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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_424/2025  
 
 
Urteil vom 8. September 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 18. Juni 2025 (SV2 24 106). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 3. September 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden gegenüber dem 1980 geborenen A.A.________ einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. August 2024. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden bestätigte dies auf Einsprache hin mit Entscheid vom 21. Oktober 2024. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 18. Juni 2025 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.A.________ beantragen, unter Aufhebung des Einspracheentscheids und des vorinstanzlichen Urteils sei ein über den 15. August 2024 hinausgehender Leistungsanspruch zu bejahen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte einbringen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte ins Recht legen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 18. Juni 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21. Oktober 2024, wonach der Beschwerdeführer ab dem 15. August 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe. Dies begründete es damit, dass der Beschwerdeführer die gemäss Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 f. AVIG dafür geforderte Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten in der massgeblichen Rahmenfrist mit elf Monaten und 18.21 Tagen nicht erfüllt habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse habe ihm am 23. April 2024 telefonisch mitgeteilt, dass er die Beitragszeit geprüft habe und ab 15. August 2024 ein Anspruch auf eine neue Rahmenfrist bestehe, stehe Aussage gegen Aussage, womit sich die behauptete Falschauskunft nicht rechtsgenüglich beweisen lasse. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine solche Auskunft erhalten hätte, wäre er dadurch nicht von seiner Pflicht entbunden gewesen, weiterhin Arbeit zu suchen, was er denn auch getan habe. Es fehle an Anhaltspunkten, dass er sich bei korrekter Auskunft wesentlich anders verhalten hätte, womit er aus der behaupteten Falschauskunft nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. 
 
3.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt - soweit überhaupt über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehend (E. 1.1 hiervor) - nicht. 
Wenn er geltend macht, die ihm bis Ende der ersten Rahmenfrist zustehenden Urlaubstage im Vertrauen auf die Falschauskunft bezogen zu haben, statt sich in dieser Zeit um Arbeit zu bemühen, handelt es sich um eine von vornherein unzulässige neue Tatsachenbehauptung (Art. 93 Abs. 1 BGG; E. 1.1 hiervor). Abgesehen davon ist damit nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer selbst bei vorhandenen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle in dieser Zeit auch tatsächlich eine solche gefunden und so die fehlenden Beitragstage ausgefüllt hätte (s. BGE 143 V 95 E. 3.6.2, darin erwähnte Voraussetzung e). 
Ohnehin erachtete die Vorinstanz die behauptete Falschauskunft zwar als möglich, aber nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Inwieweit die dabei vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 5; je mit Hinweisen) sein soll, verschliesst sich dem Bundesgericht. Allein - wie bereits vor Vorinstanz - die Ehegattin als Zeugin für die geltend gemachten Vorgänge anzurufen, reicht nicht aus (vgl. auch BGE 143 V 341 E. 5.3.1). 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. September 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel