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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_104/2008 
 
Urteil vom 8. Oktober 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Rekurskommission der Berner Fachhochschule, 
c/o Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, Präsident, Schwanengasse 9, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 22. August 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ absolvierte mit Erfolg ein Vollzeitstudium an der Berner Fachhochschule, Departement Wirtschaft und Verwaltung, Soziale Arbeit, Fachbereich Wirtschaft; der Entscheid der Promotionskonferenz der Fachhochschule über das Bestehen der Diplomprüfung wurde ihm mit Verfügung vom 4. Juli 2007 eröffnet. X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an die Rekurskommission der Berner Fachhochschule, weil er mit der Notengebung nicht einverstanden war. Die Rekurskommission fällte am 6. September 2007 einen Entscheid. Sie trat auf die Beschwerde in Bezug auf die Benotung der Diplomarbeit nicht ein; soweit die Beschwerde die Note im Fach "Beschaffung, Produktion, Logistik" betraf, erachtete sie sie als zulässig. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob X.________ am 3. Oktober 2007 Verwaltungsbeschwerde an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, welche die Beschwerde am 31. März 2008 guthiess und die Akten zum Entscheid an die Rekurskommission weiterleitete. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2008 führte die Rekurskommission das Verfahren betreffend Benotung der Diplomarbeit fort. 
 
Am 13. Juni 2008 beschwerte sich X.________ bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern über die Rekurskommission, wobei er dieser insbesondere Rechtsverweigerung und -verzögerung vorwarf. Die Erziehungsdirektion wies die Beschwerde am 22. August 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
Mit am 16. September 2008 zur Post gegebenem, am 17. September 2008 eingegangenem Schreiben ersuchte X.________ das Bundesgericht um "Erstreckung der Frist wegen Verfassungsbeschwerde um weitere 30 Tage". Mit Schreiben vom 17. September 2008 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Erstreckung der vom Gesetz bestimmten Beschwerdefrist ausser Betracht falle und dass innert dieser Frist eine Beschwerdeschrift eingereicht werden müsse, welche Rechtsbegehren und deren Begründung enthalte, wobei auf die insbesondere für Verfassungsbeschwerden strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG hingewiesen wurde. 
 
Am 19. September 2008 hat X.________ eine Verfassungsbeschwerde eingereicht und auf Aufforderung hin am 6. Oktober 2008 den angefochtenen Entscheid (per e-mail) nachgereicht. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Materieller Gegenstand des kantonalen Verfahrens und mithin auch der vorliegenden Beschwerde bilden an einer Prüfung erzielte Noten; es geht mithin um einen Entscheid über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ungeachtet der konkret erhobenen Rügen, unzulässig ist (Art. 83 lit. t BGG). Der Entscheid der Erziehungsdirektion vom 22. August 2008 kann - höchstens - mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) angefochten werden, mit welcher bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). 
 
2.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 17. September 2008 erläutert wurde, muss mit der Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG aufgezeigt werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. 
 
Der Beschwerdeführer erwähnt das Rechtsverzögerungsverbot und beruft sich insofern auf ein verfassungsmässiges Recht (Art. 29 Abs. 1 BV, "Beurteilung innert angemessener Frist"). Zudem ruft er sinngemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) an, indem er der Erziehungsdirektion vorwirft, entgegen seinem Antrag beweisfähige Dokumente nicht eingeholt zu haben. Es fehlt indessen offensichtlich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung für die gerügten Rechtsverletzungen: 
 
Hinsichtlich der Gehörsverweigerungsrüge zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern Dokumente, deren Beizug er beantragt hatte, für die Beurteilung des Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsvorwurfs, einziges von der Erziehungsdirektion behandeltes Prozessthema, von Bedeutung gewesen wären. Was den Rechtsverzögerungsvorwurf betrifft, hat die Erziehungsdirektion insbesondere in E. 2.4 ihres Entscheids ausführlich den bisherigen Verfahrensverlauf vor der Rekurskommission der Berner Fachhochschule geschildert und aufgezeigt, welche Verfahrensschritte dort wann und aus welchen Gründen eingeleitet, ausgesetzt oder durchgeführt worden sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. 
Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb keine Unterlagen zur Frage der Bedürftigkeit nachzufordern sind. Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem vor Bundesgericht unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Rekurskommission der Berner Fachhochschule und der Erziehungsdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
Hungerbühler Feller