Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_304/2017
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Urteil vom 8. September 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd,
Stadt Zürich,
handelnd durch das Steueramt der Stadt Zürich,
Werdstrasse 75, Postfach, 8010 Zürich,
Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Offenlegung Steuerausweis,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. April 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG ersuchte am 23. Februar 2015 die Steuerbehörden um Ausstellung eines Steuerausweises (trotz Datensperre) ab dem Steuerjahr 2007 von A.________, da sie gegen ihn eine Forderung besitze und beurteilen müsse, ob diese einbringlich sei. Das Steueramt der Stadt Zürich hiess das Gesuch am 8. August 2016 insoweit gut, als es die Ausstellung eines Steuerausweises gemäss der letzten rechtskräftigen Einschätzung in Aussicht stellte.
Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Ebenso wies das Verwaltungsgericht die von ihm erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. April 2017 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Mai 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt neben der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das Gesuch um Durchbrechung der Datensperre bzw. um Ausstellung eines Steuerausweises über seine Daten sei abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und das Steueramt schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) und die Finanzdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, verfügt über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, weil ihn betreffende Steuerinformationen bekannt gegeben werden sollen. Seine Rechtsmittelbefugnis ist somit zu bejahen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - wird allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und rechtsgenüglich begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; 141 I 36 E. 1.3 S. 41).
Der Beschwerdeführer rügt zwar eine ungenügende und unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, legt aber nicht näher dar, worin diese bestehen soll (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Willkürverbots und von Grundsätzen der Verfassung vom 27. Februar 2005 des Kantons Zürich (KV/ZH; LS 101) vor. Sie habe verkannt, dass der kantonale Verfassungsgeber in Art. 49 KV/ZH dem Persönlichkeitsschutz und dem Steuergeheimnis, dem die nachgesuchten, im Steuerausweis enthaltenen Informationen unterlägen und das nur in besonderen Fällen durchbrochen werden könne, einen sehr hohen Stellenwert beigemessen habe. Diese Anliegen genössen generell Vorrang vor dem Öffentlichkeitsprinzip, das ohnehin eingeschränkt sei, da es unter dem Vorbehalt überwiegender öffentlicher oder privater Interessen stehe.
2.2. Diese Auffassung überzeugt nicht. Art. 49 KV/ZH verankert zusammen mit Art. 17 KV/ZH das Öffentlichkeitsprinzip (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 1 zu Art. 17 KV/ZH; STEFAN VOGEL, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 1 zu Art. 49 KV/ZH). Während Art. 49 KV/ZH als Auftragsnorm die Behörden verpflichtet, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, begründet Art. 17 KV/ZH einen verfassungsmässigen Individualanspruch (vgl. BIAGGINI, a.a.O., N. 4 f. und 18 zu Art. 17 KV/ZH; VOGEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 49 KV/ZH). Danach hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Öffentlichkeitsprinzip wird auf Gesetzesstufe im Gesetz vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG/ZH; LS 170.4) präzisiert. Dessen § 20 Abs. 1 sieht vor, dass jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen hat. Insofern besteht im Geltungsbereich des IDG/ZH ein subjektiver, individueller Anspruch darauf (Urteil 1C_509/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.2).
Im Unterschied zu § 75 Abs. 3 der Verfassung vom 23. März 2005 des Kantons Basel-Stadt (KV/BS; SG 111.100), der namentlich dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 1C_598/2014 vom 18. April 2015 zugrunde liegt, gewährleistet weder Art. 17 noch Art. 49 KV/ZH die Vertraulichkeit von Steuerdaten (zum basel-städtischen Recht vgl. E. 4.3 des erwähnten Urteils). Insoweit kann nicht gefolgert werden, der Zürcher Verfassungsgeber habe im Steuerbereich die Abwägung mit den relevanten öffentlichen und privaten Interessen bereits in abstrakter und allgemeingültiger Weise vorgenommen und dem Interesse am Schutz der Persönlichkeit, der dem Steuergeheimnis zugrunde liegt, ein höheres Gewicht beigemessen. Vielmehr obliegt es den rechtsanwendenden Behörden, gestützt auf Art. 17 KV i.V.m. § 23 IDG/ZH eine Güterabwägung vorzunehmen (vgl. Urteile 1C_509/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.3 ff.; 1C_413/2016 vom 17. November 2016 E. 3.3 ff.). Nach der letztgenannten Bestimmung kann die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden, wenn namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer private Interessen für die Auskunftsverweigerung vorbringt, vermag er nicht durchzudringen. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, die Geheimhaltung seiner im Steuerausweis vermerkten Daten pauschal damit zu rechtfertigen, jeder Steuerpflichtige habe rein abstrakt betrachtet ein persönliches Interesse daran, seine Steuerzahlen nicht preisgeben zu müssen. Inwiefern dieses Anliegen das Auskunftsbedürfnis der Beschwerdegegnerin überwiegen soll, wird jedoch weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Insbesondere kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er befürchtet, die Beschwerdegegnerin könne die anbegehrten Steuerdaten veröffentlichen und eine mediale Hetzkampagne gegen ihn anzetteln. Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 2.5.3 hernach), dient die Ausstellung des nachgesuchten Steuerausweises dieser dazu, den in einen hängigen Prozess zu investierenden Aufwand sowie die Einbringlichkeit ihrer Forderung im Falle eines Obsiegens abschätzen zu können. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass die anbegehrten Steuerdaten öffentlich zugänglich gemacht werden sollen. Schliesslich ist weder ersichtlich, welche Geschäfte des Beschwerdeführers bei einer Auskunftsgewährung betroffen wären, noch inwiefern sich diese darauf nachteilig auswirken könnte.
2.4. Zwar trifft es zu, dass die anbegehrten Informationen grundsätzlich dem Steuergeheimnis unterliegen. Dieses ist in Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sowie in § 120 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1977 des Kantons Zürich (StG/ZH; LS 631.1) verankert. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 1 StHG sind die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen zur Geheimhaltung verpflichtet. Etwas eingehender hält § 120 Abs. 1 StG/ZH fest, dass eine Person, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, über Tatsachen, die ihr in Ausübung ihres Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Dokumente verweigern muss.
Das Steuergeheimnis gilt jedoch nicht absolut, sondern kann durchbrochen werden, sofern hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 StHG bzw. § 120 Abs. 2 Satz 1 StG/ZH, wobei diese gemäss letzterer Bestimmung ausdrücklich sein muss). Als solche Grundlage gilt namentlich die Ausstellung von Steuerausweisen (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 39 StHG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 7 und N. 18 zu § 120 StG/ZH bzw. N. 1 zu § 122 StG/ZH), deren Voraussetzungen gemäss § 122 StG/ZH - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt sind.
2.5.
2.5.1. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 StG/ZH stellen die Gemeindesteuerämter gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des IDG/ZH (Abs. 2). Gemäss dessen § 22 Abs. 1 kann die betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben kann. Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert (§ 122 Abs. 3 Satz 1 StG/ZH und § 22 Abs. 2 IDG/ZH).
2.5.2. Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht kann vom Bundesgericht insbesondere auf Willkür hin überprüft werden (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1 S. 168).
2.5.3. Die Vorinstanz führte in Übereinstimmung mit der Lehre aus, die Ausstellung eines Steuerausweises sei trotz Datensperre zulässig, sofern die gesuchstellende Person mit dem Steuerpflichtigen in einer wirtschaftlichen Beziehung stehe und auf rasche und verlässliche Angaben über die Steuerfaktoren zur Prüfung seiner Kreditfähigkeit angewiesen sei (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Entscheids; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu § 122 StG/ZH). Dies stellt der Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede wie den Umstand, dass ein Verfahren über eine Forderung in Millionenhöhe aus einem Aktienkaufvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig ist, nachdem das Bundesgericht die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen hatte. Wie bereits im vorangegangenen Verfahren wendet er jedoch ein, bei dieser Forderung handle es sich rechtlich gesehen um eine reine Behauptung. Dabei verkennt er indes, dass die Vorinstanz angesichts des Aktienkaufvertrags und des hängigen Zivilverfahrens in vertretbarer Weise eine für die Ausstellung eines Steuerausweises ausreichende wirtschaftliche Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin annehmen durfte. Ebenso erweist es sich als haltbar, wenn das Verwaltungsgericht erwog, die Beschwerdegegnerin sei bereits wegen des hohen Streitwerts des hängigen Zivilverfahrens darauf angewiesen, verlässliche Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erhalten, um abschätzen zu können, ob sich weitere Investitionen in den Prozess lohnen würden bzw. ob ein allfälliger Prozessgewinn überhaupt einbringlich zu machen wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsschrift mit diesen Erwägungen nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinander. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach die Datensperre die Beschwerdegegnerin an der Verfolgung ihrer Rechte hindere, ist somit nicht zu beanstanden und lässt insbesondere keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen. Angesichts des Vorerwähnten durfte das Verwaltungsgericht auch darauf verzichten, zusätzliche Beweise abzunehmen; vom Beschwerdeführer wurden denn auch keine solchen angeboten. Insofern liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, zumal sie sich nicht vernehmen liess (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, der Finanzdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti