sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Wahnvorstellungen mit Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig (zu dieser Voraussetzung: Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Schliesslich erachtete es die Behandlung mit Zyprexa als verhältnismässig. Die Behandlung sei aufgrund der Angaben des Gutachters geeignet, den Umständen gerecht zu werden. Die Behandlung habe als Nebenwirkungen grundsätzlich eine Gewichtszunahme von 5 bis 10% innerhalb von sechs bis zwölf Monaten zur Folge. Es könne ferner zu einer Blutzuckererhöhung und einem Anstieg von Prolaktin kommen. Oft führe das Medikament zu Mundtrockenheit oder allergischen Reaktionen. Zyprexa sei heute ein gebräuchliches Medikament. Beim Beschwerdeführer sei Müdigkeit als einzige Nebenwirkung festgestellt worden, weshalb man am 5. Juli 2014 auf eine Verabreichung am Abend umgestellt habe. Sodann sei mittlerweile durch die Behandlung eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Nebenwirkungen könnten in Anbetracht des Nutzens als relativ gering bezeichnet werden. Die geschilderten Konsequenzen einer fehlenden Behandlung wögen eindeutig schwerer. Weniger einschneidende Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich. Schliesslich habe auch der Beschwerdeführer ein überwiegendes Interesse an einer wirksamen Behandlung, welches höher zu gewichten sei als die momentane Entscheidungsfreiheit und der Schutz vor zu erwartenden Nebenwirkungen. Damit sei die im Behandlungsplan vom 6. Juni 2014 vorgesehene Zwangsmedikation mit Zyprexa 20mg für die einstweilige Dauer von zwei Monaten ab dem Entscheid des Bezirksgerichts, d.h. ab dem 1. Juli 2014, verhältnismässig. Inwiefern die vom Klinikarzt angesprochene Aufdosierung auf 30mg medizinisch notwendig sei, werde nicht dargetan, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigten.  
 
4.2. Damit hat das Obergericht die von Gesetz verlangten Abklärungen und eine Abwägung der Interessen vorgenommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun: Die Beschwerde enthält über weite Strecken keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Soweit der Beschwerdeführer die Tätigkeit des Gutachters beanstandet, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts. Seine Erörterungen zum Medikament Zyprexa setzen sich nicht rechtsgenügend mit den Feststellungen des Obergerichts zu den Nebenwirkungen auseinander. Insbesondere wird nicht dargetan, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sein oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossen sollen. Schliesslich ist das Obergericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in Würdigung des Gutachtens zum Schluss gelangt, es gebe keine Behandlungsalternative.  
 
5.   
Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass die Anordnung der Zwangsbehandlung mit Zyprexa die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Von einer Bundesrechtsverletzung kann keine Rede sein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________, Aerztliche Direktion, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden