Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_649/2015
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Urteil vom 8. September 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Rothenbühler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 6. August 2015.
Sachverhalt:
A.
Nachdem die IV-Stelle Luzern der 1976 geborenen A.________ mit Verfügung vom 4. September 2003 rückwirkend ab 1. August 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte, hob sie diese mit Revisionsverfügung vom 28. August 2009 wieder auf. Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. März 2011 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies. In der Folge erhöhte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf eine Dreiviertelsrente (Verfügungen vom 12. Juni und 5. August 2014).
B.
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Rentenerhöhung spätestens ab 1. Januar 2009 beantragt hatte, mit Entscheid vom 6. August 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert A.________ ihr vorinstanzliches Begehren; eventuell sei das kantonale Gericht zur Vornahme ergänzender Abklärungen zu verpflichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es darf jedoch nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen nach der gemischten Methode gestützt (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 141 V 15 E. 3 S. 20; 137 V 334 E. 3-5 S. 337 ff.; 131 V 51 E. 5.1 und 5.1.1 S. 52 f.; 130 V 393; 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04). Darauf wird verwiesen.
Eine Verschlechterung u.a. der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV (SR 831.201) zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung u.a. der Renten erfolgt bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorgesehenen Monat an (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV).
3.
3.1. Es geht einzig um die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Dreiviertelsrente erlangte. Dabei können der Eintritt einer Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands, das Abstellen auf die gemischte Bemessungsmethode, der sozialversicherungsrechtliche Status als zu 60 % Teilerwerbstätige und zu 40 % Hausfrau, das Heranziehen des Prozentvergleichs für den erwerblichen Teilbereich und die im streitigen Zeitraum hälftige Einschränkung im Haushaltsbereich unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten als unbestritten gelten. Ebenfalls von keiner Seite in Zweifel gezogen wird, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 12. Dezember 2012 (namentlich auf das Teilgutachten des Psychiaters Dr. B.________) ab dem Jahre 2008 im erwerblichen Bereich von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist (bevor sich der Gesundheitszustand Ende 2012 weiter verschlechterte). Die entsprechende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist denn auch für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor). Von zusätzlichen Abklärungen ist mithin ohne weiteres abzusehen.
3.2. Als einzige Differenz unter den am vorliegenden Verfahren Beteiligten verbleibt das Vorgehen bei der Berechnung des Gesamtinvaliditätsgrades ab 2008. Die Vorinstanz ermittelte auf der Grundlage der dargelegten unbestrittenen Eckwerte zunächst für den Teilbereich der Erwerbstätigkeit im Rahmen des Prozentvergleichs (Gegenüberstellung von Valideneinkommen [60 % des Lohnes einer Ganztagstätigkeit] und Invalideneinkommen [30 % des Salärs einer Vollzeitbeschäftigung]) eine Erwerbseinbusse, d.h. einen Invaliditätsgrad von 50 %. Dieser führte (für den Zeitraum vor der gesundheitlichen Verschlechterung Ende 2012) zusammen mit der ebenfalls 50%igen Einschränkung im Teilbereich der Haushaltführung zum Gesamtinvaliditätsgrad von 50 % (= 50 % x 0,6 + 50 % x 0,4). Die Berechnungsweise des kantonalen Gerichts, welche eine frühere Rentenerhöhung ausschliesst, entspricht der angeführten ständigen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 334 E. 5.5.4 und 5.5.5 S. 346 sowie E. 7.1 S. 350; 125 V 146 E. 6 S. 161). Davon abzuweichen besteht kein Anlass.
Soweit die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich von der 30%igen Restarbeitsfähigkeit auf eine 70%ige Invalidität schliesst und einen Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % geltend macht (70 % x 0,6 + 50 % x 0,4), übersieht sie, dass bei der Invaliditätsbemessung im Teilbereich der Erwerbstätigkeit die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit (hier: 60 %) zu bestimmen sind (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 in fine S. 53; 125 V 146 E. 2b in fine S. 150 mit Hinweisen; Urteil 8C_384/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 10.1 am Anfang). Für die Annahme, dass sich die Schätzung einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Fachärzte nicht auf ein Vollpensum, sondern auf das im Gesundheitsfall ausgeübte 60%ige Teilerwerbspensum beziehen würde (vgl. Urteil 9C_648/2010 vom 10. August 2011 E. 3.6.3), fehlen jegliche Anhaltspunkte. Ein solcher Einwand wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht erhoben.
4.
Fällt nach dem Gesagten eine Rentenerhöhung vor Januar 2013 ausser Betracht, muss es mit dem verfügten, vorinstanzlich bestätigen Beginn des Anspruchs auf die Dreiviertelsrente sein Bewenden haben. Dabei erübrigen sich Weiterungen zur Frage nach der Anwendbarkeit der gemischten Methode, zumal diese als solche mit keinem Wort beanstandet wird.
5.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Attinger