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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_760/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stationäre Massnahmen; Gutachten; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 28. April 2015 der versuchten vorsätzlichen Tötung in Notwehrexzess, der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 346 Tagen, sowie zu einer Busse von 200 Franken. Es ordnete in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids des Strafgerichts Basel-Landschaft gemäss Art. 19 Abs. 3, Art. 56a, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 60 StGB eine stationäre Psychotherapie und eine stationäre alkoholspezifische Behandlung an. Der Vollzug der Strafe wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten der angeordneten Massnahmen aufgeschoben. 
 
B.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, es sei in Abänderung des Entscheids der Vorinstanz von der angeordneten stationären Massnahme abzusehen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, ein Obergutachten einzuholen. 
 
 Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf sein Urteil die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz lasse völlig ausser Acht, dass der psychiatrische Gutachter ihn lediglich während insgesamt einer Stunde und 45 Minuten persönlich untersucht habe. Das Gutachten vom 30. September 2013, auf welches sich die Vorinstanz stütze, beruhe zum grössten Teil nicht auf eigenen Untersuchungen durch den Experten, sondern zum Hauptteil auf den vorhandenen Akten. Es bestünden keine fundierten Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit. Gleichwohl komme der Gutachter zum Ergebnis, dass es zumindest Hinweise auf eine erhebliche Gewöhnung an Alkohol gebe. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass bezüglich seiner Alkoholkonsumgewohnheiten ein Gutachten aus dem Jahr 1989 beigezogen worden sei, worin aber ebenfalls nicht von einer Akoholabhängigkeit die Rede sei. Er macht geltend, es liege keine aktuelle ausreichende Begutachtung vor. Das Gutachten vom 30. September 2013 sei nicht nachvollziehbar. Daher sei die stationäre Massnahme zu Unrecht gestützt auf das Gutachten angeordnet worden.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids  zwei stationäre Massnahmen angeordnet, nämlich eine stationäre Psychotherapie gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB und eine stationäre alkoholspezifische Behandlung gemäss Art. 60 StGB. Das ist rechtlich möglich, wie sich aus Art. 56a StGB ergibt: Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass zwei Massnahmen angeordnet worden sind. Er beantragt in seiner Beschwerde, dass von der angeordneten Massnahme abzusehen sei, und er kritisiert in der Beschwerdebegründung einzig die vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der Alkoholabhängigkeit beziehungsweise Alkoholgewöhnung, was allein die Rechtmässigkeit der stationären alkoholspezifischen Behandlung gemäss Art. 60 StGB berührt. Es ist somit im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Anordnung einer stationären Psychotherapie gemäss Art. 59 StGB nicht anficht; jedenfalls fehlt es insoweit an einer Beschwerdebegründung.  
 
1.3. Der leitende Arzt Forensik der Psychiatrie Baselland, Dr. med. A.________, erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer, das vom 30. September 2013 datiert (kant. Akten p. 155 ff.). Der Experte nahm nach eigenen Angaben am 4. Juni 2013 im Gefängnis eine erste psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vor, die eine Stunde und 30 Minuten dauerte. Eine zweite psychiatrische Untersuchung vom 6. September 2013 wurde vom Beschwerdeführer nach 15 Minuten abrupt abgebrochen.  
 
 Die Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte gemäss den Angaben des Experten "unter erschwerten Bedingungen". In der ersten Untersuchung sei der Beschwerdeführer sehr unkooperativ und gegenüber dem Experten aggressiv gewesen. Er habe nur sehr lückenhafte Angaben gemacht. In der zweiten, nach 15 Minuten abgebrochenen Untersuchung sei der Beschwerdeführer sehr angespannt und gereizt gewesen. Er habe die Untersuchung als "Alibi-Übung" bezeichnet (Gutachten S. 48, kant. Akten p. 249). 
 
 Ob unter derartigen Umständen eine den Anforderungen entsprechende Begutachtung des Beschwerdeführers möglich war, hat in erster Linie der Sachverständige selbst einzuschätzen (siehe BGE 127 I 54 E. 2f betreffend Erstattung eines Aktengutachtens). Der Experte erachtet eine sorgfältige Begutachtung trotz der von ihm so bezeichneten erschwerten Bedingungen offensichtlich als möglich. Soweit der Beschwerdeführer Mängel des Gutachtens behauptet, stehen diese ersichtlich in keinem Zusammenhang zur Dauer der persönlichen Untersuchung. 
 
1.4. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0; Gutachten S. 50, 53, 55, kant. Akten p. 253, 259, 263).  
 
 Zur Problematik der Alkoholabhängigkeit hielt der Experte fest, es liege nur das Kriterium "Toleranzentwicklung" vor, das sich auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer anlässlich der ihm zur Last gelegten Tat erreichten hohen Promillewerts von deutlich über 2 o/oo zeige. Weitere Kriterien könnten insbesondere in Anbetracht der nur sehr spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum nicht als ausreichend gesichert angenommen werden. Daher könne die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit derzeit nicht gestellt werden (Gutachten S. 55 f., kant. Akten p. 263 f.). Beim Beschwerdeführer liege aber ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) vor (Gutachten S. 56 f., kant. Akten p. 265 f.). Die für die Tatzeit festgestellte kombinierte Persönlichkeitsstörung einerseits und der schädliche Alkoholmissbrauch andererseits stehen laut Gutachten mit der inkriminierten Tat im Zusammenhang und bestehen weiterhin. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer in der Zukunft nach Art und Umfang ähnliche Taten begehen könnte, sei hoch. Für die festgestellten Störungen gebe es eine Behandlung, und dadurch könne der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden. Es komme nur eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung in Betracht, wie etwa die Forensisch-Psychiatrische Abteilung der JVA Pöschwies oder allenfalls das Massnahmenzentrum St. Johannsen beziehungsweise das Therapiezentrum Schachen. Die Behandlung bestünde in einer integrierten forensisch-psychiatrischen und deliktorientierten Therapie, einschliesslich einzel- und gruppentherapeutischer Angebote. Ziel sei, die deliktfördernde Einstellung des Beschwerdeführers positiv zu beeinflussen und alternative Handlungsstrategien für künftige Konfliktsituationen zu erarbeiten. Ein weiteres Ziel sei eine dauerhafte und tragfähige Alkoholabstinenz. Der Experte erachtete die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als zweckmässig. Von einer stationären Massnahme gemäss Art. 60 StGB ist im Gutachten nicht die Rede (Gutachten S. 66 ff., kant. Akten p. 285 ff.). 
 
1.5. Die erste Instanz kam nach ausführlicher Wiedergabe des Gutachtens (erstinstanzlicher Entscheid S. 46 ff., 56 f.) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zweifellos eine kombinierte Behandlung benötige, da das Zusammenwirken der Persönlichkeitsstörung mit dem Alkoholkonsum zu Situationen führe, in welchen er höchst gefährlich werde. Für die Sicherheit der Allgemeinheit sei es wesentlich, dass die beiden Problemkreise (Persönlichkeitsstörung und Alkohol) behandelt würden. Es sei auch im Interesse des Beschwerdeführers selbst, dass er nicht mehr in eine solche Situation komme. Angesichts der nach wie vor bestehenden hohen Rückfallgefahr und der eindeutigen Massnahmenbedürftigkeit ordnete die erste Instanz gemäss Art. 19 Abs. 3, Art. 59 und Art. 60 StGB eine stationäre Psychotherapie und eine stationäre alkoholspezifische Behandlung an (erstinstanzliches Urteil S. 58).  
 
 Die Vorinstanz geht unter Berufung auf das Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet, zusätzlich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt, die Rückfallgefahr hoch und die Massnahmenbedürftigkeit klar gegeben ist, wobei nur eine Behandlung im stationären Rahmen in Frage kommt (angefochtener Entscheid S. 29). In Anbetracht dieser Umstände und der zu bejahenden minimalen Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers sind nach der Auffassung der Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sowie einer suchtspezifischen Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB erfüllt (angefochtener Entscheid S. 31). 
 
1.6. Die Anordnung einer Massnahme zur Suchtbehandlung setzt nach Art. 60 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist. Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Alkohol lässt sich indessen gemäss den Ausführungen des Gutachters auf der Grundlage der vorhandenen Daten nicht diagnostizieren. Diagnostiziert werden lediglich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol unterhalb einer Abhängigkeitsstörung sowie eine Toleranzentwicklung.  
 
 Die Vorinstanz ordnet gleichwohl in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids gestützt auf das Gutachten neben der stationären Psychotherapie im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre alkoholspezifische Behandlung gemäss Art. 60 StGB an, welche nach dem Wortlaut der Bestimmung Abhängigkeit voraussetzt. Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage der Abhängigkeit nicht im Einzelnen auseinander. Sie begründet nicht, weshalb sie Abhängigkeit im Sinne von Art. 60 StGB bejaht, obschon der Experte eine Abhängigkeit im psychiatrischen Sinne aufgrund der ihm verfügbaren Daten als nicht bewiesen erachtet. Fest stehen aufgrund des Gutachtens zurzeit einzig ein schändlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und eine Alkoholtoleranz. Daraus allein ergibt sich aber noch keine Alkoholabhängigkeit gemäss Art. 60 StGB. Eine Alkoholabhängigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Betroffene regelmässig zu viel Alkohol konsumiert und diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag (siehe BGE 126 II 185 E. 2a, 361 E. 3a zum altrechtlichen Begriff der Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG; MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 60 StGB; S CHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 170). 
 
 Zweifellos neigt der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit zu regelmässigem und übermässigem Alkoholkonsum. Manches spricht dafür, dass er diese Neigung durch seinen Willen nicht zu überwinden vermag; dies steht zurzeit jedoch nicht fest. Auf der Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen lässt sich eine Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 60 StGB nicht begründen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 15. Mai 2013 zur Zeit der Tat eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 3,2 o/oo aufgewiesen habe. Er macht geltend, grundsätzlich gelte im Strafrecht, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 2 o/oo in der Regel von Schuldfähigkeit auszugehen sei, bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 o/oo eine Einschränkung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 o/oo sogar Schuldunfähigkeit anzunehmen sei. Gestützt darauf und die vorhandenen Fakten, welche eine Gewöhnung an Alkohol im Gegensatz zur Annahme des Gutachters eher als unwahrscheinlich erscheinen liessen, sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zum Schluss gelangen könne, der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Tat nur leicht vermindert schuldfähig gewesen. Ganz im Gegenteil habe im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Alkoholeinwirkung im vorliegenden Masse eben keine Schuldfähigkeit vorgelegen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde einzig, dass "von der angeordneten stationären Massnahme abzusehen" (Beschwerde S. 2) beziehungsweise dass das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt aufzuheben sei (Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer stellt nicht den Antrag, dass er wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen sei. Er beantragt auch nicht, dass die Vorinstanz die Strafe herabzusetzen habe, da entgegen der Einschätzung des Gutachters, welcher sie folgt, nicht nur von einer Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grade, sondern von einer Verminderung der Schuldfähigkeit in schwerem Grade auszugehen sei. Die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Schuldfähigkeit haben somit dem Anschein nach allein den Zweck, die Behauptung der Mangelhaftigkeit des Gutachtens zu untermauern. Der Beschwerdeführer will zum Ausdruck bringen, das psychiatrische Gutachten sei auch deshalb mangelhaft, weil es bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 3,2 o/oo entgegen den nach der Praxis geltenden Vermutungen lediglich eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit annehme. Die Frage, welchen Einfluss die Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 3,2 o/oo auf die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die inkriminierte Tat hatte, ist indessen für die einzig strittige Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet habe, ohne Bedeutung. Eine solche Massnahme könnte auch angeordnet werden, wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, zur Zeit der Tat schuldunfähig gewesen wäre (siehe Art. 19 Abs. 3 StGB). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Schuldfähigkeit gehen daher an der Sache vorbei.  
 
3.   
 
 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit er obsiegt, ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist es gutzuheissen, da die Beschwerde in den übrigen Punkten nicht von Vornherein aussichtslos war. Somit sind keine Kosten zu erheben. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Thomas Christen, ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Thomas Christen, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Thomas Christen, wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Thomas Christen, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf