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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_325/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berti, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Borter, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokaten 
Dr. Robert Bernet und Dr. Roberto Peduzzi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 11. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) wurde per 1. Januar 2000 als Chemielaborantin Entwicklung/Product Management Bereich Chemie bei der damaligen C.________ AG angestellt. Die C.________ AG wurde im Jahr 2006 an die damalige D.________ AG verkauft und diese wiederum im Jahr 2009 an die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Das entsprechende Arbeitsverhältnis ging in der Folge per 1. Juli 2009 auf die Beklagte über. Mit Kündigung vom 16. Dezember 2010 von Seiten der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis per 31. März 2011 im Zuge einer Massenentlassung beendet. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 16. Februar 2012 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Liestal und beantragte, es sei die Beklagte zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 11'407.50 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen. Ihre Forderung setzte sich aus Lohnansprüchen für die Zeit von April bis Juni 2011 sowie um Gratifikationsansprüche von Juli 2009 bis Juni 2011 zusammen.  
Das Bezirksgericht Liestal wies die Klage mit Urteil vom 22. Mai 2013 ab (Ziffer 1). Es erhob keine Gerichtskosten, verpflichtete die Klägerin jedoch, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'113.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Ziffer 2). 
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses hiess die Berufung mit Entscheid vom 11. Februar 2014 teilweise gut und änderte Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 22. Mai 2013 insofern, als dass es die Klägerin verpflichtete, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'478.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Februar 2014 aufzuheben und ihre Klage - unter Kostenfolge für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren sowie das Verfahren vor Bundesgericht - sei gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten, eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 46 E. 1 S. 46). 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG). Vorliegend erreicht indessen der Streitwert (Fr. 11'407.50) die Grenze von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte aus anderen Verfahren, die mit diesem Verfahren zusammenhängen, jedoch bereits vor erster Instanz sistiert wurden, ist unzulässig; eine Zusammenrechnung von mehreren Begehren, die sich nicht gegenseitig ausschliessen, greift nur, wenn die mit verschiedenen Klagen gestellten Begehren vor der Vorinstanz des Bundesgerichts effektiv vereinigt wurden und zu einem einzigen Entscheid führten (Urteil 4A_530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht geschehen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist restriktiv auszulegen (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399; 133 III 493 E. 1 S. 494 ff.; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 135 III 397 E. 1.2 S. 399 f.; 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Es ist erforderlich, dass die Frage von allgemeiner Tragweite ist (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist (BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 357).  
 
2.2. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 5).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, es stelle sich einerseits die Frage, ob ein Arbeitnehmer nach jahrzehntelanger Ausrichtung einer Gratifikation auch bei einem behaupteten schlechten Betriebsergebnis Anspruch auf Auszahlung einer Gratifikation habe oder ob das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen den Arbeitgeber berechtigen würden, von der Ausrichtung einer Gratifikation abzusehen. Andererseits stelle sich die Frage, ob sich ein Arbeitnehmer bezüglich der Lohnfortzahlung bzw. dem Kündigungsverbot auf eine Zusicherung verlassen könne, die der Arbeitgeber gegenüber der Verkäuferfirma abgegeben habe und den Arbeitnehmern so mitgeteilt wurde.  
Damit legt die Beschwerdeführerin keineswegs dar, inwiefern es sich bei den aufgeworfenen (Rechts-) Fragen um solche von grundsätzlicher Bedeutung handeln sollte. Sie zeigt weder auf, inwiefern es sich dabei um umstrittene Fragen handeln sollte noch worin ein dringendes Interesse bestehen würde, eine erhebliche Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern sich eine Korrektur der sehr umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Qualifikation einer Sondervergütung als Gratifikation bzw. Bonus aufdrängen sollte. Damit ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nicht dargetan, weshalb es an den Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen fehlt. 
 
3.  
Damit erweist sich die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig (Art. 113 BGG). Mit dieser kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). 
 
3.1. Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).  
Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich daher nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Dies ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren neue Beweismittel einreicht, ohne aber auch nur im Geringsten darzutun inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sein sollten, haben diese unberücksichtigt zu bleiben.  
 
4.  
Umstritten ist nach wie vor, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis am 30. Juni 2011 und einen Anspruch auf Gratifikationsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis am 30. Juni 2011 hat. 
Die Vorinstanz hat beide geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung von Art. 1 und Art. 3 OR ("Schuldverpflichtung der Beschwerdegegnerin"), Art. 112 OR ("Vertrag zugunsten der Beschwerdegegnerin"), Art. 322d OR ("Ablehnung des Anspruchs auf die Gratifikation als Lohnbestandteil trotz Fehlens des Freiwilligkeitsvorbehaltes") sowie von Art. 336 Abs. 1 lit. c und lit. d OR ("Ablehnung des Anspruchs auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung mit der willkürlichen Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit trotz schriftlicher Zusicherung durch die Beschwerdegegnerin"). 
 
4.1. Bezüglich der geltend gemachten Lohnfortzahlung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass diese ihr nach dem Betriebsübergang von der D.________ AG auf die Beschwerdegegnerin während 24 Monaten (bis am 30. Juni 2011) erhalten bleibe. Diese Zusicherung habe sich aus dem Kaufvertrag zwischen der D.________ AG und der Beschwerdegegnerin, dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2009, dem Schreiben der D.________ AG vom 9. Juli 2009 sowie aus den diversen mündlichen Informationsveranstaltungen ergeben. Aufgrund dieser Zusicherung sei letztlich irrelevant, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin ihr gekündigt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Kündigung vom 16. Dezember 2010 jedoch ohnehin nicht betriebsübergangsbedingt erfolgt, womit das behauptete schlechte Betriebsergebnis, welches überdies nicht bewiesen sei, nicht zur vorzeitigen Kündigung berechtigt habe.  
 
4.2. Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen: Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Schreiben an die Belegschaft vom 3. Juli 2009 aufgrund des klaren Wortlauts keineswegs eine Beschäftigungszusicherung bzw. einen Kündigungsverzicht für die nächsten zwei Jahre bis Ende Juni 2011 abgegeben. Darin habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin lediglich zugesichert, sie "auch künftig nach Massgabe der bisherigen Arbeitsverträge und -bedingungen weiter zu beschäftigen", wobei namentlich "alle ihre bisherigen Lohnansprüche unverändert gewahrt" werden und auch sonst "keinerlei rechtliche, wirtschaftliche oder soziale nachteilige Konsequenzen" für sie entstehen würden. Mit diesem Schreiben sei der Beschwerdeführerin einzig die Weiterbeschäftigung unter den bisherigen vertraglichen Bedingungen zugesichert worden. Ob aus dem Informationsschreiben der D.________ AG vom 9. Juli 2009 an die Belegschaft eine Beschäftigungs- bzw. Lohngarantie bis Ende Juni 2011 zugesichert worden sei bzw. ob daraus ein individueller Lohnzahlungs- bzw. Beschäftigungsanspruch abgeleitet werden könne, sei hingegen fraglich, könne aber offen bleiben: In diesem Schreiben habe die D.________ AG informiert, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber der D.________ AG verpflichtet habe, den infolge des Betriebsübergangs übergehenden Mitarbeitenden während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten eine Gesamtentschädigung zukommen zu lassen, die gleich oder besser als die gegenwärtige Gesamtentschädigung der übergehenden Mitarbeitenden sei. Die Zusicherung einer mindestens äquivalenten Gesamtentschädigung für mindestens 24 Monate wie sie in diesem Schreiben festgehalten wurde, ergebe sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin aus dem Kaufvertrag zwischen der D.________ AG und der Beschwerdegegnerin. Dieser Kaufvertrag vermöge aber keine Drittwirkung zu entfalten. Darüber hinaus müsse sich die Beschwerdegegnerin diese Zusicherung der D.________ AG gemäss Schreiben vom 9. Juli 2009 auch nicht entgegenhalten lassen, da die Beschwerdegegnerin bestreite, Kenntnis vom fraglichen Schreiben gehabt zu haben und auch keine gegenteiligen Beweise vorgelegt worden seien. Sodann hielt die Vorinstanz fest, auch aus der Frist gemäss Art. 333 Abs. 1bis OR, welche gemäss der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der D.________ AG auf zwei Jahre verdoppelt wurde, lasse sich keine Kündigungssperre bis Ende Juni 2011 ableiten; eine Kündigung innerhalb der Frist gemäss Art. 333 OR sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 III 552) zulässig, wenn sie durch wirtschaftliche Gründe - welche vorliegend erwiesenermassen aufgrund des schlechten Geschäftsgangs der Beschwerdegegnerin gegeben seien - gerechtfertigt sei.  
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren kaum auseinander. Sie begnügt sich vielmehr damit vorzubringen, weshalb sich aus den verschiedenen Schreiben ihrer Ansicht nach ein Lohnzahlungs- bzw. Beschäftigungsanspruch ergeben sollte. Allein damit vermag sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch nicht als willkürlich auszuweisen; wie die Vorinstanz festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführerin lediglich die Weiterbeschäftigung nach dem Betriebsübergang zugesichert, nachdem ihr die Möglichkeit gegeben wurde, den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beschwerdegegnerin abzulehnen. Daraus konnte jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Beschäftigungszusicherung bzw. Kündigungssperre bis Ende Juni 2011 abgeleitet werden. Entsprechend ist die Vorinstanz auch nicht in Willkür verfallen, wenn sie angenommen hat, dass eine Kündigung per Ende März 2011 gültig hat erfolgen können. Da die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Argumentation auf das Vorliegen einer Kündigungssperre aufgrund der "Zusicherung" beschränkt und geltend macht, die Kündigung sei nicht betriebsübergangsbedingt erfolgt, erübrigt es sich, auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes einzugehen, wobei anzumerken ist, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich in rein appellatorischer Kritik erschöpfen. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich ein Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich der geltend gemachten Gratifikation aus einem Personalhandbuch der ehemaligen Firma C.________ AG ergeben solle, sei nicht haltbar und willkürlich. Nur ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag selber oder im rechtswirksam für anwendbar erklärten Anstellungsreglement schliesse eine stillschweigende Begründung der Verpflichtung zur Ausrichtung einer Gratifikation aus.  
 
4.4. Die Vorinstanz hielt fest, im Personalhandbuch der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin werde ausdrücklich festgehalten, dass die Gratifikation vom Verwaltungsrat der Gesellschaft nach Vorliegen des definitiven Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens festgelegt werde und jeweils ohne Verpflichtung für die kommenden Jahre zur Auszahlung gelange. Sowohl der ursprüngliche Anstellungsvertrag vom 17. August 1999 wie auch der spätere, am 20. Juni 2006 geschlossene Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin würden für die übrigen Anstellungsbedingungen auf den Kollektivarbeitsvertrag, das Gleitzeit- und das Pensionskassenreglement, welche im Personalbuch enthalten seien, verweisen. Durch Abgabe des Personalhandbuches an die Beschwerdeführerin sei der gesamte Inhalt des Personalhandbuches für das Arbeitsverhältnis verbindlich geworden. Damit habe ein rechtswirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt bestanden, der allerdings im Hinblick auf die langjährigen, seit 2003 ununterbrochen in unverändertem Umfang ausbezahlten Gratifikationen die Entstehung eines Gratifikationsanspruchs nur dann auszuschliessen vermöge, wenn objektive Gründe, wie ein schlechter Geschäftsgang, vorliegen würden. Ein solcher schlechter Geschäftsgang von der Beschwerdegegnerin sei für die Jahre 2009 und 2010 nachgewiesen.  
In ihren Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass auch die Vorinstanz angenommen hat, allein das Personalhandbuch genüge nicht, um einen Freiwilligkeitsvorbehalt anzunehmen, wenn über mehrere Jahre ununterbrochen in unverändertem Umfang eine Gratifikation ausbezahlt wurde. Sie übergeht aber auch, dass nach den vorinstanzlichen Erwägungen wirtschaftliche Gründe den Ausrichtungsverzicht rechtfertigen können. Die Vorinstanz stellte fest, es sei erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2009 bei einem Jahresumsatz von rund Fr. 20 Mio. den erlittenen Verlust aufgrund eines Währungsgewinnes in einen Gewinn von Fr. 89'196.24 habe umwandeln können und im Jahr 2010 einen Verlust von Fr. 112'000.-- ausgewiesen habe. Damit sei der schlechte Geschäftsgang nachgewiesen, womit objektive Gründe vorliegen würden, welche die Entstehung eines Gratifikationsanspruches auszuschliessen vermögen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist jedoch nicht geeignet, diese Feststellung als willkürlich auszuweisen. Sie führt nämlich lediglich aus, ein solcher schlechter Geschäftsgang sei nicht nachgewiesen, wobei sie in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt abweicht und diesen erweitert. Damit kann sie nicht gehört werden (vgl. E. 3.2). 
 
4.5. Die Vorinstanz ist somit ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass kein Anspruch auf Lohnfortzahlung und Gratifikationszahlung besteht. Insoweit durfte sie auch ohne in Willkür zu verfallen annehmen, dass sich der Einwand der Beschwerdeführerin - die Kündigung sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern vielmehr zwecks Vereitelung berechtigter Lohn- und Gratifikationsansprüche und deshalb missbräuchlich erfolgt - als haltlos erweist.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf den Streitwert und die Natur der Streitigkeit kommen reduzierte Kosten in Ansatz (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Dagegen ist die volle Parteientschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze