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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_417/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ & Co., 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Maurizio Monticelli, Einzelzeichnungsberechtigter, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Jäger, 
Staatsrat des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Abgaben, Gebühren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, 
vom 31. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Gemeinde U.________/VS teilte mit Verfügung vom 19. Mai 2015 der Kollektivgesellschaft X.________ & Co. mit, sie habe bei Zermatt Tourismus auf der Grundlage von nicht beanstandeten Abrechnungen die Kurtaxen im aktuellen Gesamtbetrag von Fr. 17'997.25 (Fr. 19'997.25 - Fr. 2'000.--) offen. Auch die Tourismusförderungstaxe für das Gewerbe 2014 von Fr. 1'553.95 sei noch ausstehend. Die Zahlungen seien innert zwei Wochen nach Ablauf des Quartals zu begleichen. Im Einzelnen setzten sich die Beträge wie folgt zusammen: 
Kurtaxen       Betrag       Verzugszins ab  
Juni 2013       Fr.   1'095.15       15.09.2013 
Juli 2013       Fr.   1'944.60       15.09.2013 
August 2013       Fr.   1'959.30       15.12.2013 
September 2013       Fr.   1'059.45       15.12.2013 
Dezember 2013       Fr.   1'160.00       15.03.2014 
Januar 2014       Fr.   1'112.50       15.03.2014 
Februar 2014       Fr.   1'288.75       15.06.2014 
März 2014       Fr.   1'837.50       15.06.2014 
April 2014       Fr.   1'470.00       15.06.2014 
Juni 2014       Fr.   1'117.50       15.09.2014 
Juli 2014       Fr.   2'212.50       15.09.2014 
August 2014       Fr.   2'468.75       15.12.2014 
September 2014       Fr.   1'271.25       15.12.2014 
Total       Fr. 19'997.25 
Tourismusförderungstaxe 2014       Fr.   1'553.95       05.07.2014 
Gesamttotal       Fr. 21'551.20 
./. Anzahlung vom 13. März 2014       Fr.   1'000.00 
./. Anzahlung vom 19. Juni 2014       Fr.   1'000.00 
Ausstehender Betrag       Fr. 19'551.20 
Im Dispositiv forderte die Gemeinde U.________ die Kollektivgesellschaft X.________ & Co. auf, den Betrag von Fr. 19'551.20 zuzüglich Zins zu 5% ab dem Verfalldatum innert 30 Tagen an sie zu überweisen. 
 
B.   
Die von der Kollektivgesellschaft X.________ & Co. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 15. Juni 2016 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 31. März 2017 ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erhebt die Kollektivgesellschaft X.________ & Co. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 31. März 2017 sowie die Verfügung der Gemeinde U.________ vom 19. Mai 2015 seien aufzuheben. Eventualiter seien das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 31. März 2017 sowie die Verfügung der Gemeinde U.________ vom 19. Mai 2015 aufzuheben und die Anzahlungen der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 7'953.95 zu berücksichtigen sowie die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 11'597.25 an die Gemeinde U.________ zu verpflichten. Subeventualiter seien das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 31. März 2017 sowie die Verfügung der Gemeinde U.________ vom 19. Mai 2015 aufzuheben und das Dossier an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, mit der Anweisung, dass die Anzahlungen der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 7'953.95 zu berücksichtigen und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 11'597.25 an die Gemeinde U.________ zu verpflichten seien. 
 
D.   
Das Kantonsgericht Wallis schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde U.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es sei ihr für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin repliziert. 
Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), zumal vorliegend keiner der in Art. 83 BGG genannten Ausschlussgründe gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.  
Unzulässig ist das Rechtsmittel indes, soweit es sich gegen die Verfügung der Gemeinde U.________ vom 19. Mai 2015 richtet, da diese durch das kantonsgerichtliche Urteil ersetzt worden ist und als mitangefochten gilt (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441). 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet. Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.4. Rechtsgrundlage der hier streitigen Kurtaxen bzw. der Tourismusförderungstaxe ist kantonales Recht (Gesetz [des Kantons Wallis] vom 9. Februar 1996 über den Tourismus [GTour/VS; SGS 935.1; in der bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung]; Allgemeine Verordnung vom 26. Juni 1996 zum Gesetz über den Tourismus [VTour/VS; SGS 935.100]). Abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG prüft das Bundesgericht die Anwendung von kantonalem Recht nicht frei, sondern nur darauf hin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG), namentlich auch, ob das kantonale Recht willkürlich angewendet worden ist (BGE 138 I 143 E. 2 S. 150).  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin bestreitet - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - vor dem Bundesgericht nicht (mehr) die konkrete Berechnung bzw. die Festlegung der umstrittenen Kurtaxen und der Tourismusförderungstaxe, wie sie die Gemeinde U.________ in der Verfügung vom 19. Mai 2015 aufgeführt hat. Umstritten und damit näher zu prüfen ist einzig die Frage, ob sämtliche der in den Jahren 2013 und 2014 in Rechnung gestellten Kurtaxen sowie die Tourismusförderungstaxe 2014 noch ausstehend sind oder ob diese (teilweise) von der Beschwerdeführerin beglichen worden sind. 
Bezüglich der gesetzlichen Grundlage der Kurtaxen bzw. der Tourismusförderungstaxe kann somit - ebenso in Bezug auf die Inkassomodalitäten - vollumfänglich auf das angefochtene Urteil (E. 3) verwiesen werden. 
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht eine "offensichtlich willkürliche Beweiswürdigung nach Art. 8 ZGB" geltend, indem die Vorinstanz fälschlicherweise die Darlegungen der Gemeinde U.________ zusammen mit den Kontoauszügen von Zermatt Tourismus als korrekt erachtet und sich diesen angeschlossen habe. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine "willkürliche Anwendung kantonalen Rechts und eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsermittlung", da die Vorinstanz die gesetzlichen Beweisvorschriften verletzt bzw. Beweise offensichtlich falsch und damit willkürlich gerügt habe. Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Zeitraum vom 13. Juni 2014 bis zum 12. Juni 2015 an Zermatt Tourismus einen Gesamtbetrag von Fr. 8'953.95 überwiesen. Zum Nachweis reicht sie einen Kontoauszug der Raiffeisenbank Mischabel-Matterhorn vom 14. Juni 2015 ein. Die Gemeinde U.________ habe (abgesehen von einer unbestrittenen Akonto-Zahlung von Fr. 1'000.--) diese Zahlungen nicht berücksichtigt, weshalb der in der Verfügung der Gemeinde U.________ vom 19. Mai 2015 ausgewiesene Restbetrag von Fr. 19'551.20 falsch sei. Eine richtige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz hätte dazu geführt, dass die geleisteten Anzahlungen resp. Teiltilgungen im Betrag von Fr. 7'953.95 (Fr. 8'953.95 - Fr. 1'000.--) berücksichtigt worden wären.  
 
3.2. Den Argumenten der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden:  
 
3.2.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts hat die Gemeinde U.________ im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegt, welche Beträge an Kurtaxen bzw. Tourismusförderungstaxen von der Beschwerdeführerin noch nicht bezahlt worden und damit im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Mai 2015 noch ausstehend waren. Zu diesem Zweck hat sie als Beweis mehrere Kontoauszüge von Zermatt Tourismus Dzz/Nr. zz des X.________ & Co. ins Recht gelegt.  
 
3.2.2. Aus den Kontoauszügen ergibt sich ohne Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen in der Höhe von total Fr. 7'953.95 als Zahlungseingänge vermerkt sind. Im Übrigen sind diese Zahlungen auch im Anhang der Verfügung der Gemeinde U.________ vom 19. Mai 2015 als Akonto-Zahlungen explizit aufgeführt. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es bestünden "erhebliche Zweifel an der Beweiskraft der Buchhaltungsunterlagen in Bezug auf die Überweisung der Kur- und Tourismusförderungstaxen". Es ist unschwer zu erkennen, dass zwischen den Buchhaltungsunterlagen von Tourismus Zermatt und dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2015 keine Widersprüche bestehen. Eine "grobe Verletzung der Beweiswürdigung gemäss Art. 8 ZGB" durch die Vorinstanz ist deshalb nicht ersichtlich.  
 
3.2.3. Entscheidend ist indes Folgendes: Wie die Gemeinde U.________ bereits in der Verfügung vom 19. Mai 2015 in Ziff. 4 und 5 festgehalten hat, stellte die Beschwerdeführerin für die Periode Oktober 2012 bis Mai 2013 keine Kurtaxenabrechnung an Zermatt Tourismus zu und leitete auch keine Kurtaxen weiter. In der Folge nahm die Gemeinde U.________ mit Verfügung vom 29. April 2014 für diese Zeitspanne eine amtliche Veranlagung im Sinne von Art. 43 GTour/VS (150% der anwendbaren Jahrespauschale gemäss Art. 21 VTour/VS [in der bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung]) vor und stellte der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 6'721.30 in Rechnung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
3.2.4. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Überweisungen sind nun offensichtlich - wie die Gemeinde U.________ mehrfach erklärt hat - als Akonto-Zahlungen mit der bestehenden Schuld gemäss Verfügung der Gemeinde U.________ vom 29. April 2014 verrechnet worden. Konkret wurden die Zahlungen der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2014 (Fr. 1'000.--), vom 16. Juli 2014 (Fr. 1'000.--), vom 14. August 2014 (Fr. 1'000.--), vom 30. Oktober 2014 (Fr. 1'553.95), vom 11. Dezember 2014 (Fr. 1'000.--) sowie vom 19. Februar 2015 (Fr. 1'200.--) zur Verrechnung gebracht. Abgesehen von der Zahlung vom 12. Juni 2015 (Fr. 1'200.--), welche erst nach Erlass der Verfügung der Gemeinde U.________ vom 19. Mai 2015 überwiesen worden ist, sind damit sämtliche Zahlungen der Beschwerdeführerin gemäss eingereichtem Kontoauszug vom 14. Juni 2015 entweder mit der Schuld gemäss Verfügung der Gemeinde U.________ vom 29. April 2014 verrechnet (total Fr. 6'753.95) oder in der Verfügung der Gemeinde U.________ vom 19. Mai 2015 als Anzahlung (Fr. 1'000.--) explizit aufgeführt worden.  
 
3.2.5. Damit ist die Verfügung der Gemeinde U.________ vom 19. Mai 2015 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Von einer offensichtlich unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Gemeinde U.________ ihre Anzahlungen gemäss Kontoauszug vom 14. Juni 2015 "nicht berücksichtigt" habe.  
 
3.2.6. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass eine Verrechnung mit der Schuld gemäss Verfügung der Gemeinde U.________ vom 29. April 2014 nicht zulässig gewesen wäre. Ohnehin stellt die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt (Urteil 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 5, in: StE 2011 B 11.1 Nr. 22, mit Hinweis auf BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135).  
 
3.2.7. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe kantonales Recht (Art. 43 Abs. 1 GTour/VS bzw. Art. 21 Abs. 1 VTour/ VS, jeweils in der bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung) willkürlich angewendet, da die darin vorgesehene 30-tägige Mahnfrist durch die Gemeinde U.________ nicht eingehalten worden sei. Dazu hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil bereits alles Wesentliche dargelegt: Bei der Verfügung der Gemeinde U.________ vom 19. Mai 2015 handelt es sich offensichtlich nicht um eine amtliche Einschätzung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 GTour/VS bzw. Art. 21 Abs. 1 VTour/ VS, da der aufgeführte Betrag nicht 150% der anwendbaren Jahrespauschale entspricht. Vielmehr hat die Gemeinde U.________ in der Verfügung vom 19. Mai 2015 lediglich die zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Taxen für die Jahre 2013 und 2014 zusammen gestellt und die Bezahlung des ausstehenden Restbetrags zuzüglich Zins angeordnet, weshalb der angerufenen Mahnfrist hier keine entscheidende Bedeutung zukommt.  
 
4.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Die Kosten trägt die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2017 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger