Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_510/2022
Urteil vom 8. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2022 (IV.2020.00171).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. September 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2022,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge,
dass sie dabei erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und sein Einfluss auf die angestammte und eine angepasste Tätigkeit müsse durch die IV-Stelle für die Zeit ab September 2019 insbesondere orthopädisch noch näher abgeklärt werden, ehe über den Leistungsanspruch neu zu befinden sei,
dass sie bezogen auf die davor liegende Zeit das Vorliegen einer anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit für nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnete,
dass sie damit nicht - wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint - über einzelne vom Streitgegenstand als Ganzes abtrennbare Begehren (Art. 91 lit. a BGG) abschliessend befunden hat,
dass vielmehr ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3; 133 V 645 E. 2.1), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 140 V 282 E. 2; 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,
dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f.), weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der hier angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,
dass in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, inwieweit der Rückweisungsentscheid für das vorgängig (nochmals) zu durchlaufende kantonalgerichtliche Verfahren Bindungswirkung aufweist (dazu etwa Urteil 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3),
dass ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Frage steht,
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel