Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_595/2025
Urteil vom 8. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Frau Dr. Maria Lapadula,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kindesunterhalt (Vaterschaftsklage),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juni 2025 (LZ240022-O/U).
Sachverhalt:
Im Rahmen einer für den Beschwerdegegner 1 eingereichten Vaterschaftsklage nahm das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 5. April 2023 von der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer Vormerk, übertrug das Sorgerecht den Eltern gemeinsam und teilte die Obhut der Mutter (Beschwerdegegnerin 2) zu; im Übrigen regelte es den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kindesunterhalt.
Berufungsweise verlangte der Beschwerdeführer, er sei mangels Leistungsfähigkeit nicht zu Kindesunterhalt zu verpflichten. Mit Urteil vom 19. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend Kindesunterhalt mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert im Rahmen einer Vaterschaftsklage; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Soweit sich der Beschwerdeführer über das Besuchsrecht beklagt, ist allerdings auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, weil der (im kantonalen Rechtsmittel anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer einzig die Frage des Kindesunterhalts zum Berufungsgegenstand gemacht hat und im bundesgerichtlichen Verfahren der Anfechtungsgegenstand nicht über das hinausgehen kann, was vorinstanzlich beurteilt wurde.
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Eine Begründung im genannten Sinn enthält die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt bzw. seine Arbeitsmöglichkeiten in rein appellatorischer und damit ungenügender Weise aus eigener Sicht, während er sich zum Rechtlichen nicht äussert.
Im Übrigen mangelt es auch an einem bezifferten Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG), wie es bei Unterhaltssachen erforderlich ist (BGE 134 III 235 E. 2; 137 III 617 E. 4.5 und 5; 143 III 111 E. 1.2), denn der Beschwerdeführer ist offenbar bereit einen gewissen Unterhaltsanteil zu zahlen, benennt diesen aber nicht ("Ich bitte sie den Betrag so zu setzten, dass ich aufkommen kann").
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli