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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_351/2022  
 
 
Verfügung vom 8. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafgericht; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, 
vom 24. Mai 2022 (GT220024-L / U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________ und eine weitere Person eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiteren Delikten. Am 17. und 18. Februar 2022 führte die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen in Zürich durch, wobei Mobiltelefone, SIM-Karten, Handtaschen, Schmuck sowie Briefpost sichergestellt wurden. A.________ verlangte am 17. Februar 2022 die Siegelung allfälliger im Rahmen seiner Verhaftung sichergestellter Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. März 2022 deren Entsiegelung und Durchsuchung. 
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2022 fest, dass der Siegelungsantrag vom 17. Februar ungültig sei, weshalb keine gültige Siegelung stattgefunden habe. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 7. März 2022 werde nicht eingetreten. Demzufolge seien die dem Zwangsmassnahmengericht übergebenen Asservate sowie die vom Sachverständigen erstellten Datenspiegelungen der Staatsanwaltschaft freizugeben; ausgenommen seien Asservate, über welche in einem anderen Verfahren entschieden werde. 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Juni 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Mai 2022 aufzuheben, das Siegelungsbegehren vom 17. Februar 2022 für gültig zu erklären und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022 abzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Siegelungsbegehren vom 17. Februar 2022 für gültig zu erklären und anlässlich einer Triage-Verhandlung seien die geheimnisgeschützten und nicht verfahrensrelevanten Akten unter seiner Teilnahme auszusondern. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 29. Juli 2022 vernehmen lassen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat am 25. August 2022 seine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zurückgezogen. Damit ist das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden und vom Instruktionsrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt, worüber trotz des Rückzugs der Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Verfügung 6B_1069/2017 vom 2. Juli 2018 E. 6.1 mit Hinweis). Da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 64 BGG erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Gregor Münch in Anwendung von Art. 10 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) eine gekürzte Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 1B_351/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Gregor Münch wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern