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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_218/2007 /MAS /aka 
 
Urteil vom 8. Oktober 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
David Husmann, 
 
gegen 
 
Versicherung Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Kathrin Hässig, 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag; Krankentaggeld, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz I. Kammer vom 11. April 2007. 
 
Die Instruktionsrichterin zieht in Erwägung: 
Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- innert der mit Verfügung vom 11. September 2007 angesetzten Nachfrist bis zum 26. September 2007 nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Wenn es an einer Eintretensvoraussetzung fehlt, bleibt der am 2. Oktober 2007 erklärte Rückzug der Beschwerde ohne Bedeutung. 
 
Die Instruktionsrichterin erkennt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz I. Kammer schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Oktober 2007 
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: