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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_670/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2015 eine Frist angesetzt bis zum 14. Juli 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Er holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Überdies wurde sie zusätzlich mit gewöhnlicher Post versandt. 
 
Am 1. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, er sei bis 21. August 2015 abwesend. 
 
Aus diesem Grund wurde ihm erst mit Verfügung vom 21. August 2015 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 1. September 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 24. August 2015 in Empfang. 
 
Mit Schreiben vom 2. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesgericht, die Kosten des Verfahrens möglichst gering zu halten oder gänzlich abzuschreiben. Dieses Schreiben ist einerseits verspätet und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Aber auch materiell ist es nicht zu hören, weil offensichtlich kein Grund dafür vorliegt, ausnahmsweise in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG von einer Kostenauflage abzusehen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht nachweist, dass er zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage ist. 
 
Da der Kostenvorschuss auch innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn