Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_362/2009 
 
Urteil vom 8. Oktober 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
W.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid. 
 
Gegenstand 
Ungerechtfertigte Bereicherung; Mängelbehebung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 7. Juli 2009. 
In Erwägung, 
dass die W.________ AG (Beschwerdeführerin), deren Verwaltungsrat von A.________ präsidiert wird, Miteigentümerin des Grundstücks Nr. 1 in E.________ mit darauf erstelltem Gebäude ist; 
dass die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit der Lieferung und Montage der Fenster für das Bauprojekt auf dem Grundstück Nr. 1 beauftragt war und dafür eine Gesamtsumme von Fr. 84'500.-- in Rechnung stellte, auf die Akontozahlungen von insgesamt Fr. 60'000.-- angerechnet wurden, wobei Akontozahlungen von Fr. 40'000.-- und Fr. 10'000.-- von der Beschwerdeführerin, die restlichen Fr. 10'000.-- von A.________ persönlich geleistet wurden; 
dass die Beschwerdegegnerin in der Folge beim Amtsgericht Luzern-Land gegen A.________ Klage auf Zahlung des Restbetrags von Fr. 24'500.-- einleitete, woraufhin die damaligen Parteien am 12. Dezember 2006 einen Vergleich abschlossen; 
dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2007 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdegegnerin Klage auf Rückzahlung der geleisteten Akontozahlungen von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins, eventualiter auf Behebung der Mängel, einreichte; 
dass das Kantonsgericht Zug die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Januar 2008 abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 7. Juli 2009 abwies, da sie nichts vorzubringen vermochte, was auf den von ihr behaupteten Irrtum bezüglich ihrer Schuldpflicht (vgl. Art. 63 Abs. 1 OR) schliessen liesse; 
dass das Obergericht weiter erwog, dass selbst wenn von einem Irrtum auszugehen wäre, der Anspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 67 Abs. 1 OR verjährt wäre, und der eventualiter geltend gemachte Antrag auf Mängelbehebung aufgrund des fehlenden Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin mangels Aktivlegitimation abzuweisen sei; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Juli (recte: August) 2009 erklärte, die Entscheide des Kantonsgerichts vom 24. Januar 2008 sowie des Obergerichts vom 7. Juli 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. Januar 2008 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen nunmehr Befangenheit vorwirft, ohne dass dies im kantonalen Verfahren vorgebracht worden wäre, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (vgl. Art. 99 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Begründung ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf kantonale Akten unzulässig ist (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 110 II 74 E. I.1 S. 78); 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht über weite Strecken einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweicht oder über diesen hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass es sich beim Umstand, dass die Vorinstanz A.________ an einer Stelle mit "B.________" bezeichnet, um ein offensichtliches Versehen handelt, und keine Rede davon sein kann, dass der angefochtene Entscheid dadurch auch im Ergebnis willkürlich (Art. 9 BV) wäre; 
dass die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht übersehen hat, dass sich die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren stets darauf berufen hat, bei der Leistung der Akontozahlungen von der Existenz der Bauherrengemeinschaft C.________/A.________/Beschwerdeführerin ausgegangen zu sein, sondern die Vorinstanz eine irrtümliche Zahlung unter Berücksichtigung dieser Behauptung vielmehr ausgeschlossen hat; 
dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) behauptet, jedoch nicht hinreichend aufzeigt, in Bezug auf welche von ihr im kantonalen Verfahren aufgestellte rechtserhebliche Sachbehauptung die erwähnten Verfassungsrechte bzw. die richterliche Fragepflicht verletzt worden sein sollen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr erwähnten Einzelfirma Y.________, die im angefochtenen Entscheid nicht aufscheint, nicht aufzeigt, inwiefern diese Einzelfirma für den angefochtenen Entscheid bedeutsam sein soll; 
dass die Willkürrüge hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid erwähnten aussergerichtlichen Vergleiche ins Leere stösst, da die Vorinstanz aus dem Wortlaut der Vergleiche in tatsächlicher Hinsicht auf die damaligen Vorstellungen der Beschwerdeführerin schloss, weshalb unter diesem Gesichtspunkte nicht entscheidend ist, dass eines der beiden bei den Akten liegenden Vergleichsdokumente keine Unterschriften trägt; 
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen hinsichtlich der beiden aussergerichtlichen Vergleiche mit der Z.________ Bauspenglerei GmbH sowie D.________ und der möglichen Abwendung der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge darlegt, als ob dem Bundesgericht eine freie Prüfung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen zukäme; 
dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend aufzeigt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen vermochte, was auf den von ihr behaupteten Irrtum schliessen liesse, verfassungswidrig sein soll; 
dass die Vorinstanzen festhielten, dass die Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Parteidarstellung nicht Partei des Werkvertrags mit der Beschwerdegegnerin sei; 
dass die Beschwerdeführerin nicht mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass sie im kantonalen Verfahren gegenteilige Behauptungen vorgetragen hätte, weshalb sie keine hinreichende Sachverhaltsrüge erhebt (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG); 
dass die Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht verletzt hat, wenn sie feststellte, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2004 nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet war, wobei ohnehin aus dem Schreiben nach Treu und Glauben nicht abgeleitet werden könnte, dass damit vom Werkvertrag unabhängige vertragliche Pflichten gegenüber einer Drittpartei begründet werden sollten; 
dass die pauschal erhobenen Rügen der Verletzung des Gehörsanspruchs, der richterlichen Fragepflicht sowie des Willkürverbots die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllen; 
dass eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), aus der sich gegenüber der Beschwerdegegnerin Rechte zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liesse, offensichtlich nicht dargetan ist; 
dass die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem von ihr behaupteten Mängelanspruch lediglich appellatorischer Natur und daher im Beschwerdeverfahren unzulässig sind; 
dass aus diesen Gründen die Beschwerde in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Oktober 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann