Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_448/2022
Verfügung vom 8. September 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.
Gegenstand
Anordnung einer Blut- und Urinentnahme sowie Analyse,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. August 2022 (SA3 22 4838 33).
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 31. August 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 17. August 2022 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2022 seine Beschwerde vom 31. August 2022 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 1B_448/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli