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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_795/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Am 13. August 2015 trat A.________ (Betroffener) wegen manischer Episode mit psychotischen Symptomen bei bekannter affektiver Störung freiwillig in die Psychiatrische Klinik Solothurn (Klinik) ein. Mit Verfügung der ärztlichen Leitung der Klinik vom 30. August 2015 wurde er wegen der nur leichten Besserung der Symptomatik trotz medikamentöser Behandlung in der Klinik zurückbehalten. Am 1. September 2015 ordnete das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn die Zurückbehaltung des Betroffenen in der Klinik für die Dauer von maximal sechs Wochen an. Mit Urteil vom 23. September 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die vom Betroffenen erhobene Beschwerde ab. Der Betroffene (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde vom 5. Oktober 2015 an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Entlassung.  
 
2.   
 
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinander und erörtert nicht, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt hat.  
 
3.   
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG) nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden