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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 156/02 
 
Urteil vom 8. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
B.________, 1935, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 24. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Oktober 1993 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) B.________ rückwirkend ab 1. Mai 1992 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1080.- zu, basierend auf der Rentenskala 30 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 26 Jahren und 11 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'144.-. 
 
Nachdem sich B.________ im Mai 2000 mit Ergänzungsblatt zur Altersrente angemeldet hatte, ersetzte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Oktober 1993 mit Verfügung vom 16. Mai 2000 die Invalidenrente per 1. Juni 2000 durch eine Altersrente von Fr. 1239.- monatlich, wobei als Berechnungsgrundlage die Rentenskala 30 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 26 Jahren und 11 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57'888.- angegeben wurde. 
B. 
Gegen diese Verfügung erhob B.________ Beschwerde. Auf Grund der in der beschwerdeweise eingereichten Bestätigung der Firma X._________ AG vom 17. März 1972 neu ausgewiesenen 3 Beitragsmonate (September bis November 1955) verfügte die IV-Stelle am 20. November 2000 pendente lite, B.________ habe rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von Fr. 1225.- monatlich (Fr. 1256.- ab 1. Januar 1997 und Fr. 1269.- ab 1. Januar 1999). Sie wies dabei auf Grund der bei der anrechenbaren Beitragszeit neu zu berücksichtigenden 3 Monate aus dem sogenannten Jugendjahr 1955 als Berechnungsbasis die Rentenskala 31, eine anrechenbare Beitragsdauer von 27 Jahren und 2 Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 56'682.- aus. 
 
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 ersetzte die Ausgleichskasse pendente lite ihre Verfügung vom 16. Mai 2000 und sprach B.________ rückwirkend ab 1. Juni 2000 eine Altersrente von monatlich Fr. 1269.- zu. Dabei wies sie als Berechnungsgrundlage neben einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 58'092.- die gleiche anwendbare Rentenskala und anrechenbare Beitragsdauer wie in der Verfügung betreffend die Invalidenrente vom 20. November 2000 aus. Auch gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2000 erhob B.________ Beschwerde. 
 
Mit Entscheid vom 24. Mai 2002 wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerden ab und bestätigte die Verfügungen vom 20. November und 4. Dezember 2000. 
C. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtbeschwerde und beantragt sinngemäss, auf Grund der eingereichten Unterlagen sei die Beitragszeit vom 17. März 1958 bis 13. März 1959 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und ihm eine höhere Rente auszurichten. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: APF) in Kraft getreten. Mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung bestimmt sich die Frage, ob das APF und insbesondere dessen Anhang II zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen eine vor dessen Inkrafttreten ergangene Verfügung für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF anzuwenden ist, unter Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität gemäss EuGH-Rechtsprechung, nach schweizerischem Recht. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Prüfung einer angefochtenen Verwaltungsverfügung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zu deren Erlass beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb das neue Abkommensrecht nicht anwendbar (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01, Erw. 1). 
 
Damit bleibt vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (nachfolgend: Abkommen) anwendbar. 
2. 
2.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2.2 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. a des Abkommens zutreffend dargelegt, dass sich die Berechnung der schweizerischen Altersrente sowohl bei deutschen wie auch schweizerischen Staatsangehörigen nach den gleichen Grundsätzen richtet. Sodann hat sie die Bestimmungen und massgebenden Grundsätze über den Anspruch (Art. 21 und 29 AHVG) und die Berechnung der (Teil-)Altersrente (Art. 29bis AHVG - Art. 33ter AHVG, 38 ff. AHVV), insbesondere die Vorschrift der Beitragsdauer nach Einträgen im Individuellen Konto [IK] (Art. 30ter AHVG) und die Bestimmungen betreffend das IK (Art. 138 - 141 AHVV) sowie die entsprechenden Übergangsbestimmungen zutreffend wiedergegeben. Richtig ist auch, dass gemäss Art. 33bis AHVG die Berechnung einer Alters- oder Hinterlassenenrente auf denselben Grundlagen wie diejenige der Invalidenrente zu erfolgen hat, sofern dies für die versicherte Person zu einem günstigeren Resultat führt (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Vergleichsrechnung gemäss Art. 33bis AHVG (vgl. Erw. 2.2 hievor) zum Schluss, die Altersrente, berechnet auf der Grundlage der Invalidenrente, d.h. einer Beitragsdauer von 27 Jahren und einem aufgewerteten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 50'337.-, ergebe eine monatliche Altersrente von Fr. 1269.- (für die Jahre 1999 und 2000), was für den Versicherten im Vergleich zur Berechnung auf der Grundlage der AHV günstiger sei. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Altersrente, wobei insbesondere die anrechenbare Beitragszeit als eine Berechnungsgrundlage der Rente in Frage steht. Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, in der Zeit vom 17. März 1958 bis 13. März 1959 habe er in der Fabrik Y.________ gearbeitet, dabei seien ihm vom Arbeitgeber auch Beiträge abgezogen worden. Diese Beitragszeit sei bei der Berechnung seiner Rente zu berücksichtigen. Er legt dazu verschiedene Unterlagen, unter anderem ein Arbeitszeugnis der Fabrik Y.________ vom 11. März 1959 ins Recht. 
3.2 Die anrechenbare Beitragszeit wurde von Verwaltung und Vorinstanz unterschiedlich ermittelt, wobei sich Differenzen für die Jahre 1956 bis 1958 ergeben: Die Ausgleichskasse ihrerseits berücksichtigte in der Verfügung vom 20. November bzw. 4. Dezember 2000 ausgehend vom IK des Versicherten für die Jahre 1956 bis 1958 ohne weiteres jeweils ein volles Beitragsjahr von 12 Monaten und ermittelte unter Berücksichtigung der übrigen Beitragszeiten (1955: 4 Monate, 1959: 3 Monate, 1960: 2 Monate sowie je 12 Monate für die Jahre 1961 bis 1983, 1984: 5 Monate) eine anrechenbare Beitragszeit von 27 Jahren und 2 Monaten. Dabei fällt auf, dass die Ausgleichskasse im Beiblatt zur Verfügung vom 16. Mai 2000 für die Jahre 1956 bis 1958 insgesamt nur 32 Monate auswies, was insgesamt nur 27 Beitragsjahre ergab. Diese Aufstellung fand in der Rentenberechnung indes in keiner Verfügung tatsächlich einen Niederschlag, wurde doch in jeder Verfügung noch mit den vollen Beitragsjahren für 1956 bis 1958 gerechnet, wie dies im Berechnungsblatt der Verfügung vom 7. Oktober 1993 auch ausgewiesen wurde. Demgegenüber berechnete die Vorinstanz für die Jahre 1956 bis 1958 die anrechenbaren Beitragsjahre gestützt auf die im IK abgerechneten Erwerbseinkommen (1958: Fr. 6550.-, 1959: Fr. 1525.-, 1960: Fr. 1400.-) anhand der "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968" und berücksichtigte für 1956 und 1957 jeweils eine anrechenbare Beitragsdauer von 11 Monaten und für 1958 eine solche von 10 Monaten, wobei sich die Gesamtbeitragsdauer auf 27 Jahre belief. 
3.3 Zur Ermittlung der anrechenbaren Beitragszeiten ist vom IK (Art. 30ter AHVG, Art. 138 AHVV) des Versicherten auszugehen, wobei für anrechenbare Beitragszeiten ab 1969 die im IK der versicherten Person aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet werden. Für Zeiten vor 1969, während denen die versicherte Person in der Schweiz keinen Wohnsitz hatte, werden - mangels damaligem Eintrag der Beitragsmonate - die anrechenbaren Beitragszeiten durch die rentenfestsetzende Ausgleichskasse anhand der "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968" ermittelt (nachfolgend: Tabellen des BSV; BGE 107 V 16 Erw. 3b; vgl. Rz 5017 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten, RWL). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf nur verzichtet werden, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (ZAK 1982 S. 373). 
3.4 Daraus ergibt sich für die in Frage stehende, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beitragszeit vom 17. März 1958 bis 13. März 1959 Folgendes: 
3.4.1 Einerseits ist die Vorgehensweise der Vorinstanz im Gegensatz zur Ermittlung der Beitragszeit durch die Verwaltung an sich korrekt. Die Ausgleichskasse hätte die Jahre 1956 bis 1958 nicht einfach mit 12 Monaten aufrechnen dürfen, da auf Grund der Tabellen des BSV weniger Monate resultierten und auf Grund der damaligen Aktenlage eine volle Beitragszeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder Ähnliches nicht ausgewiesen war. 
3.4.2 Andererseits erweist sich nun auf Grund des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Zeugnisses der Fabrik Y.________ vom 11. März 1959, welches vorliegend zu berücksichtigen ist (vgl. Erw. 2.1 hievor), die Ermittlung der Beitragsjahre der Vorinstanz als nicht zutreffend, hat diese doch für 1958 auf Grund der Tabellenwerte nur 10 Beitragsmonate berücksichtigt. Auf Grund des Zeugnisses der Fabrik Y.________ vom 11. März 1959 ist indes erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 17. März 1958 bis 11. März 1959 dort angestellt war. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Bestätigung der X.________ AG vom 17. März 1972, wonach der Versicherte per 14. März 1958 bei der X.________ AG ausgetreten war, ergibt sich für 1958 ein volles Beitragsjahr von 12 Monaten. Für das Jahr 1959 liefert indes das Zeugnis keine neuen Erkenntnisse, wurden doch die 3 Monate von Januar bis März 1959 von der Vorinstanz wie auch von der Ausgleichskasse bereits berücksichtigt. Auch aus den weiteren vom Beschwerdeführer neu ins Recht gelegten Unterlagen ergeben sich keine zusätzlichen Beitragszeiten, sind doch insbesondere Arbeitsbewilligungen bezüglich anrechenbarer Beitragszeiten nicht aussagekräftig, da aus der Bewilligung selbst noch nicht hervorgeht, ob und wann der Betreffende tatsächlich in der Schweiz erwerbstätig war (ZAK 1992 S. 378). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch keine weiteren Zeiten als diejenigen vom 17. März 1958 bis 13. März 1959 geltend. Damit erweist sich die von der Verwaltung der Rentenberechnung zu Grunde gelegte anrechenbare Beitragszeit von 27 Jahren und 2 Monaten im Ergebnis als richtig. 
4. 
4.1 Was schliesslich die Rentenberechnung an sich betrifft, welche der Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt hat, ist festzuhalten, dass vorliegend eine Berechnung mit 27 Jahren oder mit 27 Jahren und 2 Monaten keinen Unterschied macht. Die anrechenbare Beitragszeit kommt bei der Rentenberechnung zunächst bei der Festsetzung der Beitragsskala zum Tragen (Art. 52 AHVV). Dabei werden Beitragsjahre vor und ab 1973 unterschieden (Art. 52 Abs. 4 AHVV), im Fall des Versicherten ergeben sich dabei 15 Jahre und 9 Monate vor 1973 sowie 11 Jahre und 5 Monate ab 1973. Da bei der Ermittlung der Rentenskala nur volle Beitragsjahre zählen, angebrochene Beitragsjahre vor und ab dem 1. Januar 1973 zusammengezählt und an die Jahre vor 1973 angerechnet werden, spielt es also für die Berechnung keine Rolle, ob von 27 Jahren (15 Jahre und 9 Monate vor 1973 / 11 Jahre und 5 Monate ab 1973) oder 27 Jahren und 2 Monaten (15 Jahre und 7 Monate vor 1973 / 11 Jahre und 5 Monate ab 1973) ausgegangen wird, da in beiden Fällen 16 anrechenbare Jahre vor und 11 Jahre ab 1973 resultieren. 
4.2 Es kann deshalb vollumfänglich auf die Rentenberechnung der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) das Verhältnis der Beitragsjahre des Versicherten zu den Beitragsjahren seines Jahrgangs (Art. 52 Abs. 2 AHVV) mit 75 % errechnet und eine Verhältniszahl von 0,923 aus dem durchschnittlichen Beitragsansatz während der Beitragsleistungsjahre des Beschwerdeführers (5,548 %) zum durchschnittlichen Beitragsansatz während der Beitragsleistungsjahre des Jahrgangs (6,005 %) festgestellt. Die Multiplikation dieser beiden Werte (Art. 52 Abs. 3 AHVV) ergibt 69,225 %, was gemäss der Tabelle in Art. 52 Abs. 1 AHVV korrekterweise zur Verwendung der Rentenskala 31 führt, wie sich dies im Übrigen auch aus dem Skalenwähler 36 der vom BSV herausgegebenen Rententabelle 1992 ergibt (Vergleich von anrechenbaren Beitragsjahren vor [15 Jahre und 11 Monate = aufgerundet 16 Jahre] und ab 1973 [11 Jahre und 7 bzw. 9 Monate = abgerundet 11 Jahre]). Sodann wurde auch das durchschnittliche Jahreseinkommen bei einer Beitragsdauer von 27 Jahren mit Fr. 50'337.- korrekt ermittelt, was im Rahmen der Skala 31 der bundesamtlichen Rententabellen (Rententabelle 1992, S. 70) entsprechend dem nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 50'760.- für 1992 eine einfache ganze Invalidenrente von Fr. 1103.- ergab bzw. unter Berücksichtigung der Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung im Jahr 2000 eine Altersrente von Fr. 1269.- ergibt (vgl. Rententabelle 1999 S. 50, nächsthöherer Tabellenwert Fr. 56'682.-), weshalb die Rentenberechnung an sich in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und nicht zu beanstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. Oktober 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: