Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_173/2024
Urteil vom 8. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, fahrlässige Körperverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Beweisverwertung, Anklagegrundsatz, Begründungspflicht, Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. September 2023 (SB230070-O/U/hb).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, am 31. Mai 2020, ca. 02:26 Uhr, auf der Autobahn A15 in 8610 Uster, mit einem Personenwagen die generell geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um rechtlich relevante 71 km/h überschritten zu haben (Dossier 1).
Weiter wird A.________ vorgeworfen, am 26. August 2020, ca. 11:55 Uhr, auf der Strasse U.________ in V.________, beim Kreisel C.________, in Fahrtrichtung W.________, mit einem Personenwagen einen Schikanestopp vollzogen zu haben, wobei sich der hinter ihm fahrende Geschädigte B.________ (nachfolgend auch: Privatkläger) eine schwimmende Kniescheibe im Sinne eines Gelenkergusses sowie eine kleine Schürfung am linken Ellbogen zugezogen habe und ein Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstanden sei. Nach dem Unfall habe A.________ seine Fahrt weiter in Fahrtrichtung W.________ fortgesetzt, ohne angesichts des verursachten Personen- und Sachschadens die Polizei zu benachrichtigen, bevor er einige Minuten später dorthin zurückgekehrt sei. Ferner habe A.________ kurz vor dem Unfall, um ca. 11:50 Uhr, auf der Strasse X.________ in Y.________, in Fahrtrichtung V.________, einen Lastwagen überholt und dabei die Sicherheitslinie überfahren (Dossier 2).
B.
Mit Urteil vom 8. September 2022 sprach das Bezirksgericht Uster A.________ der fahrlässigen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der vorsätzlichen (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 2) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen in Höhe von Fr. 30.--. Zudem sprach das Bezirksgericht eine Verbindungsbusse und eine Busse für die Übertretung je in Höhe von Fr. 300.-- aus. Vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 1) sprach es A.________ frei. B.________ wurde eine Prozessentschädigung zulasten von A.________ zugesprochen. Mit seinen Zivilforderungen wurde B.________ auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Schuldspruchs (Dossier 2). Auch die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte ihrerseits die Aufhebung des Freispruchs (Dossier 1) sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer angemessenen Busse.
C.
Am 22. September 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des Urteils vom 8. September 2022 fest (Zivilforderungen und Kostenfestsetzung). Mit Urteil gleichen Datums sprach das Obergericht A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 1), der fahrlässigen Körperverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 2) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse für die Übertretung in Höhe von Fr. 300.--. B.________ sprach es eine Prozessentschädigung zulasten von A.________ zu.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die Anträge von B.________ zur Bezahlung von Prozessentschädigungen für das kantonale Verfahren seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und B.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 329 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 30 StPO verletzt. Sie hätte die Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen gegen den Privatkläger zurückweisen müssen. Sie habe jedoch von einer Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abgesehen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Privatkläger sistiert. Damit habe sie Art. 6 und Art. 7 StPO verletzt.
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist lediglich der kantonal letztinstanzliche Entscheid, vorliegend somit das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG), das sich nicht zu dieser Frage äussert. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe die Rüge vor der Vorinstanz vorgebracht, diese habe sich jedoch - in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht dazu geäussert. Indem er diese Rüge, deren Behandlung entsprechender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt bedurft hätte (Art. 105 Abs. 1 BGG), erst vor Bundesgericht vorträgt, schöpft er den kantonalen Instanzenzug (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht aus (vgl. Urteile 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 1.2; 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf diese Rüge kann damit nicht eingetreten werden.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Dossier 1) gegen die Verwertbarkeit der Radarmessung und macht geltend, das vorliegend verwendete Radar-Geschwindigkeitsmesssystem Gatso RS-GS11 F/R sei gemäss dem Zulassungszertifikat CH-P-09186-00 am 4. November 2009 zugelassen worden. Diese Zulassung sei bis am 3. November 2019 gültig gewesen. Da die Zulassung nicht verlängert worden sei, sei das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmesssystem ab dem 4. November 2019 zum Gebrauch im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr nicht mehr zugelassen gewesen. Demzufolge sei die am 31. Mai 2020 von der Kantonspolizei Zürich erhobene Geschwindigkeitsmessung, inkl. Bilddokumentation, i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden. Damit verletze die Verwertung dieser Radarmessung und deren Folgebeweise Art. 141 Abs. 2 und Abs. 4 StPO.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, da sie sich trotz seinen aktenkundigen, substanziierten Ausführungen zur fehlenden Verwertbarkeit der Radarmessung zufolge abgelaufener Zulassung überhaupt nicht damit auseinandersetze und lediglich auf die (gültige) Eichung des Gerätes verweise. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz habe er nie behauptet, dass im Zeitpunkt der Messung die im Eichzertifikat angeführte Frist abgelaufen gewesen sei. Es handle sich in seinen Plädoyernotizen in Bezug auf das Datum der Radarmessung um einen offensichtlichen Verschrieb. Er habe da zudem auf seine Eingabe vom 18. Februar 2022 verwiesen, in der er dieselbe Rüge bereits bei der Staatsanwaltschaft vorgebracht habe. Die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt gar nicht festgestellt, womit Bundesrecht verletzt sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Zulassung des Geschwindigkeitsmessmittels sei im Zeitpunkt der Radarmessung am 31. Mai 2022 (sic!) bereits abgelaufen gewesen. Am 31. Mai 2020 sei vom Radarmessgerät eine Geschwindigkeit von 198 km/h des vorliegend relevanten Fahrzeugs gemessen worden. Gemäss Eichzertifikat Nr. 258-31949 sei das Radarmessgerät am 8. Juli 2019 geeicht und die Eichung bis 31. Juli 2020 gültig gewesen. Entsprechend sei es im Zeitpunkt der Messung vom 31. Mai 2020 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gültig geeicht gewesen. Er habe übersehen, dass der Tatzeitpunkt gemäss Anklage nicht im Jahr 2022 gewesen sei, wie er geltend mache, sondern im Jahr 2020. Die Radarmessung vom 31. Mai 2020 sei daher ohne Weiteres verwertbar (angefochtenes Urteil S. 9).
2.3. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_74/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.4; 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.6; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rüge der abgelaufenen Zulassung des Radar-Geschwindigkeitsmesssystems und der damit zusammenhängenden Verwertbarkeitsfrage. Sie prüft die Verwertbarkeit lediglich unter dem Gesichtspunkt der gültigen Eichung, welche vom Beschwerdeführer jedoch nicht beanstandet wird. Sowohl aus der Beschwerde als auch aus dem vorinstanzlichen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits vor der Vorinstanz thematisiert hat (vgl. Beschwerde S. 4 ff. sowie angefochtenes Urteil S. 8). Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren (vgl. kantonale Akten, Obergericht, act. 76, S. 14) hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob die Zulassung (und nicht die Eichung) abgelaufen war und falls ja, welche Folgen sich daraus ergeben, namentlich, ob dies an der Verwertbarkeit der Radarmessung etwas ändert (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, SA 23 11 vom 13. August 2024, E. 3.4 und 3.5, welches diese Frage ausführlich behandelt). Indem sie dies unterlässt, kommt sie ihrer Begründungspflicht i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (und Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu auch E. 4.3.2) nicht nach. Weder den Parteien noch dem Bundesgericht ist es zum jetzigen Zeitpunkt möglich, das vorinstanzliche Urteil auf dessen Rechtmässigkeit hin zu prüfen, zumal es auch an relevanten tatsächlichen Feststellungen fehlt. Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Urteil mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen und die Frage der Verwertbarkeit der Radarmessung prüfen müssen.
2.4.2. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Aus prozessökonomischen Gründen und im Hinblick auf das neue Urteil der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die weiteren massgebenden Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe hinsichtlich des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung (Dossier 1) in antizipierter Beweiswürdigung auf die von ihm beantragte Befragung der Zeugin I.________ verzichtet. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, Art. 389 Abs. 3 StPO sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und folglich eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
Darüber hinaus habe die Vorinstanz auch Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt. Sie sei von den Aussagen des Alibi-Zeugen J.________ - im Gegensatz zur Erstinstanz, die ihn (den Beschwerdeführer) von diesem Anklagesachverhalt freigesprochen habe - abgewichen und habe dessen Glaubwürdigkeit als "getrübt" erwogen bzw. seinen Aussagen "keine hinreichende Überzeugungskraft" beigemessen. Aufgrund dessen hätte sie den Zeugen von Amtes wegen nochmals befragen müssen, um sich einen unmittelbaren Eindruck machen zu können.
3.2.
3.2.1. Den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von I.________ als Zeugin weist die Vorinstanz ab. Zur Begründung führt sie aus, selbst wenn die Zeugin I.________ die vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalte aussagen würde, vermöchte dies die durch die übrigen Beweismittel gewonnene Überzeugung nicht zu erschüttern (angefochtenes Urteil S. 7 f.). Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass diese sich nach fast drei Jahren an den Abend vom 30. Mai 2020 erinnere, anlässlich welchem sie um 1:30 Uhr oder 2:00 Uhr (so der Zeuge J.________) ins Bett gegangen sei oder gar, um welche Uhrzeit der Beschwerdeführer die Wohnung des Zeugen J.________ verlassen habe. Es habe für die Zeugen keinen Anlass bestanden, sich an jenem Abend die Uhrzeit einzuprägen, wann der Beschwerdeführer die Wohnung vor Jahren verlassen habe. Selbst wenn die Zeugin - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - bestätigen könnte, dass er die Wohnung erst nach dem Tatzeitpunkt verlassen habe, würde dies zu wenig überzeugend erscheinen (angefochtenes Urteil S. 16 f.).
3.2.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen von J.________, der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen wurde. Dieser habe zu Protokoll gegeben, er nehme an, er werde vom Gericht zur Geschwindigkeitsübertretung befragt, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Er habe den Beschwerdeführer darauf angesprochen, weshalb er (der Zeuge) vorgeladen worden sei, und habe sich nicht vorstellen können, dass er so etwas gemacht habe. Er habe mit dem Beschwerdeführer ein kollegiales Verhältnis. "Er war öfters bei mir oder wir haben miteinander grilliert." Er arbeite auch in der Garage und helfe dem Beschwerdeführer teilweise aus. Sie hätten in der Tatnacht bis spät in der Nacht Netflix, genauer gesagt "Haus des Geldes" geschaut. Sie seien eingeschlafen und relativ spät wieder aufgewacht. Er sei dann ins Bett gegangen und der Beschwerdeführer sei nach Hause gefahren. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er Bescheid sagen soll, wenn er zuhause sei. Seine damalige Freundin sei zu dem Zeitpunkt auch da gewesen. Sie sei aber um 1:00 Uhr nach Hause gekommen, sei noch eine halbe Stunde wach gewesen und sei dann schlafen gegangen. Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an jenem Abend von ihm weggegangen sei, habe der Zeuge geantwortet: "Irgendwann relativ spät bzw. bereits schon wieder früh. Vielleicht 3:00 Uhr oder 3:30 Uhr, auf jeden Fall relativ spät. Aber es ist wirklich zu lange her." Auf den Hinweis, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei erst kurz vor seiner Audionachricht beim Zeugen weggefahren, habe der Zeuge erklärt, der Beschwerdeführer brauche ca. 15 Minuten nach Hause, von daher würde es schon hinkommen (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
3.3.
3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.3.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3.1; 6B_866/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).
3.3.3. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4; Urteile 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.6; je mit Hinweisen).
Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_1077/2023 vom 2. April 2025 E. 2.1; 7B_458/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_60/2025 vom 16. April 2025 E. 6.2; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5; je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Unter Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einvernahme der Zeugin I.________ verzichtet hat. Mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt lediglich auf, weshalb die Zeugin aus seiner Sicht einzuvernehmen gewesen wäre. Namentlich macht er geltend, bei der Zeugin handle es sich um die Ex-Freundin des Zeugen J.________, zu der er (der Beschwerdeführer) in keiner näheren Beziehung stehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen dieser unabhängigen Zeugin zu wenig überzeugend wären, wie dies die Vorinstanz begründe. Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht auf, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und namentlich der antizipierte Verzicht willkürlich wäre, sondern kritisiert rein appellatorisch. Der Zeuge J.________ hat gemäss Vorinstanz ausgesagt, seine Freundin I.________ sei an jenem Abend um 1:30 Uhr oder 2:00 Uhr ins Bett gegangen (vgl. vorne E. 3.2.1 f.). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Aussagen annimmt, es bestehe kein Anlass für die Annahme, dass sie sich erinnern könne, um welche Uhrzeit der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen habe, ist dies jedenfalls nicht willkürlich.
3.4.2. Auch vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von J.________ nicht durchzudringen. Die Vorinstanz erwägt, dessen Aussagen würden die Schlüsse des Gutachtens (dazu sogleich E. 3.5) nicht ernstlich in Frage zu stellen vermögen. Der Vorfall habe im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 8. September 2022 bereits zwei Jahre zurückgelegen und der Abend sei aus Sicht des Zeugen ohne besondere Ereignisse verlaufen. Es leuchte nicht ein, weshalb er sich daran erinnern wolle, dass der Beschwerdeführer damals um 3:00 Uhr nachts aufgebrochen sei bzw. dies werde vom Zeugen auch nicht plausibilisiert. Es scheine sich dabei vielmehr um eine Vermutung zu handeln. Hinzu komme, dass er ein Freund des Beschwerdeführers sei und sich mit diesem vor der Verhandlung über die Sache unterhalten habe und erst spät im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sei. Seine Nähe zum Beschwerdeführer habe der Zeuge gleich zu Beginn der Befragung zum Ausdruck gebracht, wonach er sich "nicht vorstellen" könne, dass der Beschwerdeführer so etwas gemacht bzw. den Anklagevorwurf begangen habe. Seine Glaubwürdigkeit werde durch seine besondere Nähe zum Beschwerdeführer getrübt. Letztlich würden seine Aussagen keine hinreichende Überzeugungskraft erreichen, um den Schluss des Gerichts gestützt auf die Feststellungen des Gutachtens und die übrigen belastenden Umstände zu erschüttern, wonach es sich bei der auf den Radarfotos abgebildeten Person um den Beschwerdeführer handle (vgl. angefochtenes Urteil S. 16).
Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation einerseits, dass die Vorinstanz nicht an die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 398 Abs. 2 StPO). Andererseits begründet die Vorinstanz in genügender Weise, weshalb die entlastenden Zeugenaussagen ihren Schluss gestützt auf die Feststellungen des Gutachtens und die übrigen belastenden Umstände nicht zu erschüttern vermögen. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ist darüber hinaus ersichtlich, dass sich ihre Einschätzung nicht im Wesentlichen auf das Aussageverhalten des Zeugen stützt (wie er aussagt), sondern auf deren Inhalt (was er sagt). Inwiefern eine erneute Zeugeneinvernahme etwas an der Aussagewürdigung geändert hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass es sich vorliegend nicht um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelt und es neben den Aussagen des Zeugen noch weitere Beweise gibt, auf die sich die Vorinstanz stützt. Insgesamt durfte die Vorinstanz somit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens darauf verzichten, den Zeugen J.________ erneut einzuvernehmen. Eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO ist nicht ersichtlich.
3.5.
3.5.1. Betreffend den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 1) macht der Beschwerdeführer weiter eine willkürliche Würdigung des Gutachtens zum morphologischen Bildvergleich geltend. Im Wesentlichen bemängelt er, die Gesichtsmerkmale seien mit niedriger Auflösung unscharf und undeutlich dargestellt, die vorliegende Anzahl von 19 zu vergleichenden morphologischen Merkmalen sei verglichen mit anderen Fällen wenig, oder die Vorinstanz beachte den geringen Beweiswert des Gutachtens nicht, dieses spreche lediglich leicht für die Identität.
3.5.2. Die Vorinstanz erwägt, zur Frage der Identität zwischen dem Beschwerdeführer und der auf dem Radarfoto abgelichteten Person sei ein Gutachten beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegeben worden. Das Gutachten beschreibe das Untersuchungsmaterial (Bezugs- und Vergleichsmaterial) als "mangelhaft", jedoch genügend für die Anforderungen für eine morphologische Bewertung. Die Gesichtsmerkmale seien mit niedriger Auflösung, vergleichsweise unscharf und undeutlich dargestellt. Aufgrund der Bildqualität seien lediglich grossräumige und wenig individualisierende Merkmale vergleichbar. Weiter seien tabellarisch gleichförmige Merkmale zwischen der Person auf dem Radarfoto mit dem Beschwerdeführer abgeglichen worden. Davon seien 17 Merkmale "gleichförmig" und zwei Merkmale "nicht gleichförmig". Abweichungen bestünden einzig in der "Verrundung des Gesichtsumrisses" und der "Nasenlochsichtbarkeit" (angefochtenes Urteil S. 11).
Weiter führt die Vorinstanz aus, die Sachverständigen hätten die Person auf dem Radarfoto mit den Aufnahmen des Beschwerdeführers auf zahlreiche Arten verglichen. Wenn das Gutachten dabei zum Schluss komme, dass 17 von 19 Merkmalen für die Identität sprechen würden und zwei Merkmale sich durch Gewichtszunahmen bzw. Alterungsprozesse erklären liessen, so erscheine dies nachvollziehbar und überzeugend. Wenn die Sachverständigen gleichwohl festhielten, die vergleichende morphologische Bewertung spreche "leicht" dafür, dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto um den Beschwerdeführer handle, sei dies eine wissenschaftlich ausgesprochene Vorsicht und kein Zweifel, welcher zu seinen Gunsten auszulegen sei. Die Sachverständigen hätten sich lediglich vorbehalten, dass die zur Verfügung gestellten Beweisbilder authentisch seien und dass keine engen Blutsverwandten des Beschwerdeführers bestünden, welche für die Tat in Frage kämen und eine morphologische Ähnlichkeit aufwiesen. Solche Umstände würden jedoch nicht vorliegen und seien vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Entsprechend sei auf das Gutachten abzustellen ( angefochtenes Urteil S. 13). Der Beschwerdeführer weise - so die Vorinstanz - zu Recht darauf hin, dass der Ausdruck "leicht" auf der zweituntersten Stufe der Skala des Gutachtens stehe. Der Skala lasse sich entnehmen, wie stark die Ergebnisse der Untersuchung für eine Hypothese spreche. Bei der Bewertung "leicht" werde eine gewisse Sicherheit bzw. eine erhebliche Ungewissheit in der Aussage des Bewertenden zum Ausdruck gebracht. Es handle sich um die persönliche Überzeugung des Bewertenden, welcher über keine weiteren Kenntnisse des Falles verfüge. Würden jedoch die aktenkundigen Umstände des Falles miteinbezogen, wonach der Beschwerdeführer Miteigentümer jener Garage sei, auf welches das Deliktsfahrzeug eingelöst gewesen sei, und dass der Beschwerdeführer in jener Nacht in der Region im Zürcher Oberland mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, bestünden keine hinreichenden Zweifel, dass er und nicht ein ihm zum Verwechseln ähnlicher Kunde das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gefahren habe (angefochtenes Urteil S. 13 f.).
3.5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist sich als rein appellatorisch. Er übersieht, dass die Vorinstanz die von ihm genannten Umstände durchaus erwägt und in ihre Würdigung einbezieht (vgl. vorne E. 3.5.2). Dass der Beschwerdeführer das Gutachten anders wertet, vermag keine Willkür zu belegen. Damit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 189 lit. a StPO geltend macht, ist bereits fraglich, ob darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Ohnehin ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Ergänzung des Gutachtens notwendig gewesen wäre. Lediglich der Umstand, dass das Gutachten das Tattoo nicht erwähnt, begründet noch keine Unvollständigkeit im Sinne von Art. 189 lit. a StPO und vermag die Expertise nicht in Frage zu stellen. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach nicht zu beanstanden sei, dass das Gutachten das Tattoo auf der rechten Halsseite des Beschwerdeführers nicht erwähne, dieses befände sich im Kragenbereich und das inkriminierte Bild und die Vergleichsaufnahmen würden nicht den gleichen Halsbereich abbilden (vgl. angefochtenes Urteil S. 13), ist plausibel und nachvollziehbar. Ebenfalls vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzulegen, indem er geltend macht, die Vorinstanz berücksichtige neben der Würdigung des Gutachtens weitere Fotos des Beschwerdeführers in den Akten sowie den persönlichen Eindruck des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung in ihrer Beweiswürdigung.
3.6. Darüber hinaus beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Dossier 1) zu bestreiten und seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit ihren ausführlichen Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe willkürlich Antworten des Zeugen J.________ ausser Acht gelassen oder wenn er vorbringt, die willkürfreie Würdigung der Zeugenaussage ergebe, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in der Wohnung des Zeugen aufgehalten habe.
Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er ausführt, der Zeuge J.________ habe detailliert plausibilisiert, aus welchen Gründen er (der Zeuge) seine Angaben zum Zeitpunkt gemacht habe, zu welchem der Beschwerdeführer von ihm weggegangen sei. Mit der Vorinstanz geht aus den Aussagen des Zeugen nicht plausibel hervor, weshalb er sich daran erinnern kann, dass der Beschwerdeführer an einem gewöhnlichen Abend vor zwei Jahren um 3:00 Uhr nachts auf-gebrochen war (vgl. angefochtenes Urteil S. 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Befragung führte der Zeuge aus, der Beschwerdeführer sei oft am Abend bei ihm gewesen, sie hätten jeweils Netflix-Abende gemacht oder auch sonst alles Mögliche, der Beschwerdeführer sei teilweise bis spät nachts oder auch schon früh bei ihm geblieben, je nachdem, ob sie eingeschlafen seien, es sei oft vorgekommen, dass sie vor dem Fernseher eingeschlafen seien (vgl. kantonale Akten, Bezirksgericht, Protokoll S. 9). Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Aussagen darauf schliesst, der Zeuge könne nicht plausibel darlegen, weshalb der Beschwerdeführer gerade an jenem Abend um 3:00 Uhr und nicht etwa eine Stunde früher die Wohnung verlassen haben soll, ist plausibel, zumindest aber nicht willkürlich.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen betreffend den Kalendereintrag vom 29. Mai 2020 darzulegen versucht. Auf dem besagten Eintrag ist zwar kein Name ersichtlich. Dies lässt jedoch keinen abschliessenden Schluss zu bzw. bedeutet nicht zwangsläufig, dass für eine allfällige Rechnung die Kundendaten nicht irgendwo anders notiert waren. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer auch mit diesen Ausführungen keine Willkür auf.
4.
4.1. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Dossier 2) wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie sei vom in der Anklage umschriebenen Sachverhalt abgewichen und habe damit Art. 350 Abs. 1 StPO verletzt. Diesbezüglich rügt er auch eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz zunächst vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweise, im Widerspruch dazu jedoch einen anderen Sachverhalt erstelle. In der Anklageschrift werde ihm objektiv vorgeworfen, einen "Schikanestopp" vollzogen zu haben. Die erste Instanz habe erwogen, ein Stopp zum Zwecke der Schikane bzw. ein solcher aus reiner Böswilligkeit sei nicht nachgewiesen. Obschon die Vorinstanz auf die angeblich in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz verweise, weiche sie dann ganz erheblich von deren Erwägungen ab, indem sie ihm Eventualvorsatz vorwerfe, dann jedoch anmerke, dass einer Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Körperverletzung das Verschlechterungsverbot entgegenstehe.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz sei mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass der Anklagesachverhalt betreffend den Vorfall vom 26. August 2020 (Dossier 2) erstellt sei. Zudem habe sie den Sachverhalt zutreffend als fahrlässige Körperverletzung, als pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie als (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln gewürdigt. Auf ihre in allen Teilen zutreffenden Ausführungen könne in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Ihre eigenen Erwägungen verständen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen (angefochtenes Urteil S. 18).
In der Folge würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, des Privatklägers sowie jene der Zeugen K.________ und L.________. Sie kommt zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer brüsk und unnötigerweise gebremst habe. Er sei somit seinen Vorsichtspflichten gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) nicht nachgekommen. Die Anklage spreche zu Recht von einem Schikanestopp. In der Folge habe der hinter dem Beschwerdeführer fahrende Privatkläger nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen können. Damit habe der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall und die dabei vom Privatkläger erlittenen Verletzungen verursacht und diese in Kauf genommen. Weiter erwägt die Vorinstanz, wenn der Beschwerdeführer aber bewusst brüsk gebremst, hernach ein Kollisionsgeräusch ("Rumpeln") gehört und sich gleichwohl von der Unfallstelle entfernt habe, so habe er sich bewusst und gewollt von der von ihm provozierten Unfallstelle entfernt. Allerdings habe er nicht gewusst, dass eine Person dabei verletzt worden sei. Er habe insofern eventualvorsätzlich gehandelt. Einer Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Körperverletzung stehe indessen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Die Staatsanwaltschaft habe die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB nicht angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden habe. Dieser Tatbestand konsumiere den Gefährdungstatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 f.).
4.3.
4.3.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.1.1; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.5.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; je mit Hinweisen).
4.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2, mit Hinweis auf Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1157; 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 6). Nach der Rechtsprechung ist von der Verweisung zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Die Verweisung findet jedenfalls ihre Grenze, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, genügt die Anklage den gesetzlichen Anforderungen und eine Verletzung von Art. 350 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer in der Anklage ein abruptes und starkes Bremsmanöver (Schikanestopp) vorgeworfen. Er habe damit rechnen müssen, dass der hinter ihm fahrende Rollerfahrer durch dieses Bremsmanöver nicht mehr rechtzeitig bremsen bzw. ausweichen könne. Deshalb hätte er - so die Anklage - diese Kollision und somit auch die hierdurch beim Privatkläger entstandenen Verletzungen zumindest in groben Zügen vorhersehen und bei pflichtgemässem Verhalten vermeiden können (vgl. kantonale Akten, Bezirksgericht, D1-23). Selbst wenn die kantonalen Instanzen zum Schluss kommen, ein Stopp zum Zweck der Schikane bzw. ein Stopp aus reiner Böswilligkeit könne dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden, erfasste die Anklage das abrupte Bremsmanöver, welches die Vorinstanz als erstellt erachtet (vgl. Urteil S. 23). Der ebenfalls in der Anklage aufgeführte Art. 12 Abs. 2 VRV verbietet denn auch ein brüskes Bremsen, soweit kein Notfall vorliegt. Für den Beschwerdeführer war somit klar erkennbar, was ihm vorgeworfen wird.
4.4.2. Wie der Beschwerdeführer ausführt, verweist die Vorinstanz bezüglich den Erwägungen im Dossier 2 vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Erstinstanz, wonach diese mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen sei, der Anklagesachverhalt sei erstellt und zutreffend als fahrlässige Körperverletzung, als pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und als Verletzung der Verkehrsregeln zu würdigen. Danach führt die Vorinstanz wie erwähnt aus, dass ihre Erwägungen als Hervorhebungen und Ergänzungen zu verstehen seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 18). Zutreffend ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Erstinstanz einen Schikanestopp aus reiner Böswilligkeit zwar durchaus als wahrscheinlich, jedoch nicht als erwiesen betrachtet und demnach auf ein fahrlässiges Handeln schliesst (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 29 ff.), während die Vorinstanz von einem eventualvorsätzlichen Handeln spricht (vgl. angefochtenes Urteil S. 24) und dies dem umfassenden Verweis entgegenläuft. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht jedoch eindeutig hervor, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen massgebend sind. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, inwiefern ihm dadurch einen Nachteil erwachsen wäre. Schliesslich findet die für den Beschwerdeführer mildere Beurteilung der Erstinstanz Berücksichtigung und der Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung wird nicht tangiert. Die diesbezügliche Kritik ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1. Auch betreffend der Vorwürfe im Dossier 2 macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung geltend (vgl. zum Rechtlichen vorne E. 3.3.1). Seine Ausführungen betreffend den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung sind jedoch ebenfalls rein appellatorischer Natur. So beispielsweise wenn er geltend macht, sein Bremsmanöver sei notwendig gewesen, da die Zeugin L.________ beim Herumfahren im Kreisverkehr entgegen der vorinstanzlichen Feststellung die Geschwindigkeit reduziert habe, wenn er behauptet, der Zeuge K.________ habe den Unfallhergang unrichtig wahrgenommen oder wenn er ausführt, der Privatkläger habe denn auch einen zu geringen Abstand zu ihm eingestanden.
5.2. Nichts anderes gilt für seine Willkürrüge betreffend den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln. Indem er ausführt, die Vorinstanz nehme offensichtlich unrichtig an, die spätere Rückkehr an die Unfallstelle stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zur angeblichen Unkenntnis des Unfalls, es wäre höchstens ein fahrlässiges Verhalten zu diskutieren oder aber seine Behauptung, der Zeuge K.________ habe anlässlich der Zeugeneinvernahme kein Überfahren einer Sicherheitslinie geschildert, vermag er keine Willkür aufzuzeigen. Betreffend Letzterem ist zu erwähnen, dass der Zeuge K.________ jedenfalls anlässlich der zeitnahen polizeilichen Einvernahme am 26. August 2020 ein Überfahren der Sicherheitslinie geschildert hat (vgl. kantonale Akten, Staatsanwaltschaft, D2-7, S. 2).
Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweiswürdigung sind schlüssig. Mit der gegenteiligen Behauptung vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen.
5.3. Insgesamt erweisen sich die Willkürrügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Im Folgenden ist daher vom vorinstanzlichen Sachverhalt auszugehen.
6.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 VRV. Die Vorinstanz weiche mit ihrer rechtlichen Würdigung im Dossier 2 von der Rechtsprechung des Bundesgerichts ab, wonach vom Fahrzeugführer, der wegen äusserer Umstände sofort bremsen müsse, nicht verlangt werden könne, sich vor der Einleitung seines Bremsmanövers im Rückspiegel zunächst davon zu überzeugen, ob ihm ein Fahrzeug nachfolge, welches er allenfalls gefährden könnte. Er habe wegen des vorausgehenden Fahrzeugs der Zeugin L.________ zwingend bremsen müssen. Damit weicht der Beschwerdeführer vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab, wonach er ohne legitimen Grund abgebremst habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 22). Auf seine Rüge ist folglich von vornherein nicht einzutreten.
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemäss ist auf die Eventualrüge (Strafzumessung) nicht einzugehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten jedoch formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer sind demgemäss im Umfang seines Unterliegens anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die vom Kanton Zürich zu tragen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 22. September 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold