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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_704/2010 
 
Urteil vom 8. Oktober 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksamt X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Rechtsverzögerung; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2010. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2010, mit welchem auch eine gegen das Bezirksamt X.________ erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird, 
 
in die gegen die Abschreibung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gerichtete Beschwerde vom 30. August 2010, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die daraufhin von T.________ am 8. September 2010 eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll, 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Gegenstandsloserklärung verfassungsmässige Rechte verletzen soll, 
dass die zweite Eingabe statt dessen vielmehr Ungebührlichkeiten enthält, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- geahndet werden könnten, 
dass indessen derweilen darauf genau so verzichtet wird, wie auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), der Beschwerdeführer indessen insbesondere auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass auch an und für sich mittellosen Rechtsuchenden bei aussichtsloser oder mutwilliger Rechtsmittelerhebung Gerichtskosten überbunden werden können, 
dass sich dergestalt das Gesuch um unentgeltliche Beschwerdeführung als gegenstandslos erweist, 
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt, 
 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Gemeinderat Y.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Oktober 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger Grünvogel